Weniger Schriftform: Bundestag beschließt IV. Bürokratieentlastungsgesetz

BRAK, Mitteilung vom 01.10.2024

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) hat die Bundesregierung am 26. September 2024 einen weiteren Schritt zur Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung beschlossen. Ziel ist es, durch zahlreiche Maßnahmen die Bürokratie in verschiedenen Bereichen zu reduzieren. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.

Kernelemente des Bürokratieentlastungsgesetzes IV

Das BEG IV sieht vor, die Wirtschaft jährlich um etwa 944 Millionen Euro zu entlasten. Dabei soll vor allem in Zeiten multipler Krisen und stockender Konjunktur durch den Abbau überflüssiger Bürokratie positive Impulse gesetzt werden. Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen, wie beispielsweise dem Wachstumschancengesetz, das bereits verabschiedet wurde.

Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Neuregelungen:

  1. Lockerung der Formerfordernisse im Zivilrecht: Die Anforderungen an die Schriftform sollen abgesenkt werden, um beispielsweise Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen.
  2. Digitalisierung in den Personalverwaltungen: Die Formerfordernisse im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz werden gelockert. Künftig soll der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform – etwa per E-Mail – ausreichen, sofern das Dokument für die Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar ist und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Eine Ausnahme bildet hierbei der Schutz bestimmter Branchen wie das Baugewerbe und die Fleischwirtschaft, in denen die Schriftform beibehalten wird.
  3. Textform bei Überlassungsvereinbarungen: Auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll künftig die Textform bei Überlassungsvereinbarungen ausreichend sein.
  4. Erleichterung bei Betriebsverlagerungen: Unternehmen, die Betriebsstätten in einen anderen behördlichen Zuständigkeitsbereich verlegen, sollen sich künftig nur noch im neuen Zuständigkeitsbereich anmelden müssen. Die bisher erforderliche An- und Abmeldung entfällt.
  5. Einführung einer zentralen Datenbank für Steuerberater: Geplant ist die Einführung einer zentralen Datenbank der Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung.
  6. Modernisierung der Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte sollen künftig digital bereitgestellt werden können. Die bislang erforderliche Einwilligung des Empfängers entfällt und wird durch eine Widerspruchslösung ersetzt. Diese Maßnahme soll die Steuerverwaltung der Länder um etwa 116 Millionen Euro entlasten, da auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt Papier verzichtet werden kann.
  7. Entlastungen im Aktienrecht: Die Veröffentlichung von vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung soll künftig auf der Unternehmenswebsite ausreichen, ohne dass eine zusätzliche Bekanntmachung erforderlich ist.
  8. Änderungen bei Aufbewahrungsfristen: Die ursprünglich vorgesehene Verkürzung der Aufbewahrungsfrist wurde für bestimmte Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, um ein Jahr verzögert. Dies dient dem Zweck, laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren nicht zu beeinträchtigen.

Stellungnahme des Bundesrats

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf grundsätzlich begrüßt, ihn jedoch als nicht weitreichend genug kritisiert. Er fordert, bereits getroffene Beschlüsse wie den „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ rasch umzusetzen. Darüber hinaus hat die Länderkammer etliche Änderungsvorschläge unterbreitet, um zusätzliche Schriftformerfordernisse abzubauen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zugesichert, einige dieser Punkte zu übernehmen – etwa die Textform bei Arbeitsverträgen – und die Prüfung weiterer Vorschläge angekündigt, während sie andere direkt abgelehnt hat.

Änderungen im Rechtsausschuss

Zwei Tage vor der Beschlussfassung im Bundestag hat der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ergänzt. Dabei wurden auch Anregungen von Verbänden und des Bundesrats aufgenommen. In der geänderten Fassung umfasst der Gesetzentwurf nun 74 Artikel statt der ursprünglich vorgesehenen 62.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer