Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.6.3 Dynamisierung der Beiträge Da der Einkommensteuerbescheid stets mit einer zeitlichen Verzögerung vorgelegt wird, sieht § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI eine Dynamisierung des Arbeitseinkommens vor. Hierzu werden die nachgewiesenen Einkünfte mit dem Vomhundertsatz vervielfältigt, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr (für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist) zu dem Durchschnittsentgelt für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Die Durchschnittsentgelte werden zum 1.1. eines Jahres durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung aktualisiert. Die Dynamisierung stellt somit sicher, dass auch bei Zahlung einkommensgerechter Beiträge die beitragspflichtigen Einnahmen und damit die Beitragshöhe zum 1.1. an die neuen Durchschnittsentgelte angepasst werden. Ist das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, niedriger als das Durchschnittsentgelt für das Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides, kommt es zu einem sog. negativen Dynamisierungsfaktor (Wert kleiner als 1,0000). Dies führt zu einer Herabsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen. Dynamisierungsfaktoren für 2011 Veranlagungsjahr Faktor 2005 1,0365 2006 1,0262 2007 1,0106 2008 0,9883 2009 0,9922 2010 0,9458 2011 1,0000 Beispiel: Der neue Steuerbescheid enthält folgende Daten: Nachgewiesenes Arbeitseinkommen 26 000,- EUR Veranlagungsjahr 2008 Ausfertigungsdatum 15.9.2010 Vorlage bei dem Rentenversicherungsträger 31.10.2010 Berechnung des Dynamisierungsfaktors Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2011 30268,-EUR Durchschnittsentgelt des Veranlagungsjahres 2008 30 625,- EUR Verhältnis: 30268,- ./. 30625,- = Dynamisierungsfaktor 0,9883 Das Arbeitseinkommen ist mit dem Dynamisierungsfaktor zu vervielfältigen = 25 695,80 EUR Aus dem dynamisierten Einkommen werden die Beiträge berechnet. Die Dynamisierung in den Folgejahren ist immer mit dem letzten nach gewiesenen Arbeitseinkommen und nicht mit dem zuletzt dynamisierten Arbeitseinkommen durchzuführen. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht erfolgt, so sind im Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. Eine Dynamisierung des nachgewiesenen Einkommens erfolgt erst im Folgejahr.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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