Zur Aussetzung der Vollziehung: Keine Anwendung der Konzernklausel – Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG

Aussetzung der Vollziehung: Keine Anwendung der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG

In einem Aussetzungsverfahren hat das Finanzgericht Düsseldorf zu der Reichweite der sog. Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG Stellung genommen. Zudem haben die Richter in dem Beschluss vom 15.10.2018 (Az. 12 V 1531/18 A(G,F)) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG geäußert.

Die Beteiligten stritten darüber, ob ein gewerbesteuerlicher Verlust einer GmbH aufgrund einer Anteilsveräußerung untergegangen ist. Die Anteile an der betreffenden GmbH wurden mittelbar über mehrere Tochtergesellschaften von einem Ehepaar zu gleichen Teilen gehalten. Die Anteile an dieser GmbH wurden an eine andere GmbH veräußert. Die Eheleute waren auch an der erwerbenden GmbH zu gleichen Teilen beteiligt. Das Finanzamt sah in dieser Veräußerung einen schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und nahm einen Verlustuntergang an.

In seiner Entscheidung über den Aussetzungsantrag verneinte der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheides. § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG gelte nicht für eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe. Eine ergänzende Auslegung der Vorschrift lehnte der Senat ab, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe von der Privilegierung dieser Fallgestaltung bewusst abgesehen.

Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2017 (Az. 2 K 245/17) und das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren (Az. 2 BvL 19/17) äußerten die Richter zwar ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Dennoch lehnten sie eine Aussetzung ab. In dem Streitfall überwiege das öffentliche Interesse an dem Steuervollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Das Gericht hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.02.2019 zum Beschluss 12 V 1531/18 A vom 15.10.2018