Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des Einführungsschreibens zum InvStG vom 18. August 2009

Ausländische Investmentvermögen, die nach dem Rundschreiben der BaFin 14/2008 nicht mehr als ein solches einzustufen wären, werden unter bestimmten Voraussetzungen für vor dem 31. Mai 2014 beginnende Geschäftsjahre weiterhin steuerlich als ausländische Investmentvermögen behandelt.

 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 – IV C 1 – S-1980-1 / 08 / 10019 (BStBl I Seite 931) – in der Fassung des BMF-Schreibens vom 25. Juli 2011 – IV C 1 – S-1980-1 / 08 / 10019:001, DOK 2011/0590110 (BStBl I Seite 748) – wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem 31. Mai 2014 beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.“

Das im Bundessteuerblatt Teil I 2009, Seite 931, veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben vom 18. August 2009 wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt Teil I 2011, Seite 748, veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben vom 25. Juli 2011 wird aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10001:003 vom 21.05.2013