Wenn ein Ehegatte verstirbt, spielt im Erbrecht oft der sogenannte „Zugewinnausgleich“ eine zentrale Rolle. Steuerlich ist dies besonders attraktiv: Der Betrag, der rechnerisch als Ausgleich für den während der Ehe erwirtschafteten Zuwachs zusteht, bleibt von der Erbschaftsteuer komplett verschont.
Das Problem der Inflation
Ein Haus oder ein Depot, das zu Beginn der Ehe (vielleicht vor 30 Jahren) vorhanden war, ist heute allein durch die Geldentwertung nominell viel mehr wert. Würde man einfach den damaligen Kaufpreis vom heutigen Wert abziehen, sähe es so aus, als hätten Sie einen riesigen Gewinn gemacht – auf den Sie dann unter Umständen Steuern zahlen müssten.
Die Lösung: Die Indexierung
Das Bundesfinanzministerium hat aktuell (Stand Februar 2026) die neuen Indexzahlen veröffentlicht, mit denen wir Ihr Vermögen bei Beginn der Ehe „hochrechnen“ können. Durch diese Bereinigung um den Kaufkraftschwund sinkt der steuerlich relevante Zuwachs, während die steuerfreie Ausgleichsforderung steigt.
Ein kurzes Beispiel:
Hatte ein Ehegatte bei der Hochzeit im Jahr 2000 ein Vermögen von 100.000 €, wird dieser Betrag für einen Erbfall im Jahr 2025 nicht einfach mit 100.000 € angesetzt. Dank der neuen Indizes wird er auf ca. 161.457 € hochgerechnet (100.000 \121,9 / 75,5). Das bedeutet für Sie: Über 60.000 € mehr, die dem Finanzamt entzogen werden können.
Wir prüfen im Rahmen Ihrer Erbschaftsteuererklärung gerne, wie sich die neuen Werte auf Ihre persönliche Situation auswirken und wie wir Ihre Steuerlast minimieren können.
Rechtsgrundlage und Hintergrund
Nach § 5 Abs. 1 ErbStG gehört der Betrag, den der überlebende Ehegatte im Falle der Beendigung des Güterstands der Zugewingemeinschaft als Zugewinnausgleichsforderung (§ 1371 Abs. 2 BGB) geltend machen könnte, nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.
Um eine ungerechtfertigte Besteuerung von rein inflationsbedingten Wertsteigerungen zu vermeiden, sieht R E 5.1 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019 vor, dass das Anfangsvermögen zu indexieren ist. Ziel ist es, den „unechten“ Wertzuwachs (Kaufkraftschwund) aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren.
Aktuelle Daten (BMF v. 23.02.2026)
Das BMF hat die Liste der Verbraucherpreisindizes (VPI) aktualisiert (Basis 2020 = 100). Besonders relevant für aktuelle Erbfälle sind die neuen Werte für 2024 (119,3) und 2025 (121,9). Der sprunghafte Anstieg seit 2021 (von 103,1 auf 121,9 in 2025) verdeutlicht die enorme Bedeutung der Indexierung, um die abzugsfähige (steuerfreie) Ausgleichsforderung korrekt zu maximieren.