Wesentliche Änderungen der delegierten Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie

Die delegierte Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie, die am 17. Oktober 2023 veröffentlicht wurde, enthält folgende wesentliche Änderungen:

  • Anhebung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen: Die bisherigen monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens werden um 25 % angehoben. Dies entspricht einer Anpassung an die inflatorischen Entwicklungen. Die neuen Schwellenwerte gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
  • Verringerung der Anzahl der Unternehmen, die unter die CSRD fallen: Infolge der Anhebung der Größenkriterien verringert sich die Anzahl der Unternehmen, die unter die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallen. Die CSRD ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und schreibt Unternehmen mit gewissen Größenmerkmalen eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.
  • Rückwirkende Anwendung der neuen Schwellenwerte: Es steht den Mitgliedstaaten frei, die neuen Schwellenwerte auch auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen haben, rückwirkend zu erstrecken.

Auswirkungen der Änderungen auf die Unternehmen

Die Änderungen der delegierten Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie haben folgende Auswirkungen auf die Unternehmen:

  • Kleinstunternehmen: Kleinstunternehmen sind von den Änderungen nicht betroffen. Die bisherigen Schwellenwerte bleiben unverändert.
  • Kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen: Kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen müssen die neuen Schwellenwerte ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, beachten. Die neuen Schwellenwerte sind höher als die bisherigen Schwellenwerte. Dies bedeutet, dass einige Unternehmen, die bisher unter die Größenkriterien fielen, ab dem 1. Januar 2024 als Kleinstunternehmen gelten und damit von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit sind. Andere Unternehmen, die bisher als Kleinstunternehmen galten, fallen ab dem 1. Januar 2024 unter die Größenkriterien für kleine, mittlere oder große Unternehmen und müssen daher bestimmte Rechnungslegungspflichten erfüllen.
  • Unternehmen, die unter die CSRD fallen: Die Anhebung der Größenkriterien führt dazu, dass die Anzahl der Unternehmen, die unter die CSRD fallen, verringert wird. Dies bedeutet, dass einige Unternehmen, die bisher unter die CSRD fielen, ab dem 1. Januar 2024 von der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht befreit sind.