Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie

Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) sieht in § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Zerlegungsvorschrift für Betriebe vor, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben. Die Zerlegung führt dazu, dass die Gewerbesteuerschuld nach dem Verhältnis der Umsätze aus den einzelnen Betriebszweigen berechnet wird.

Bisher war umstritten, ob Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, als Anlagen zur Erzeugung von Strom i.S.d. § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG anzusehen sind.

Mit Erlassen vom 13. November 2023 haben die Finanzministerien der Länder klargestellt, dass Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, grundsätzlich den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG eröffnen.

Die Erlasse begründen diese Entscheidung damit, dass Stromspeicheranlagen eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen. Sie speichern Strom, der zuvor aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, und geben ihn dann wieder an das Stromnetz ab. Damit tragen sie zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bei.

Darüber hinaus verfügen Batteriegroßspeicheranlagen über eine installierte Leistung. Dies ist eine weitere Voraussetzung für die Annahme, dass es sich um Anlagen zur Erzeugung von Strom handelt.

Die Erlasse gelten für alle Batteriegroßspeicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen werden. Für Anlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, können die Finanzämter auf Antrag die Anwendung der Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG rückwirkend zulassen.

Auswirkungen der Erlasse

Die Erlasse haben für Unternehmen, die Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie betreiben, positive Auswirkungen. Sie können durch die Zerlegung ihre Gewerbesteuerschuld senken.

Die Erlasse sind auch relevant für die Entwicklung der Energiewende. Sie fördern den Einsatz von Batteriegroßspeicheranlagen, die zur Integration von erneuerbaren Energien in das Stromnetz beitragen.