Diätverpflegung steuerlich absetzbar
Ausgaben für Diätverpflegung: Was steuerlich absetzbar ist
Eine Diät (Syn.: modifizierte Kostform) ist definiert als verordnete Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, in der sowohl die Art und Menge der Lebensmittel wie auch Art und Zeitpunkt der Aufnahme aus therapeutischen Gründen geregelt sind. Eine Diät wird als Teil der Behandlung oder Prävention einer Erkrankung oder klinischen Kondition eingesetzt, um bestimmte Substanzen in Nahrungsmitteln zu eliminieren, vermindern oder zu erhöhen. Beispiele für Diäten sind die glutenfreie oder laktosefreie Diät. (Valentini L et al.: Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM) – DGEM-Terminologie in der Klinischen Ernährung – Aktuell Ernährungsmed 2013; 38: 97–111).
Bei manchen Erkrankungen werden bestimmte Diäten oder Essvorschriften oder andere Verhaltensvorschriften von der Ärztin oder vom Arzt angeordnet. Dazu gehören auch die ärztlich angeordnete Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, in der sowohl die Art und Menge der Lebensmittel wie auch die Art und der Zeitpunkt der Aufnahme aus therapeutischen Gründen geregelt sind, zum Beispiel bei Stoffwechselstörungen, Nahrungsmittelallergien, bei Essstörungen wie Anorexie oder Prader-Willi-Syndrom.
Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich- medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. 8Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen (§ 31 SGB V - Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung).
Seit jeher hat die Rechtsprechung geurteilt, dass Kosten einer Diät nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt werden dürfen. Mittlerweile ist diese Aussage sogar in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG aufgenommen worden. Darin heißt es wortwörtlich: Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auch dann ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt (BFH vom 21.6.2007 – BStBl II S. 880). Aufwendungen für Arzneimittel i. S. d. § 2 des Arzneimittelgesetzes unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung, wenn die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist (BFH vom 14.4.2015 – BStBl II S. 703).
Es gibt aber inwischen Ausnahmen (siehe unten).
Diätverpflegung unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd absetzbar
Aufwendungen für Diätverpflegung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. § 33 Abs. 2 S.3 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Diätverpflegung zur Unterstützung einer Heilbehandlung angeordnet wird (BFH, 06.04.1990 - III R 60/88, BStBl II 1990, 958) oder anstelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt (BFH, 27.09.1991 - III R 15/91, BStBl II 1992, 110). Auch Mehraufwendungen für gluteinfreie Ernährung bei Zöliakie sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH, 09.10.2003 - III B 139/02, BFH/NV 2004, 187).
Fraglich war jedoch trotz dieses Abzugsverbot im Gesetz, ob eine Diätverpflegung, die aufgrund eines ärztlichen Attestes erfolgt nicht doch zum Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berechtigt, weil insoweit auch eine Art von Krankheitskosten gegeben ist. Immerhin ist es etwas anderes, wenn jemand diätische Nahrungsergänzungsmittel verordnet bekommt und aus diesem Grund auf anderweitige Medikamente, die ansonsten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären, verzichten kann.
Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund – ärztlich verordnet – Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Aufgrund dieser Erkrankung nahm er nach ärztlicher Verordnung Vitamine und andere Mikronährstoffe ein, die durchaus auch als Diätverpflegung eingeordnet werden können. Die Kosten für diese Diätverpflegung wollte der Steuerpflichtige im Rahmen der so genannten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art steuermindernd zum Ansatz bringen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 15.07.2013 (Az: 9 K 3744/12 E), dass das Abzugsverbot für die Verpflegung auch gilt. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter greift daher das Abzugsverbot auch, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit einen deutlichen Medikamentencharakter aufweist.
Erfreulicherweise war jedoch schließlich der Bundesfinanzhof der Meinung., wie eine Entscheidung des obersten deutschen Finanzgerichts, dem Bundesfinanzhof in München, vom 14.04.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 89/13 zeigt. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat nämlich entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i. S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen. Die obersten Finanzrichter der Republik unterscheiden, ob die Diätverpflegung lediglich als Nahrungsergänzungsmittel (und damit als Lebensmittel) eingenommen wird oder ob es sich vielmehr im jeweiligen Einzelfall um eine Art Arzneimittel handelt. Nach Auffassung der höchstrichterlichen Entscheidung gilt das gesetzliche Abzugsverbot nämlich nur dann, wenn entsprechende Diätverpflegungsprodukte als Lebensmittel eingenommen werden. Eine vollkommen andere Würdigung der Dinge ist jedoch erforderlich, wenn die Diätverpflegung ärztlich verordnet wird und zur Linderung und Heilung einer Krankheit eingenommen wird. In diesem Fall ist das Diätlebensmittel als Arzneimittel anzusehen, weshalb die Kosten dann auch als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art abgezogen werden dürfen. Voraussetzung für diesen steuermindernden Abzug ist jedoch mindestens die ärztliche Verordnung.
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG habe nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i. S. des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder, ob es sich um Arzneimittel i. S. des § 2 AMG handele. Die erforderlichen Feststellungen habe es im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG würden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel i. S. des § 2 AMG erfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden. Aufwendungen hierfür seien vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei. Vgl. BFH Pressemitteilung Nr. 50/15 vom 22.07.2015 zum Urteil VI R 89/13 vom 14.04.2015
Ergebnis: Der individuelle Einzelfall entscheidet über den steuermindernden Abzug entsprechender Diätverpflegungsprodukte. Dies gilt auch bzw. trotz der allgemeinen Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz. Haben Sie von Ihrem Arzt typische Diätlebensmittel verordnet bekommen, sollten Sie ihrer Einkommensteuererklärung eine Kopie der ärztlichen Verordnung beilegen und auf die höchstrichterliche Entscheidung verweisen. Da anzunehmen ist, dass sich diese Entscheidung in vielen Finanzämtern noch nicht herumgesprochen hat, wird dies die sicherste Vorgehensweise sein, um in den Genuss des steuermindernden Abzugs zu gelangen.
Hinweise / Rechtsprechung:
Das Abzugsverbot für die Kosten einer Diätverpflegung ist verfassungskonform. Dies bedeutet, dass die Mehrkosten für eine glutenfreie Diätverpflegung zur Behandlung einer Zöliakie auch bei ärztlicher Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt die Geltendmachung von durch eine Diätverpflegung entstehenden Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus, weil die bis zum Jahr 1974 von der Verwaltung gewährten Pauschbeträge (vgl. Abschnitt 139 a Abs. 2 Satz 5 EStR 1972) nach den gemachten Erfahrungen häufig ungerechtfertigt in Anspruch genommen worden seien und angesichts der modernen Lebens- und Eßgewohnheiten die Einhaltung einer Diät im allgemeinen zu keiner Mehrbelastung führe. Nach Ansicht des Gesetzgebers (BTDrucks. 7/1470 S. 281; Blümich/Falk, EStG, 11. Aufl., § 33 Anm. 1 e) ist die Berücksichtigung gewisser Mehrbelastungen zudem bedenklich, weil auch Unterschiede bei anderen zwangsläufigen Lebenshaltungskosten wie Miete, Kleidung, Heizung steuerlich nicht ausgeglichen werden (BVerfG Beschluss vom 29.10.1987 - 1 BvR 672/87).
Steuerlich absetzbar sind auch die sogenannten "vollbilanzierten Formeldiäten" (Astronautenkost), wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Diät zur Behandlung bestimmter Krankheiten notwendig ist (z.B. Morbus Crohn; Colitis ulcerosa; Mukoviszidose bei starkem Untergewicht).
Leidet ein Steuerpflichtiger an mehreren Krankheiten, von denen jede allein die Einhaltung einer Diät erfordert, so ist für die Höhe des als außergewöhnliche Belastung anzusetzenden Pauschbetrags wegen Diätmehraufwands die Krankheit maßgebend, die zu dem höchsten Pauschbetrag nach Abschn. 39 Abs. 6 LStR 1968 führt, es sei denn, daß die tatsächliche Höhe des Mehraufwands nachgewiesen wird (BFH Urteil vom 24.01.1975 - VI R 99/72).
Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Arzneimittel i.S. des § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. Sie sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht entgegen (BFH Urteil vom 14.04.2015 - VI R 89/13 (veröffentlicht am 22.07.2015)).
Durch Zöliakie bedingte Diätaufwendungen sind keine außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH Urteil vom 21.06.2007 - III R 48/04).
Mehraufwendungen für eine Diätverpflegung sind nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Diese Regelung ist selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn die Diät an die Stelle medikamentöser Behandlung tritt. Diese Grundsätze gelten auch für Mehraufwendungen, die den Eltern für die glutenfreie Ernährung ihres an Zöliakie erkrankten Kindes entstehen. Der Kinderfreibetrag wird durch das abstrakte sächliche Existenzminimum bestimmt. Ein (individueller) Mehrbedarf für eine kostenaufwändige, krankheitsbedingte Ernährung fließt nach den Vorgaben des BVerfG nicht in die Bemessung des existenznotwendigen Mindestbedarfs ein. Wird grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht, weil die Nichtberücksichtigung der Mehraufwendungen für die Diät des kranken Kindes gegen das in Art. 3 Abs. 3 GG normierte Benachteiligungsverbot verstoße, ist darzulegen, inwieweit ein solches, dem Kind zustehendes Abwehrrecht den Eltern einen Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen einräumen kann (BFH Beschluss vom 09.10.2003 - III B 139/02 (NV)).
Das Abzugsverbot für Diätverpflegung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt auch für zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel (FG Düsseldorf Urteil vom 15.07.2013 - 9 K 3744/12 E).
Der Senat hält daran fest, daß die Kosten für die Mittagsheimfahrten bei geteilter Arbeitszeit auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine notwendige Diätverpflegung nur zu Hause einnehmen kann (BFH Urteil vom 04.07.1975 - VI R 30/73).
Leistungen, die nicht nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfrei sind: Nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG fallen insbesondere Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (zum Beispiel Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben und Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder -ergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird,
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Diätverpflegung
EStGEStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStH 33.1.33.4