Gründer-Lexikon

Steuertipp:

Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Brutto Netto Rechner

Geburtsdatum
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz   %  
Zusatzbeitrag zur KV   %  
oder private Krankenversicherung  
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn   Euro
Einmal/sonstige Bezüge   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr     Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit     Euro
davon als Entschädigungszahlung     Euro
(Jahres)Freibetrag aus LStKarte     Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag   Euro
         



Teilzeitarbeit

Eine Alternative zu der Einstellung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers kann die Einstellung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers sein. Daneben ist für den Existenzgründer wichtig zu wissen, dass seit dem 01.01.2001 jeder vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit hat.

Als Teilzeitarbeit oder Teilzeitbeschäftigung wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich weniger als die vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes arbeitet.

Jetzt hat jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und in dessen Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Auszubildende werden nicht mitgezählt), einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen.

Sachliche Voraussetzung ist, dass der Verringerung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Ein direkter Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle besteht nicht. Der Arbeitgeber muss aber Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig geändert werden. Die Verteilung der Arbeitszeit kann einseitig vom Arbeitgeber geändert werden, wenn das betriebliche Interesse überwiegt und die Änderung einen Monat zuvor dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (Diskriminierungsverbot). Eine Ausnahme ist, wenn ein sachlicher Grund, der sich auf die unterschiedliche Länge der Arbeitszeit stützt, für die Ungleichbehandlung angeführt werden kann.

Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte an jedem Arbeitstag, aber mit einer verringerten Stundenzahl, entspricht sein in Tagen bemessener Urlaubsanspruch dem anteiligen Anspruch des Vollbeschäftigten.

Arbeitet der Mitarbeiter an einigen Tagen der Woche vollschichtig und an anderen Tagen überhaupt nicht, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach folgender Formel:

Urlaubstage des Vollzeitbeschäftigten x Wochenarbeitstage des Teilzeitbeschäftigten - Wochenarbeitstage des Vollzeitbeschäftigten

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!