Grunderwerbsteuer: Zur Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft

Grunderwerbsteuer: Zur Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft

Kernaussage
Bringen die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) ein ihnen gehörendes Grundstück in die KG ein und wird die KG anschließend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, sind die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer für die Grundstückseinbringung nicht erfüllt. Bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft darf auch dann nicht anstelle des Grundbesitzwerts der Buchwert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft und das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt (FA) dies vereinbaren.

Sachverhalt
Die klagende GmbH ist durch Umwandlungsbeschluss vom 30.8.2010 aus einer GmbH & Co. KG hervorgegangen. Kommanditisten waren A und deren Kinder K1 und K2. Die Komplementär-GmbH war nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30.8.2010 verpflichten sich A und K1 ein ihnen als Miteigentümer gehörendes, an die KG vermietetes Grundstück gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte in die KG einzubringen. Anschließend wurde der Umwandlungsbeschluss beurkundet. Auf Basis einer Einigung mit dem Finanzamt setzte dieses durch Bescheid vom 1.3.2011 auf Basis des Buchwerts des Grundstücks von 120.000 EUR Grunderwerbsteuer i. H. v. 4.200 EUR fest. Die GmbH klagte auf Nichterhebung der Steuer.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Der BFH bestätigte die Feststellung des FG, dass durch Abschluss des Einbringungsvertrags vom 30.8.2010 Grunderwerbsteuer anfällt. Des Weiteren sind die Voraussetzungen der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer durch den nachfolgenden Umwandlungsvorgang nicht erfüllt. Jedoch darf Bemessungsgrundlage für die Steuer nicht der Buchwert des Grundstücks sein. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer entfallen rückwirkend, da sich die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand innerhalb von 5 Jahren nach dem Grundstücksübergang vermindert hat. Eine solche Verminderung tritt auch bei Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ein. Entscheidend ist die unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen. Diese geht bei Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft verloren. Der Buchwertansatz war hier unzulässig, da dieser nicht als vorläufiger Wertansatz gekennzeichnet wurde.

Konsequenz
Hier zeigen sich die Tücken des Grunderwerbsteuerrechts: Nach einer steuerfreien Übertragung müssen die Verbleibensvorschriften (§§ 5, 6 GrEStG) überwacht und eingehalten werden.