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Berufsgenossenschaft
Inhaltsübersicht
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1. Allgemein
Der Begriff Berufsgenossenschaft bedeutet nicht genau das Gleiche wie der Begriff gesetzlichen Unfallversicherungen. Deren Träger sind die für den jeweiligen Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes, der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Feuerwehr-Unfallkassen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft für Versicherungsvermittler ist die Verwaltungs Berufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg.
Für die Mitarbeiter eines Betriebes besteht Versicherungspflicht in einer Berufsgenossenschaft. Daneben können die Satzungen bestimmen, dass sich die Versicherungspflicht auch auf den Unternehmer und die mitarbeitenden Familienangehörigen erstreckt.
Nicht versicherungspflichtige Unternehmer können sich freiwillig versichern lassen. Aufgrund der verhältnismäßig günstigen Beiträge oder wenn aus gesundheitlichen Gründen der Abschluss einer privaten Versicherung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, sollte man diese Möglichkeit unbedingt in Erwägung ziehen.
Mit dem im November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung wurde die Zahl der Berufsgenossenschaften von 23 auf 9 reduziert.
2. Beiträge
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind anders als die Beiträge zu den anderen Sozialversicherungen allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind, durch Festsetzung einer Umlage berechnet. Die Umlage muss den Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft für das abgelaufene Jahr einschließlich der Rücklagen decken.
Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei unter anderem nach der durchschnittlichen Unfallgefahr in der jeweiligen Branche, in der ein Unternehmer dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach tätig ist. Es wird nach kaufmännischen oder körperlichen Mitarbeitern unterschieden. Von den Berufsgenossenschaften werden insofern gemäß den Gefahrklassen Gefahrtarife festgesetzt. Sie werden alle 4 - 6 Jahre neu festgelegt.
Bei der freiwilligen Versicherung des Unternehmers berechnet sich der Beitrag anstelle des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers an der vom Unternehmer gewählten Versicherungssumme.
Der Beitragsbescheid sollte die Berechnungsgrundlagen enthalten. Gegen ihn kann der Verpflichtete Widerspruch einlegen bzw. vor dem Sozialgericht klagen.
3. Melderverfahren
Die Erstmeldung erfolgt in der Regel automatisch mit der erstmaligen Gewerbeanmeldung. Verantwortlich für die rechtzeitige Anmeldung bleibt jedoch der Arbeitgeber. Gegebenenfalls muss er rückwirkend Beiträge nachzahlen, wenn er alternativ nicht von sich aus für eine Anmeldung bei der zutreffenden Berufsgenossenschaft Sorge getragen hat. Diese können rückwirkend für 4 Jahre verlangt werden. Ein Verstoß gegen die Meldevorschriften kann zusätzlich mit einem Bußgeld belegt werden.
Die jährlichen Meldungen zur Berufsgenossenschaft haben über den elektronischen Entgeltnachweis zu erfolgen. In diesem sind aus Kontrollzwecken zusätzlich die geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter anzugeben.
Praxistipp:
Bitte merken Sie sich die Ihnen von der Berufsgenossenschaft zugeteilte Kundennummer und die Betriebsnummer der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Diese Daten werden bei der elektronischen Erfassung erfragt.
AnmeldeformalitätenUnfallversicherung