Krankheitskosten: Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen keine außergewöhnliche Belastung

Das Thema Krankheitskosten und deren steuerliche Anerkennung beschäftigt viele Steuerpflichtige, insbesondere in schweren Krankheitsfällen wie Krebserkrankungen, bei denen häufig zusätzliche Kosten entstehen. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts München bringt jedoch eine klare Einschränkung mit sich: Auch ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel oder spezielle Diäten werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Hintergrund der Entscheidung

Das Urteil vom 25. Juli 2024 (Az. 15 K 286/23) besagt, dass Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Dies schließt nach Auffassung des Gerichts auch spezielle Diäten ein, die eventuell als Ersatz für eine medikamentöse Behandlung verordnet wurden. Die Argumentation stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm, die Ausnahmen für solche Fälle nicht vorsieht.

Auswirkungen für Betroffene

Diese Entscheidung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen für Menschen haben, die aufgrund einer Krebserkrankung auf teure, speziell abgestimmte Nahrungsergänzungsmittel angewiesen sind. Trotz ärztlicher Verordnung sind die damit verbundenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Eine Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 23/24), sodass es noch zu einer Änderung kommen könnte. Bis dahin bleibt jedoch der Ausschluss bestehen.

Was bedeutet dies für die Steuerpraxis?

Für Steuerpflichtige ist es wichtig, die geltenden Regelungen im Bereich der Krankheitskosten genau zu kennen. Grundsätzlich sind nur solche Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar, die vom Gesetz explizit anerkannt werden – dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für ärztlich verordnete Medikamente oder notwendige Hilfsmittel, nicht jedoch diätetische Maßnahmen.

Tipp: Betroffene, die spezielle Ernährungskosten tragen, sollten sich beim Finanzamt über mögliche individuelle Lösungen beraten lassen. Es kann unter Umständen sinnvoll sein, auf die Entscheidung der höheren Instanz (BFH) zu warten, um zu prüfen, ob sich ein Einspruch für die vergangenen Steuerjahre lohnt.

Die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten ist ein komplexes Thema. Bei Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder individuellen Fallkonstellationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.