Verspätungszuschläge sind in § 152 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sie dienen als Druckmittel, um Steuerpflichtige zur fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen anzuhalten. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Nebenleistung mit präventivem und repressivem Charakter.
Voraussetzungen und Festsetzung
- Automatische Festsetzung:
Seit der Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (2016) wird in bestimmten Fällen ein Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt, ohne dass die Finanzbehörde einen Ermessensspielraum hat (§ 152 Abs. 2 AO). Dies betrifft z. B. Steuererklärungen, die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden. - Ermessensentscheidung:
In anderen Fällen – etwa bei Steueranmeldungen oder besonderen Umständen – entscheidet die Finanzbehörde nach Ermessen, ob ein Zuschlag festgesetzt wird (§ 152 Abs. 1 AO). - Ausnahmen:
Kein Zuschlag wird erhoben, wenn die Steuer auf 0 € oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird.
Höhe des Verspätungszuschlags
- Grundsatz:
0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 €. - Höchstbetrag:
Maximal 25.000 €. - Sonderregelungen:
Für bestimmte Erklärungen, wie etwa zur gesonderten Feststellung von Einkünften, gelten abweichende Berechnungsgrundlagen (z. B. 0,0625 % der festgestellten Einkünfte).
Verfahrensrechtliche Aspekte
- Verbindung mit Steuerbescheiden:
Der Zuschlag soll möglichst zusammen mit dem Steuerbescheid festgesetzt werden (§ 152 Abs. 11 AO). - Rechtsbehelfe:
Gegen die Festsetzung können Sie Einspruch einlegen und ggf. Klage erheben. Im Verfahren wird die Ermessensausübung der Finanzbehörde überprüft.
Besondere Regelungen
- Nullfestsetzungen und Erstattungsfälle:
Hier ist ein Verspätungszuschlag nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden zulässig. - Abrundung:
Der Zuschlag wird stets auf volle Euro abgerundet (§ 152 Abs. 10 AO).
Kritik und Diskussion
Die zwingende Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird teilweise als unverhältnismäßig empfunden, insbesondere bei geringfügigen Verspätungen oder in wirtschaftlich angespannten Situationen. In der Fachwelt wird daher immer wieder eine flexiblere Handhabung gefordert.
👉 Praxistipp: Achten Sie darauf, Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen oder rechtzeitig Fristverlängerungen zu beantragen. So vermeiden Sie unnötige Zuschläge und Streit mit dem Finanzamt.
Siehe auch Verspätungszuschläge berechnen.