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Nichtbeschäftigung - Einkommensteuererklärung
Angaben in der Einkommensteuererklärung über Zeiten der Nichtbeschäftigung
Standen Sie zeitweise nicht in einem Arbeitsverhältnis, geben Sie bitte an, wie lange und warum (z. B. Arbeitslosigkeit, Schulausbildung, Studienzeit). Fügen Sie hierüber – ggf. neben der Bescheinigung über Lohnersatzleistungen – Belege bei (Studienbescheinigung usw.). Krankheitszeiten brauchen Sie nicht anzugeben, wenn das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung fortbestanden hat. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte auch die Zeiten an, in denen Sie ausschließlich steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen haben.
Hat ein Arbeitnehmer zeitweise nicht in einem Dienstverhältnis gestanden, so kann die Dauer der Nichtbeschäftigung z. B. durch eine entsprechende Bescheinigung der Agentur für Arbeit, wie einen Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld oder eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB III, belegt werden. Kann ein Arbeitnehmer Zeiten der Nichtbeschäftigung durch geeignete Unterlagen nicht nachweisen oder in sonstiger Weise glaubhaft machen, ist dies kein Grund, die Antragsveranlagung nicht durchzuführen. Ob und in welcher Höhe außer dem auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Arbeitslohn weiterer Arbeitslohn zu berücksichtigen ist, hängt von dem im Einzelfall ermittelten Sachverhalt ab. Für dessen Beurteilung gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z. B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) nach vorstehenden Regelungen abgezogen werden, wenn und soweit dem Betroffenen der Abzug der Aufwendungen auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zustehen würde.
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Siehe auch Einkommensteuererklärung
Rechtsgrundlagen zum Thema: Nichtbeschäftigung
EStREStR R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG