Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.1.2 Versicherungsfreie kurzfristige selbständige Tätigkeiten
- 1.1.3 Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Tätigkeiten
- 1.1.3.1 Mehrere geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.1.3 Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Tätigkeiten
Beider Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten sind verschiedene Fallkonstellationen möglich. Teilweise sieht das Gesetz eine Zusammenrechnung der selbständigen Tätigkeiten vor, so dass eine für sich betrachtet versicherungsfreie geringfügige selbständige Tätigkeit durch die Zusammenrechnung versicherungspflichtig werden kann.
Vorab ist jedoch zu beachten, dass nach der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger selbständige Tätigkeiten und abhängige Beschäftigungsverhältnisse stets getrennt voneinander zu beurteilen sind, so dass sie nicht zusammenzurechnen sind.
Beispiel 1:
Eine abhängig beschäftigte Physiotherapeutin übt neben dieser
Hauptbeschäftigung noch eine geringfügige selbständige Tätigkeit
als Dozentin aus. Sie ist als selbständig tätige Lehrerin nach § 2
Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig (vgl. I.1). Da die Hauptbeschäftigung und die Dozententätigkeit nicht zusammenzurechnen
sind, ist die Dozententätigkeit jedoch versicherungsfrei.
Beispiel 2:
Ein Beamter betätigt sich im Nebenberuf als geringfügig selbständig
tätiger Versicherungsvertreter (Handelsvertreter) für ein Unternehmen. Er unterliegt als Selbständiger mit einem Auftraggeber nach
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht (vgl. I.10).
Eine Zusammenrechnung der beiden Betätigungsfelder erfolgt je
doch nicht. Die Handelsvertretertätigkeit ist daher versicherungsfrei.
Weiterhin sind untereinander einerseits nur die geringfügig vergüteten (vgl. 1.1.1) und andererseits nur die kurzfristigen (vgl. I.12) versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB IV).
Darüber hinaus werden kurzfristige selbständige Tätigkeiten (vgl. 1.1.2) nicht mit versicherungspflichtigen Haupttätigkeiten zusammengerechnet.
Bei der Prüfung der Geringfügigkeit von antragspflichtversicherten Selbständigen ist von der Erwerbstätigkeit im Ganzen auszugehen. Übt ein Selbständiger mehrere Tätigkeiten aus (z.B. als Einzelhändler und als Gastwirt), so ist nicht jede dieser Tätigkeiten für sich allein zu beurteilen, vielmehr ist das Arbeitseinkommen insgesamt maßgebend, da von der Antragspflichtversicherung nicht nur eine bestimmte Tätigkeit, sondern die gesamte Erwerbstätigkeit erfasst wird. Nur wenn das insgesamt erzielte Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteigt, besteht für die gesamte Erwerbstätigkeit Versicherungsfreiheit.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587