Zulässigkeit einer Klage gegen einen Einkommensteuer-„Nullbescheid“

Bedeutungslosigkeit des subjektiven Nettoprinzips für den Verlustabzug

Mit Urteil vom 26. März 2019 (Az. 4 K 187/18) hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht Stellung zu verschiedenen Fragen zum Verlustabzug nach § 10d EStG genommen.

Die Kläger waren Eheleute und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Auf den 31. Dezember 2014 war für den Ehemann ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von rund 14.000 Euro festgestellt worden. Dieser Verlust wurde im Folgejahr mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet, wobei sich diese Verlustverrechnung nicht auswirkte, da das zu versteuernde Einkommen ohnehin zu gering war. Zudem berücksichtigte das Finanzamt im Folgejahr 2015 die von den Klägern geltend gemachten Unterhaltsleistungen für ihre gemeinsame Tochter – die im Streitjahr das 25. Lebensjahr vollendet hatte und sich in der Berufsausbildung (Studium) befunden hatte – aufgrund der Anwendung der Opfergrenze nur anteilig. Die Kläger wandten sich zunächst gegen die Verlustverrechnung, da sie die Verluste in spätere Jahre vortragen wollten, in denen sich der Verlustabzug steuerlich auch tatsächlich auswirkt.

Darüber hinaus wandten sie sich gegen die Anwendung der Opfergrenze. Sie wollten weitere Unterhaltsleistungen anerkannt haben, um – da die Steuer ohnehin 0 Euro betrug – weiteres Verlustabzugsvolumen für die Zukunft zu generieren.

Das FG wies die Klage ab. Zwar sei eine Klage zulässig, wenn Besteuerungsgrundlagen in einem „Nullbescheid“ angegriffen würden, mit dem Ziel, eine Verlustverrechnung zu verhindern bzw. ein höheres Verlustabzugsvolumen zu erreichen. Allerdings sei die Klage unbegründet. Es treffe zwar zu, dass sich die Verrechnung von Verlusten mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte nicht auswirke, wenn aufgrund der Regelungen zum subjektiven Nettoprinzip – zum Beispiel der Grundfreibetrag – eine reale steuerliche Entlastung durch die Verlustverrechnung faktisch nicht zum Tragen komme. Diese Folge sei jedoch in § 10d EStG – der ausschließlich das objektive Nettoprinzip betreffe – angelegt; ein Verfassungsverstoß sei darin nicht begründet. Aus diesem Grund könnten auch die Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG) nicht zugunsten des Verlustabzugsvolumens berücksichtigt werden. Ungeachtet der Frage, wie hoch der Unterhalt gewesen, und ob die Opfergrenze richtig angewandt worden sei, seien Aufwendungen im Sinne des § 33a EStG nicht geeignet, Verluste im Sinne des § 10d EStG zu generieren. Es sei hinzunehmen, dass sich diese Aufwendungen daher weder im Streitjahr, noch in Folgejahren auswirkten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil 4 K 187/18 vom 26.03.2019 (rkr)