Verschmelzung von GmbHs: BFH untersagt negativen Firmenwert und stärkt den Ansatz von Rückstellungen

Wie sind Geschäfts- oder Firmenwert, stille Lasten und drohende Verluste bei einer GmbH-Verschmelzung steuerlich zu bewerten? Mit Urteil vom 23. April 2026 (Az. X R 34/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu wichtige Grundsätze aufgestellt.

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Körperschaft verschmolzen und werden die übertragenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert angesetzt, muss auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert berücksichtigt werden.

Allerdings darf dieser Firmenwert nicht negativ sein.

Gleichzeitig können in der steuerlichen Schlussbilanz bestimmte Verpflichtungen und Rückstellungen zu erfassen sein, deren Ansatz nach den gewöhnlichen Steuerbilanzregeln nicht zulässig wäre.

Die Entscheidung ist insbesondere für GmbH-Geschäftsführer, Gesellschafter, Unternehmensgruppen und Berater relevant, die Verschmelzungen oder grenzüberschreitende Umstrukturierungen planen.

Worum ging es in dem Streitfall?

Im Mittelpunkt stand eine grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb einer Unternehmensgruppe.

Eine deutsche GmbH übernahm die Holdingfunktion für verschiedene in- und ausländische Konzerngesellschaften. Sie hielt Beteiligungen und erbrachte unter anderem Dienstleistungen in den Bereichen Management, Finanzierung, Controlling und Verwaltung.

Alleinige Gesellschafterin war eine österreichische GmbH.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 15. Juni 2012 wurde die deutsche Holding-GmbH rückwirkend zum Ablauf des 31. Dezember 2011 auf ihre österreichische Muttergesellschaft verschmolzen.

Für die steuerliche Schlussbilanz der deutschen Gesellschaft mussten die übergehenden Wirtschaftsgüter nach § 11 Abs. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert angesetzt werden.

Ein Wirtschaftsprüfungsgutachten bewertete die Gesellschaft mithilfe eines Discounted-Cashflow-Verfahrens. Dabei ergab sich für die operative Holdingfunktion ein negativer Wertbeitrag.

Die Gesellschaft erfasste deshalb einen negativen Geschäfts- oder Firmenwert von 3.191.985,14 Euro in ihrer steuerlichen Schlussbilanz.

Das Finanzamt erkannte diesen Ansatz nach einer Außenprüfung nicht an.

Warum entstand ein negativer Unternehmenswert?

Die deutsche Holding erzielte insbesondere Erträge aus der Weiterberechnung bestimmter Leistungen an ihre Konzerngesellschaften.

Die hierfür anfallenden Aufwendungen überstiegen jedoch die entsprechenden Erträge.

Bei der Unternehmensbewertung führte dies zu einem negativen Barwert der künftigen Zahlungsüberschüsse aus dieser Tätigkeit.

Die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften wurden im Bewertungsgutachten separat erfasst.

Der nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelte negative Wertbeitrag der Holdingfunktion wurde anschließend als negativer Geschäfts- oder Firmenwert behandelt.

Das Finanzamt wandte dagegen ein, dass der Substanzwert des Betriebsvermögens bei der Bewertung nicht unterschritten werden dürfe.

Ein negativer Firmenwert sei steuerlich nicht anzusetzen.

Was entschied das Finanzgericht?

Das Hessische Finanzgericht folgte mit Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az. 4 K 130/20) im Ergebnis der Auffassung des Finanzamts.

Es lehnte die Berücksichtigung des negativen Geschäfts- oder Firmenwerts ab.

Die klagende österreichische Muttergesellschaft argumentierte dagegen, dass die wirtschaftlichen Nachteile der übernommenen Holdingfunktion bei einer Bewertung zum gemeinen Wert berücksichtigt werden müssten.

Andernfalls entstünde eine steuerliche Bewertung, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liege.

Der Rechtsstreit gelangte schließlich zum Bundesfinanzhof.

Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Der BFH hob das Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und verwies das Verfahren zurück.

In der Sache unterschied er zwischen zwei grundlegenden Fragen:

Erstens: Darf ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt werden?

Nein. Ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert gehört zwar bei einer Bewertung zum gemeinen Wert grundsätzlich zu den anzusetzenden immateriellen Wirtschaftsgütern. Sein Wert kann aber nicht unter null liegen.

Zweitens: Können die wirtschaftlichen Belastungen anderweitig in der steuerlichen Schlussbilanz berücksichtigt werden?

Ja, soweit konkrete Schulden, Verpflichtungen oder bestimmte Rückstellungstatbestände vorliegen.

Insbesondere dürfen allgemeine steuerbilanzrechtliche Passivierungsverbote bei einer Schlussbilanz zum gemeinen Wert nach § 11 Abs. 1 UmwStG nicht ohne Weiteres angewendet werden.

Das Finanzgericht muss daher im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die geltend gemachten wirtschaftlichen Belastungen die Voraussetzungen zulässiger Rückstellungen erfüllen.

Wichtig: Der BFH hat damit weder den negativen Firmenwert anerkannt noch die konkrete Höhe möglicherweise anzusetzender Rückstellungen abschließend festgestellt.

Was ist der gemeine Wert bei einer Verschmelzung?

Der gemeine Wert beschreibt grundsätzlich den Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts erzielt werden könnte.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG).

Bei der steuerlichen Bewertung einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft schreibt § 11 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) grundsätzlich vor, die übergehenden Wirtschaftsgüter mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen.

Dabei sind auch nicht entgeltlich erworbene und selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.

Eine solche Bewertung kann zur steuerlichen Aufdeckung stiller Reserven führen.

Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UmwStG kann stattdessen ein Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz möglich sein.

Im Streitfall waren die Voraussetzungen für einen entsprechenden niedrigeren Wertansatz jedoch nicht erfüllt; ein solcher Antrag wurde auch nicht gestellt.

Warum muss ein selbst geschaffener Firmenwert angesetzt werden?

Ein Geschäfts- oder Firmenwert, häufig auch Goodwill genannt, beschreibt den wirtschaftlichen Mehrwert eines Unternehmens, der über den Wert seiner einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden hinausgeht.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • ein etablierter Kundenstamm,
  • die Marktstellung des Unternehmens,
  • besondere betriebliche Organisationsstrukturen,
  • ein eingespieltes Mitarbeiterteam,
  • bestehende Geschäftsbeziehungen oder
  • nachhaltige Ertragsaussichten.

Im allgemeinen Steuerbilanzrecht gilt für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.

§ 11 Abs. 1 UmwStG enthält für die steuerliche Schlussbilanz bei einer Verschmelzung zum gemeinen Wert jedoch eine besondere Regelung.

Danach sind auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter anzusetzen.

Das schließt nach der BFH-Entscheidung grundsätzlich den selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert ein.

Warum darf ein Firmenwert nicht negativ sein?

Der BFH stellt klar, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert als eigenständiges Wirtschaftsgut nicht mit einem negativen Wert bilanziert werden kann.

Ein positiver Firmenwert bildet einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil ab, der über die einzelnen Wirtschaftsgüter hinausgeht.

Ist der aus einem Bewertungsverfahren rechnerisch abgeleitete Unterschied dagegen negativ, entsteht daraus nicht automatisch ein eigenständiges negatives Wirtschaftsgut.

Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf die Untergrenze des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 BewG.

Ein negativer Ertragswertbeitrag darf deshalb nicht einfach als negativer Firmenwert vom Wert der übertragenen Sachgesamtheit abgezogen werden.

Der Firmenwert ist in dieser Konstellation höchstens positiv – andernfalls beträgt sein anzusetzender Wert null.

Ebenso wenig lässt sich der negative Wertbeitrag ohne entsprechende rechtliche Grundlage durch einen frei gebildeten steuerlichen Ausgleichsposten ersetzen.

Welche Rückstellungen sind bei einer Verschmelzung anzusetzen?

Besonders praxisrelevant ist die zweite Aussage des BFH.

Bei einer steuerlichen Schlussbilanz zum gemeinen Wert nach § 11 Abs. 1 UmwStG sind auch solche übergehenden Wirtschaftsgüter zu erfassen, die im normalen Steuerbilanzrecht einem Ansatzverbot unterliegen.

Das betrifft insbesondere bestimmte Rückstellungen.

Der BFH unterscheidet dabei:

Art der VerpflichtungBehandlung bei Ansatz zum gemeinen Wert
Rückstellung für ungewisse VerbindlichkeitenAnzusetzen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind
Drohverlustrückstellung aus schwebenden GeschäftenAnzusetzen, wenn ein Verlust konkret droht
Reine Aufwandsrückstellung für künftige betriebliche KostenGrundsätzlich nicht zulässig
Negativer Geschäfts- oder FirmenwertNicht zulässig

Entscheidend ist die konkrete wirtschaftliche und rechtliche Grundlage der jeweiligen Verpflichtung.

Nicht jede ungünstige Ertragsprognose rechtfertigt die Bildung einer Rückstellung.

Was sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten?

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten bereits wirtschaftlich verursacht ist, ihre endgültige Höhe oder ihr Entstehen aber noch ungewiss ist.

Dafür sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich.

Insbesondere muss eine entsprechende Außenverpflichtung vorliegen, und der Unternehmer muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen.

Der BFH betont, dass solche Rückstellungen in der Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 UmwStG auch dann zu berücksichtigen sein können, wenn ein spezielles steuerliches Passivierungsverbot entgegenstehen würde.

Die allgemeinen Anforderungen an das Bestehen einer Verpflichtung bleiben aber erhalten.

Was bedeutet das Urteil für Drohverlustrückstellungen?

Eine Drohverlustrückstellung betrifft drohende Verluste aus noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen.

Ein Beispiel ist ein längerfristiger Dienstleistungsvertrag, bei dem die voraussichtlichen Kosten der noch zu erbringenden Leistungen höher sind als die zu erwartende Gegenleistung.

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückstellungen für solche drohenden Verluste zu bilden.

Im allgemeinen Steuerbilanzrecht steht dem grundsätzlich das Verbot des § 5 Abs. 4a EStG entgegen.

Nach dem BFH-Urteil gilt dieses spezielle steuerliche Passivierungsverbot jedoch nicht für die steuerliche Schlussbilanz zum gemeinen Wert nach § 11 Abs. 1 UmwStG.

Konkrete Drohverluste aus schwebenden Geschäften können deshalb im Rahmen einer Verschmelzung steuerlich berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist, dass die drohenden Verluste objektiv feststellbar und zum maßgeblichen Bilanzstichtag hinreichend konkret sind.

Warum sind reine Aufwandsrückstellungen weiterhin ausgeschlossen?

Nicht jeder zukünftige Aufwand ist eine Verpflichtung, die steuerlich passiviert werden darf.

Beispielsweise entstehen bei einer Holdinggesellschaft regelmäßig Kosten für Personal, Verwaltung und Unternehmensführung.

Solche Kosten können die zukünftigen Erträge übersteigen.

Allein deshalb darf jedoch keine Rückstellung für sämtliche erwarteten zukünftigen Verluste gebildet werden.

Denn allgemeine zukünftige Betriebskosten gehören grundsätzlich zum Unternehmensrisiko.

Fehlt eine hinreichend konkrete Außenverpflichtung oder ein drohender Verlust aus einem schwebenden Geschäft, liegt regelmäßig kein zulässiger Rückstellungstatbestand vor.

Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass § 11 Abs. 1 UmwStG kein unbegrenztes Recht zur Bildung neuer Bilanzposten schafft.

Eine wirtschaftliche Belastung muss einem rechtlich zulässigen Bilanzposten zugeordnet werden können.

Praxisbeispiel: Negativer Firmenwert oder Drohverlustrückstellung?

Eine Holding-GmbH soll auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen werden.

Ein Bewertungsgutachten ermittelt aus der operativen Tätigkeit einen negativen Wertbeitrag von 500.000 Euro.

Die Ursache liegt in zwei unterschiedlichen Sachverhalten:

BelastungBetragSteuerliche Beurteilung
Erwartete allgemeine Verwaltungskosten ohne konkrete Verpflichtung300.000 €Kein pauschaler Rückstellungsansatz
Objektiv nachgewiesener drohender Verlust aus einem bestehenden Vertrag200.000 €Drohverlustrückstellung kann zulässig sein
Rechnerischer negativer Firmenwert insgesamt500.000 €Kein negativer Firmenwert anzusetzen

Angenommen, die Voraussetzungen einer Drohverlustrückstellung für den bestehenden Vertrag sind im konkreten Fall vollständig nachgewiesen.

Dann kommt in der steuerlichen Schlussbilanz zum gemeinen Wert ein Passivposten für diesen drohenden Verlust in Betracht.

Die übrigen erwarteten allgemeinen Verwaltungskosten dürfen dagegen nicht allein wegen ihrer negativen Ertragswirkung als Rückstellung angesetzt werden.

Wichtig: Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Ob und in welcher Höhe ein Passivposten gebildet werden darf, erfordert eine Einzelfallprüfung zum Bilanzstichtag.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für Holdinggesellschaften?

Bei Holdinggesellschaften kann die Bewertung der operativen Funktionen besonders schwierig sein.

Häufig halten solche Gesellschaften wertvolle Beteiligungen, während einzelne Management- oder Verwaltungsleistungen keine positiven Zahlungsüberschüsse erzielen.

Das kann dazu führen, dass Unternehmensbewertungsgutachten negative Ertragswertbeiträge ausweisen.

Nach der BFH-Entscheidung dürfen diese negativen Beiträge nicht pauschal als negativer Firmenwert in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt werden.

Stattdessen müssen die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Sachverhalte analysiert werden.

Zu prüfen ist insbesondere:

Bestehen langfristige Verträge mit konkreten Verlustverpflichtungen? Gibt es ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten? Oder handelt es sich lediglich um künftig erwartete allgemeine Verwaltungskosten?

Von dieser Abgrenzung kann die Höhe des steuerlichen Übertragungsgewinns maßgeblich abhängen.

Steuer-Tipp: Bewertungsunterlagen und Rückstellungen gemeinsam prüfen

Bei einer Verschmelzung zum gemeinen Wert sollte die Bewertung nicht beim rechnerischen Unternehmenswert enden.

Lassen Sie prüfen, welche konkreten Ursachen hinter einem negativen Ertragswertbeitrag stehen.

Bestehen beispielsweise verlustbringende langfristige Verträge, sollten deren wirtschaftliche Verhältnisse und Verpflichtungen zum maßgeblichen Stichtag dokumentiert werden.

Dadurch lässt sich beurteilen, ob eine zulässige Drohverlustrückstellung oder eine andere anzusetzende Verbindlichkeit vorliegt.

Welche Folgen hat das Urteil für grenzüberschreitende Verschmelzungen?

Im Streitfall wurde eine deutsche GmbH auf ihre österreichische Muttergesellschaft verschmolzen.

Damit hatte die Umstrukturierung einen grenzüberschreitenden Bezug innerhalb der Europäischen Union.

Der BFH bestätigte, dass § 11 UmwStG unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei entsprechenden grenzüberschreitenden Verschmelzungen Anwendung findet.

Zudem sah er in der Nichtanerkennung eines negativen Firmenwerts keinen Verstoß gegen die einschlägigen verfassungs- oder unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Entscheidung zeigt jedoch zugleich, dass bei internationalen Umstrukturierungen die Voraussetzungen für einen Buchwertansatz besonders sorgfältig geprüft werden müssen.

Eine wesentliche Frage ist, ob das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich späterer Veräußerungsgewinne erhalten bleibt.

Ist dies nicht gewährleistet, kann der Ansatz zum gemeinen Wert erforderlich sein.

Achtung: Die Bewertung zum gemeinen Wert ist nicht immer zwingend

Ein häufiger Fehler wäre es, aus dem BFH-Urteil abzuleiten, dass bei jeder Verschmelzung sämtliche stillen Reserven aufzudecken sind.

§ 11 Abs. 2 UmwStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag einen Buchwert- oder Zwischenwertansatz.

Die Entscheidung X R 34/21 betrifft eine Verschmelzung, bei der gerade die Bewertung zum gemeinen Wert maßgeblich war.

Ob bei einer anderen Umwandlung ein steuerneutraler oder steuerbegünstigter Wertansatz möglich ist, muss gesondert geprüft werden.

Hat der BFH den Rechtsstreit endgültig entschieden?

Nein.

Der Bundesfinanzhof hat zwar die wesentlichen rechtlichen Bewertungsgrundsätze geklärt.

Er konnte aber nicht beurteilen, ob die wirtschaftlichen Nachteile der übernommenen Holdingfunktion im konkreten Fall durch zulässige Rückstellungen oder andere passivierungsfähige Verpflichtungen berücksichtigt werden können.

Hierzu fehlten ausreichende tatsächliche Feststellungen.

Deshalb hob der BFH das Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für einen Ansatz von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen tatsächlich vorliegen.

Die endgültige steuerliche Höhe des Übertragungsgewinns ist damit noch offen.

Was sollten Unternehmen bei einer Verschmelzung beachten?

Checkliste für die Praxis

  • Prüfen Sie frühzeitig, ob ein Buchwert-, Zwischenwert- oder gemeiner Wertansatz zulässig und sinnvoll ist.
  • Ermitteln Sie sämtliche übergehenden Wirtschaftsgüter.
  • Berücksichtigen Sie selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter.
  • Prüfen Sie, ob ein positiver Geschäfts- oder Firmenwert vorliegt.
  • Vermeiden Sie den Ansatz eines negativen Firmenwerts.
  • Untersuchen Sie negative Ertragswertbeiträge auf konkrete Verpflichtungen.
  • Prüfen Sie die Voraussetzungen von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.
  • Analysieren Sie drohende Verluste aus bestehenden schwebenden Geschäften.
  • Unterscheiden Sie solche Verpflichtungen von allgemeinen zukünftigen Verwaltungskosten.
  • Dokumentieren Sie sämtliche Bewertungen zum maßgeblichen Stichtag.
  • Prüfen Sie bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen die Auswirkungen auf das deutsche Besteuerungsrecht.

Fazit: Kein negativer Firmenwert, aber Berücksichtigung konkreter stiller Lasten

Mit Urteil vom 23. April 2026 (Az. X R 34/21) hat der Bundesfinanzhof wichtige Maßstäbe für die steuerliche Schlussbilanz bei Verschmelzungen zum gemeinen Wert festgelegt.

Ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert ist grundsätzlich anzusetzen, darf aber nicht negativ sein.

Gleichzeitig können bestimmte Verbindlichkeiten und Rückstellungen berücksichtigt werden, obwohl sie im allgemeinen Steuerbilanzrecht einem Ansatzverbot unterliegen.

Das gilt insbesondere für konkrete Drohverluste aus schwebenden Geschäften.

Reine zukünftige Aufwendungen und allgemeine negative Ertragserwartungen reichen hingegen nicht aus.

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass bei Umstrukturierungen eine genaue Analyse der übernommenen Verpflichtungen unverzichtbar ist.

Sie planen die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften oder eine grenzüberschreitende Umstrukturierung? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Bewertung der übergehenden Wirtschaftsgüter, der Prüfung von Buchwertoptionen und der Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz.


Häufige Fragen zur Bewertung bei einer GmbH-Verschmelzung

Was ist die steuerliche Schlussbilanz bei einer Verschmelzung?

Sie ist die steuerliche Bilanz der übertragenden Körperschaft zum maßgeblichen steuerlichen Übertragungsstichtag. Darin sind die übergehenden Wirtschaftsgüter nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes zu bewerten.

Muss der Firmenwert bei einer Verschmelzung angesetzt werden?

Bei einer Verschmelzung zum gemeinen Wert nach § 11 Abs. 1 UmwStG muss auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert grundsätzlich berücksichtigt werden.

Darf ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt werden?

Nein. Nach dem BFH-Urteil X R 34/21 kann ein Geschäfts- oder Firmenwert in diesem Zusammenhang nicht negativ sein.

Können Drohverlustrückstellungen bei einer Verschmelzung gebildet werden?

Ja. Bei einer steuerlichen Schlussbilanz zum gemeinen Wert können konkrete Drohverluste aus schwebenden Geschäften unter den maßgeblichen Voraussetzungen als Rückstellung berücksichtigt werden, obwohl § 5 Abs. 4a EStG deren Ansatz im allgemeinen Steuerbilanzrecht grundsätzlich verbietet.

Sind zukünftige Verwaltungskosten als Rückstellung abzugsfähig?

Nicht pauschal. Allgemeine zukünftige Verwaltungskosten und bloße negative Gewinnerwartungen rechtfertigen grundsätzlich keine reine Aufwandsrückstellung.

Ist eine GmbH-Verschmelzung immer mit einer Aufdeckung stiller Reserven verbunden?

Nein. Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UmwStG kann auf Antrag ein Buchwert- oder Zwischenwertansatz möglich sein.

Gilt das Urteil auch für grenzüberschreitende Verschmelzungen?

Die BFH-Entscheidung betraf selbst eine grenzüberschreitende Verschmelzung einer deutschen GmbH auf eine österreichische Muttergesellschaft. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Fall erfüllt sind, muss gesondert geprüft werden.

Hat der BFH im Streitfall die geltend gemachten Rückstellungen anerkannt?

Nein. Der BFH hat den rechtlichen Rahmen geklärt, den Fall aber zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2026, Az. X R 34/21, ECLI:DE:BFH:2026.230426.XR34.21.0, veröffentlicht am 24.09.2026.
  • Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 02.12.2021, Az. 4 K 130/20 – aufgehoben und zurückverwiesen.
  • § 11 Abs. 1 und 2 UmwStG – Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz einer übertragenden Körperschaft.
  • § 9 Abs. 2 BewG – Gemeiner Wert.
  • § 11 Abs. 2 BewG – Unternehmensbewertung und Substanzwertuntergrenze.
  • § 5 Abs. 2 und Abs. 4a EStG – Immaterielle Wirtschaftsgüter und Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen.
  • § 249 Abs. 1 HGB – Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste.
  • § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB – Vorsichtsprinzip.
  • BMF-Schreiben vom 02.01.2025, BStBl I 2025, S. 92, Umwandlungssteuererlass 2025, insbesondere Randnummern 11.03 und 03.04.

Rechtsstand: 26. Oktober 2026. Das BFH-Urteil betrifft eine Verschmelzung mit steuerlichem Übertragungsstichtag 31. Dezember 2011.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.