Steuerbescheid - worauf Sie achten sollten

.



Steuerbescheid

Was ist ein Steuerbescheid?

Ein Steuerbescheid ist der wichtigste Bescheid vom Finanzamt. Er ist ein Verwaltungsakt (amtliches Dokument), mit dem die Höhe Ihrer Steuer für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt und Ihnen bekanntgegeben wird. Der Steuerbescheid wird von der Finanzbehörde (z. B. dem Finanzamt) erlassen und ist die Grundlage dafür, dass der Staat seine Steuerforderungen gegenüber Ihnen durchsetzen kann.

Der Steuerbescheid enthält also die offizielle Entscheidung der Finanzverwaltung über die Höhe Ihrer Steuerzahlung oder Steuererstattung.


Tipp: Wenn Sie eine Einkommensteuererstattung erhalten möchten, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Mehr dazu unter Lohnsteuerjahresausgleich.

Nach Abgabe Ihrer Steuererklärung bekommen Sie Ihren Steuerbescheid per Post oder elektronisch zugeschickt. Der Bescheid basiert auf den Angaben in Ihrer Steuererklärung sowie auf der aktuell geltenden Steuergesetzgebung. Er zeigt, wie das zu versteuernde Einkommen, die abzugsfähigen Ausgaben, Freibeträge und Steuersätze zur Steuerschuld oder Erstattung geführt haben.

Sind Sie mit dem Steuerbescheid einverstanden, müssen Sie die festgesetzte Steuer innerhalb der Zahlungsfrist zahlen. Sind Sie nicht einverstanden oder stellen Unstimmigkeiten fest, können Sie in der Regel innerhalb der Frist einen Rechtsbehelf (Einspruch) einlegen und begründen. Hinweise dazu finden Sie in den Erläuterungen im Steuerbescheid. Siehe auch Was tun, wenn der Steuerbescheid falsch ist?

Tipp: Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid immer sorgfältig. Enthält er aus Ihrer Sicht Fehler, können Sie Einspruch einlegen. Achten Sie unbedingt auf das Datum des Bescheids – es ist entscheidend für die Einspruchsfrist.

Top Steuerbescheid


Was ist ein Verwaltungsakt?

Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die sich auf einen konkreten Einzelfall bezieht und eine Rechtsfolge auslöst. Typische Beispiele sind: Steuerbescheide, Genehmigungen, Anordnungen, Verfügungen oder Bescheinigungen.

Ein Verwaltungsakt ist immer einseitig: Er wird von der Behörde ohne Ihre Zustimmung erlassen und ist verbindlich, solange er nicht aufgehoben oder geändert wird. Mehr dazu: Verwaltungsakt im Steuerrecht.

Damit ein Verwaltungsakt wirksam ist, muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss von einer zuständigen Behörde erlassen werden.
  • Er muss eine zulässige Form haben (schriftlich, elektronisch oder mündlich – je nach Fall).
  • Der Inhalt muss klar, bestimmt und verständlich sein.
  • Er muss Ihnen gegenüber bekanntgegeben werden.

Ein Verwaltungsakt kann Rechte begründen oder entziehen, Pflichten auferlegen oder Sachverhalte feststellen. Gegen Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide) stehen Ihnen verschiedene Rechtsbehelfe offen, etwa Einspruch, Klage oder einstweiliger Rechtsschutz.

Verwaltungsakte sind somit das zentrale Instrument, mit dem das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern im Steuerrecht geregelt wird. Deshalb ist es wichtig, Ihre Rechte und Pflichten zu kennen und bei Bedarf rechtzeitig zu reagieren.

Top Steuerbescheid


Was steht auf dem Steuerbescheid?

Ein Steuerbescheid besteht in der Regel aus mehreren Seiten. Jede Seite erfüllt eine bestimmte Funktion:

Typischerweise enthält Ihr Steuerbescheid:

  • Ihre Steuernummer und Steueridentifikationsnummer
  • den Zeitraum der Steuerfestsetzung (z. B. Einkommensteuer 2024)
  • die Höhe Ihrer Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten
  • die abzugsfähigen Ausgaben und Freibeträge
  • die festgesetzte Steuer, etwaige Erstattung oder Nachzahlung sowie die Zahlungsfrist
  • Hinweise zu Rechtsgrundlagen und ggf. Vorläufigkeitsvermerken

Bescheid über die Einkommensteuer:
Hier finden Sie die Summe Ihrer Einkünfte (z. B. Lohn, Rente, Kapitalerträge, Vermietung) und alle Abzüge wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Daraus ergibt sich die Steuererstattung oder Nachzahlung.

Erläuterungen zum Bescheid:
Die Erläuterungen erklären, warum das Finanzamt bestimmte Positionen anerkannt oder nicht anerkannt hat, welche Freibeträge berücksichtigt wurden und wie Ihr persönlicher Steuersatz zustande kommt.

Außerdem enthält der Steuerbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie informiert Sie über:

  • die Frist für den Einspruch
  • die Form des Einspruchs
  • die zuständige Stelle (Finanzamt, Anschrift, ggf. E-Mail/ELSTER)

Der Steuerbescheid kann auch Steuervorauszahlungen enthalten, die Sie künftig leisten müssen. Enthält der neue Bescheid keine neuen Vorauszahlungen, gelten die bisherigen weiter. Die Festsetzung von Vorauszahlungen ist ein eigener Steuerbescheid und kann mit Einspruch oder Änderungsantrag angegriffen werden. Beachten Sie: Ein Änderungsantrag verschiebt die Zahlungsfrist nicht. Siehe auch Was tun, wenn der Steuerbescheid falsch ist?.


So sieht ein Steuerbescheid aus – Aufbau und wichtige Informationen

Ein Steuerbescheid ist ein mehrseitiges offizielles Schreiben des Finanzamts, das jedes Jahr nach einem ähnlichen Schema aufgebaut ist. Er informiert Sie darüber, ob Sie Steuern erstattet bekommen oder Steuern nachzahlen müssen.


1. Aufbau eines Steuerbescheids

Erste Seite: Kerninformationen auf einen Blick

Auf der ersten Seite finden Sie:

  • Persönliche Daten (Name, Adresse, Steuernummer, Steuer-ID)
  • das Steuerjahr, auf das sich der Bescheid bezieht
  • die festgesetzte Steuer – also Erstattung oder Nachzahlung
  • die Zahlungsfrist und Bankverbindung des Finanzamts bei Nachzahlung

Besonderheit bei Ehegatten:
Bei Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten getrennt ausgewiesen.


Seite 2 und 3: Steuerberechnung & Begründung

Berechnungsgrundlagen:

  • Aufschlüsselung aller Einkünfte (Lohn, Kapitalerträge, Vermietung, Rente etc.)
  • Abzüge & Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen)
  • Steuerermittlung anhand des zu versteuernden Einkommens

Wichtig: Wenn das Finanzamt bestimmte Kosten nicht anerkennt, muss dies in den Erläuterungen begründet sein.


Letzte Seite: Rechtsbehelfsbelehrung & Hinweise

Auf den letzten Seiten finden Sie:

  • die Rechtsbehelfsbelehrung (Fristen und Form des Einspruchs)
  • weitere Erläuterungen und Hinweise, z. B. zu Vorläufigkeit oder Vorbehalt der Nachprüfung

2. Woher bekomme ich meinen Steuerbescheid?

Post: Standardmäßig kommt der Steuerbescheid als Brief vom Finanzamt.
Digital: Über Mein ELSTER können Sie Ihren Bescheid auch elektronisch abrufen.

Hinweis: Das Datum auf dem Bescheid ist für die Einspruchsfrist maßgeblich – unabhängig davon, ob Sie ihn per Post oder elektronisch erhalten.


3. Steuerbescheid prüfen – warum ist das so wichtig?

Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid immer sorgfältig. Achten Sie insbesondere auf:

  • Stimmen Name, Adresse, Steuernummer und Steuer-ID?
  • Sind alle Einkünfte korrekt übernommen? (Lohn, Vermietung, Kapitalerträge usw.)
  • Sind alle Freibeträge, Sonderausgaben und Werbungskosten berücksichtigt?

Wenn Ihnen etwas auffällt: Einspruch prüfen!


4. Einspruch gegen einen falschen Steuerbescheid

  • Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (plus 3 Tage Postlaufzeit bei Briefversand)
  • Grund: z. B. fehlerhafte Berechnung, nicht berücksichtigte Werbungskosten oder Freibeträge
  • Mehr Infos: Siehe „Falscher Steuerbescheid – was tun?

Gut zu wissen: Die Frist gilt gleichermaßen für postalische und elektronische Bescheide.


5. Was bedeutet ein „vorläufiger Steuerbescheid“?

Ein vorläufiger Steuerbescheid wird erlassen, wenn gewisse Rechtsfragen noch nicht endgültig geklärt sind (z. B. laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof). Das ist für Sie oft ein Vorteil:

  • Ändert sich später die Rechtslage, kann Ihr Bescheid automatisch zu Ihren Gunsten angepasst werden.
  • Sie müssen dafür häufig keinen eigenen Einspruch einlegen, wenn genau diese Punkte als „vorläufig“ gekennzeichnet sind.

Zusammenfassung

Ihr Steuerbescheid ist die zentrale Abrechnung mit dem Finanzamt. Er zeigt, wie sich Ihre Steuer berechnet, ob Sie eine Erstattung erhalten oder nachzahlen müssen und welche Fristen gelten.

Prüfen Sie ihn sorgfältig. Bei Unklarheiten oder Fehlern können Sie Einspruch einlegen oder sich an eine Steuerberatung wenden.

Wer möchte, kann den Steuerbescheid bequem digital über ELSTER abrufen. Bei Nachzahlungen achten Sie unbedingt auf die Zahlungsfrist, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Zuschlagsteuern: Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer

Zuschlagsteuern sind Steuern, die zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben werden. Die beiden wichtigsten Zuschlagsteuern im Steuerbescheid sind:

  • Solidaritätszuschlag (Soli)
  • Kirchensteuer

Im Steuerbescheid finden Sie daher nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die darauf berechneten Zuschlagsteuern.

Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der Einkommensteuer (bzw. der Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer). Seit 2021 gilt eine Freigrenze (für die meisten Steuerzahler fällt daher kein Soli mehr an). Für hohe Einkommen wird der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben. Weitere Infos + Rechner: Solidaritätszuschlag-Rechner.

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben und beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Einkommensteuer. Sie betrifft nur Mitglieder bestimmter Religionsgemeinschaften.

Wichtig: Greifen Sie den Einkommensteuerbescheid mit einem Einspruch an und wird dieser geändert, ändern sich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag automatisch mit.

Zuschlagsteuern können Ihre Gesamtsteuerbelastung deutlich erhöhen. Prüfen Sie daher im Steuerbescheid, ob die Berechnung plausibel ist und ob alle Freibeträge und Besonderheiten (z. B. Kinderfreibeträge) korrekt berücksichtigt wurden.


Zinsen zur Steuerschuld

Ergibt sich aus Ihrem Steuerbescheid eine höhere Steuerschuld oder Erstattung für zurückliegende Jahre, können Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen festgesetzt werden. Dies geschieht grundsätzlich ab dem 15. Monat nach Entstehung der Steuer.

Die Zinsen werden im Steuerbescheid unter dem Abschnitt „Festsetzung der Zinsen“ ausgewiesen. Dort sehen Sie:

  • die Höhe der Zinsen
  • den Zeitraum, für den Zinsen berechnet wurden

Wichtig: Zinsen auf Steuererstattungen sind steuerpflichtige Kapitalerträge und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Weitere Infos + Rechner: Zinsrechner auf Steuern.

Die Zinsen sind gesetzlich geregelt – sie entstehen unabhängig von einem Verschulden und können durch Einspruch gegen den Steuerbescheid als solchen nicht „verhindert“ werden. Sie können aber gegen den separaten Zinsbescheid Einspruch einlegen.

Wenn Sie unsicher sind, ob die Zinsfestsetzung korrekt ist, lassen Sie den Bescheid von einem Steuerberater prüfen.


Säumniszuschlag

Ein Säumniszuschlag ist eine finanzielle Sanktion für verspätete Steuerzahlungen. Er fällt an, wenn Ihre Steuerschuld nicht rechtzeitig bis zum Fälligkeitstag gezahlt wird.

Höhe des Säumniszuschlags:
Der Säumniszuschlag beträgt nach § 240 Abs. 1 AO 1 % pro angefangenem Monat der Säumnis, berechnet auf den auf volle 50 Euro abgerundeten Rückstandsbetrag. Weitere Infos + Rechner: Säumniszuschlag-Rechner.

Wann wird der Säumniszuschlag fällig?
Die Steuer ist in der Regel am 10. Tag nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (bei Vorauszahlungen am gesetzlich festgelegten Termin). Wird nicht fristgerecht gezahlt, entsteht ein Säumniszuschlag für jeden begonnenen Monat der Säumnis. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Wie kann man Säumniszuschläge vermeiden oder reduzieren?

  • Steuern rechtzeitig überweisen oder eine Einzugsermächtigung erteilen.
  • Stundung beantragen, wenn die Zahlung vorübergehend unzumutbar ist.
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragen, wenn sich das Einkommen verringert hat.
  • Bei streitigen Bescheiden ggf. Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen.

Tipp: Gegen Säumniszuschläge selbst können Sie nicht direkt Einspruch einlegen. Sie müssen zunächst einen Abrechnungsbescheid beantragen und können dann dagegen Einspruch einlegen.


Verspätungszuschlag

Im Steuerbescheid kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt sein. Er wird erhoben, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird und soll zur pünktlichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten anhalten.

Nach § 152 AO beträgt der Verspätungszuschlag grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung. Er ist auf 10 % der Steuer bzw. 25.000 Euro gedeckelt. Mehr Infos + Rechner: Verspätungszuschlag-Rechner.

Der Verspätungszuschlag ist keine Strafe im strafrechtlichen Sinne, sondern eine Nebenleistung zur Steuer. Er kann reduziert oder erlassen werden, wenn ein entschuldbarer Grund vorlag (z. B. Krankheit, höhere Gewalt).

Vermeiden können Sie Verspätungszuschläge, indem Sie:

  • die Steuererklärung rechtzeitig abgeben oder
  • rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen oder
  • ggf. zunächst eine vorläufige Erklärung abgeben und fehlende Unterlagen nachreichen.

Da Verspätungszuschläge schnell hohe Beträge erreichen können, lohnt sich eine frühzeitige Organisation der Steuerunterlagen – oder Unterstützung durch eine Steuerberatung.


Vorbehalt der Nachprüfung

Ihr Steuerbescheid kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Das bedeutet: Das Finanzamt behält sich vor, den Bescheid später noch einmal zu prüfen und zu ändern – zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen.

Gründe für einen Vorbehalt der Nachprüfung können z. B. sein:

  • die Steuererklärung ist unvollständig oder verspätet eingegangen,
  • Unterlagen oder Belege stehen noch aus,
  • Informationen von Dritten (z. B. anderen Behörden, Banken, Arbeitgebern) werden noch erwartet,
  • es bestehen Zweifel an einzelnen Angaben,
  • eine Betriebs- oder Außenprüfung ist geplant.

Der Vorbehalt kann sich auf den gesamten Bescheid oder nur auf bestimmte Teile beziehen. Wird der Vorbehalt aufgehoben, wird der Bescheid endgültig (bestandskräftig).

Für Sie hat das Vor- und Nachteile:

  • Vorteil: Der Bescheid kann zugunsten des Steuerpflichtigen noch geändert werden, ohne dass Einspruch eingelegt werden muss.
  • Nachteil: Es sind auch nachträgliche Nachzahlungen möglich. Rückerstattungen sollten deshalb nicht vollständig verplant werden.

Wichtig: Verwechseln Sie den Vorbehalt der Nachprüfung nicht mit der Vorläufigkeit.


Vorläufigkeit

Ein Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid bedeutet, dass bestimmte Punkte der Steuerfestsetzung noch von künftigen Entwicklungen (z. B. Gerichtsentscheidungen) abhängen. Verwechseln Sie die Vorläufigkeit nicht mit dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Häufige Gründe für einen Vorläufigkeitsvermerk:

  • anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht,
  • ungeklärte Rechtslage bei bestimmten Abzugspositionen oder Sachverhalten,
  • laufende Musterverfahren.

Für Sie bedeutet die Vorläufigkeit:

  • Der Bescheid ist in den vorläufigen Punkten nicht endgültig.
  • Ändert sich später die Rechtslage, kann das Finanzamt den Bescheid von Amts wegen ändern.
  • Oft ist kein eigener Einspruch nötig, um von einer positiven Entscheidung zu profitieren.

Empfehlung: Lesen Sie die Vorläufigkeitsvermerke aufmerksam. Bei größeren Beträgen kann es sinnvoll sein, mit Ihrem Steuerberater zu prüfen, ob zusätzlich ein Einspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sinnvoll ist.

Top Steuerbescheid


Wofür brauche ich einen Steuerbescheid?

Sie erhalten einen Steuerbescheid, wenn Sie eine Steuererklärung abgegeben haben oder das Finanzamt eine Steuer schätzt, weil keine Erklärung eingereicht wurde.

Ein Steuerbescheid kann sich nicht nur auf die Einkommensteuer beziehen, sondern auch auf:

  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Grundsteuer
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer

Besonders der Einkommensteuerbescheid ist ein wichtiges Dokument, das Sie:

  • als Einkommensnachweis bei Banken (z. B. für Kredite),
  • bei Behörden (z. B. Wohngeld, BAföG, Elterngeld),
  • bei Vermietern oder für andere Nachweise
  • nutzen können.

Bewahren Sie Steuerbescheide daher stets geordnet und langfristig auf. Bei Fragen hilft Ihr Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

Top Steuerbescheid


Woher bekomme ich einen Steuerbescheid?

Ihren Steuerbescheid erhalten Sie vom Finanzamt, nachdem Ihre Steuererklärung geprüft wurde. Voraussetzung ist, dass Sie eine Steuererklärung abgeben – entweder in Papierform oder elektronisch über ELSTER.

Der Bescheid wird:

  • in der Regel per Post zugestellt oder
  • elektronisch über Mein ELSTER bereitgestellt, wenn Sie dies nutzen.

Haben Sie keinen Bescheid erhalten oder einen Bescheid verloren, können Sie beim zuständigen Finanzamt eine Kopie anfordern. Viele Finanzämter stellen Bescheide zudem in elektronischen Portalen bereit (z. B. Mein ELSTER).

Top Steuerbescheid


Wie lange braucht das Finanzamt für den Steuerbescheid?

Wie schnell Sie Ihren Steuerbescheid erhalten, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung
  • Komplexität Ihrer steuerlichen Verhältnisse
  • Auslastung Ihres Finanzamts

Im Durchschnitt können Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa 6–8 Wochen rechnen. Je nach Bundesland und Finanzamt kann es auch schneller oder deutlich langsamer gehen.

Reichen Sie Ihre Steuererklärung frühzeitig im Jahr und möglichst elektronisch über ELSTER ein, erhöht das in der Regel die Chance auf einen schnelleren Bescheid.

Top Steuerbescheid


Der Zeitpunkt der Abgabe

Wer seine Steuererklärung früh im Jahr abgibt, hat oft einen Zeitvorteil. Gegen Ende der Abgabefrist steigt das Arbeitsaufkommen im Finanzamt deutlich – dadurch verlängern sich die Bearbeitungszeiten.


Die Komplexität Ihrer Steuersituation

Je einfacher Ihre Steuererklärung (z. B. nur Arbeitslohn ohne weitere Einkünfte), desto schneller kann der Bescheid ergehen. Bei komplexen Fällen – etwa mit:

  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
  • Auslandseinkünften,
  • umfangreichen Werbungskosten oder Sonderausgaben

muss das Finanzamt genauer prüfen und ggf. Rückfragen stellen. Das kostet Zeit.

Top Steuerbescheid


Die Arbeitsbelastung Ihres Finanzamts

Die Bearbeitungsdauer hängt auch davon ab, wie viele Steuererklärungen das Finanzamt aktuell zu bearbeiten hat und wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Manche Finanzämter priorisieren z. B. Fälle mit Erstattungen oder bestimmte Veranlagungsarten.


Was können Sie tun, um die Bearbeitung zu beschleunigen?

Folgende Maßnahmen helfen, Ihren Steuerbescheid schneller zu erhalten:

  • Steuererklärung frühzeitig abgeben.
  • Elektronische Übermittlung über ELSTER nutzen.
  • Formulare vollständig und korrekt ausfüllen.
  • Wichtige Unterlagen und Nachweise bereithalten und bei Anforderung zeitnah nachreichen.
  • Auf Rückfragen des Finanzamts schnell reagieren.

Top Steuerbescheid


Welche Steuerbescheide gibt es?

Änderungsbescheid

Ein Änderungsbescheid ändert einen vorherigen Steuerbescheid auf Grund eines Einspruchs, Änderungsantrag etc. Er kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, zum Beispiel:

  • Wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, die dem ursprünglichen Steuerbescheid zugrunde lagen, nachträglich ändern (z.B. durch eine Gesetzesänderung, eine Betriebsprüfung oder eine Selbstanzeige).
  • Wenn der ursprüngliche Steuerbescheid fehlerhaft war oder unvollständige Angaben enthielt (z.B. durch einen Rechenfehler, eine falsche Rechtsanwendung oder eine vergessene Anlage).
  • Wenn der ursprüngliche Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder der vorläufigen Festsetzung ergangen ist und dieser Vorbehalt aufgehoben wird.

Ein Änderungsbescheid kann verschiedene Wirkungen haben, je nachdem, ob er zu einer höheren oder niedrigeren Steuerfestsetzung führt. Ein Änderungsbescheid, der zu einer höheren Steuerfestsetzung führt, wird als Nachforderungsbescheid bezeichnet. Ein Änderungsbescheid, der zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt, wird als Erstattungsbescheid bezeichnet.

Ein Änderungsbescheid ist grundsätzlich an die Form und den Inhalt des ursprünglichen Steuerbescheids gebunden. Das bedeutet, dass er nur diejenigen Punkte ändern oder ergänzen kann, die mit dem Anlass des Änderungsbescheids zusammenhängen. Er kann nicht über den Umfang des ursprünglichen Steuerbescheids hinausgehen oder diesen in Frage stellen.

Ein Änderungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der mit den üblichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Allerdings kann ein Änderungsbescheid nur insoweit angefochten werden, als er von dem ursprünglichen Steuerbescheid abweicht. Die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Steuerbescheids kann nur dann überprüft werden, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist oder wenn ein außerordentlicher Rechtsbehelf (z.B. eine Wiederaufnahme des Verfahrens) zulässig ist.

Top Steuerbescheid


Aufhebungsbescheid

Ein Aufhebungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem ein Finanzamt einen zuvor erlassenen Steuerbescheid ganz oder teilweise aufhebt. Ein Aufhebungsbescheid kann sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen wirken. Ein Aufhebungsbescheid ist rechtlich von einem Änderungsbescheid zu unterscheiden, der einen Steuerbescheid nur abändert, aber nicht aufhebt.

Die Rechtsgrundlage für einen Aufhebungsbescheid ist § 130 der Abgabenordnung (AO). Danach kann ein Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben, wenn:

  • der Steuerbescheid rechtswidrig ist,
  • der Steuerbescheid verjährt ist,
  • der Steuerbescheid den falschen Adressaten enthält,
  • die Aufhebung zur Beseitigung eines Verstoßes gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Ein Aufhebungsbescheid muss schriftlich ergehen und die Gründe für die Aufhebung enthalten. Er muss zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die den Steuerpflichtigen über seine Möglichkeiten informiert, gegen den Aufhebungsbescheid vorzugehen. Ein Aufhebungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit einem Einspruch angefochten werden.

Ein Aufhebungsbescheid hat zur Folge, dass der aufgehobene Steuerbescheid seine Wirkung verliert. Das Finanzamt kann dann einen neuen Steuerbescheid erlassen, der die steuerliche Situation des Steuerpflichtigen neu festsetzt. Ein Aufhebungsbescheid kann auch rückwirkend wirken.

Top Steuerbescheid


Grundlagenbescheid und Folgebescheid

Was ist ein Grundlagenbescheid? Ein Grundlagenbescheid ist ein Verwaltungsakt, der die Besteuerung eines oder mehrerer Steuerpflichtiger beeinflusst. Er setzt keine Steuern, sondern bestimmte Besteuerungsgrundlagen (Bemessungsgrundlagen) fest, die für die Festsetzung der Steuer in einem Folgebescheid relevant sind, wie zum Beispiel die Einkünfte aus einer Personengesellschaft, Grundbesitzwert oder der Gewerbesteuermeßbetrag.

Ein Grundlagenbescheid ist bindend für die Finanzbehörden, die den Folgebescheid erlassen, also den eigentlichen Steuerbescheid. Der Grundlagenbescheid kann von demjenigen angefochten werden, der durch ihn beschwert ist. Der Folgebescheid kann nur insoweit angefochten werden, als er von dem Grundlagenbescheid abweicht. Sofern ein Grundlagenbescheid geändert wird, ändern sich die Folgebescheide, auch wenn diese bereits bestandskräftig waren.

Ein Grundlagenbescheid hat den Vorteil, dass er eine einheitliche und rechtssichere Besteuerung gewährleistet. Er vermeidet Widersprüche und Doppelbesteuerungen, die bei mehreren Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Finanzämtern auftreten können. Er erleichtert auch die Verwaltung, da er nur einmal erlassen werden muss und für alle Folgebescheide gilt.


Ein Folgebescheid ist ein Steuerbescheid, der die Steuer auf Grund eines vorhergehenden Grundlagenbescheid (Bemessungsgrundlage) festsetzt, wie z.B. der Gewerbesteuerbescheid basierend auf dem Gewerbesteuermessbescheid (§ 14 Gewerbesteuergesetz) oder die Grundsteuer basierend auf dem Grundsteuermessbetrag.

Wichtig: Wenn Sie mit den Besteuerungsgrundlagen nicht einverstanden sind, dann müssen Sie Ihren Einspruch gegen den Grundlagenbescheid - und nicht gegen den Folgebescheid einlegen!

Top Steuerbescheid


Haftungsbescheid

Ein Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde eine Person zur Zahlung einer Steuerschuld verpflichtet, die sie nicht selbst schuldet, sondern für die sie als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Der Haftungsbescheid ist eine besondere Form der Steuerfestsetzung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Die Haftung für Steuerschulden ist im § 69 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach kann die Finanzbehörde jemanden zur Haftung heranziehen, wenn er kraft Gesetzes für eine Steuerschuld einzustehen hat, die Steuerschuld nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird und die Einziehung bei dem Steuerschuldner selbst gefährdet oder erschwert ist. Die Haftung kann sich auf alle Arten von Steuern beziehen, wie z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer.

Die häufigsten Fälle von Haftung sind:

  • Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die nicht abgeführten Steuern der Gesellschaft (§ 69 Abs. 2 AO).
  • Die Haftung des Arbeitgebers für die nicht abgeführten Lohnsteuern seiner Arbeitnehmer (§ 42d EStG).
  • Die Haftung des Erben für die nicht entrichteten Erbschaftsteuern des Erblassers (§ 20 ErbStG).

Der Haftungsbescheid muss den Haftungsschuldner, den Steuerschuldner, den Haftungsgrund, den Haftungsumfang und die Höhe der Haftungssumme enthalten. Der Haftungsbescheid wird dem Haftungsschuldner bekannt gegeben und ist mit einem Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen den Haftungsbescheid kann der Haftungsschuldner innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Haftungsschuldner muss die geforderte Summe zunächst zahlen oder Sicherheit leisten.

Der Haftungsbescheid ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Haftungsschuldners, der nur als ultima ratio angewendet werden darf. Der Haftungsschuldner kann sich gegen den Haftungsbescheid mit verschiedenen Einwendungen wehren, wie z.B.:

  • Die Verjährung der Steuerschuld oder der Haftungsanspruch.
  • Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Besteuerungsgrundlagen.
  • Die fehlende oder unzureichende Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung des Steuerschuldners.
  • Die fehlende oder unzureichende Prüfung der subsidiären Inanspruchnahme anderer möglicher Haftungsschuldner.
  • Die fehlende oder unzureichende Berücksichtigung von Billigkeitsgründen.

Der Haftungsbescheid im Steuerrecht ist also ein komplexes Thema, das eine sorgfältige und fachkundige Beratung erfordert. Wenn Sie einen Haftungsbescheid erhalten haben oder befürchten, einen zu erhalten, sollten Sie sich umgehend an einen Steuerberater wenden, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Möglichkeiten auszuloten.

Top Steuerbescheid


Welche Arten der Bescheidbekanntgabe gibt es?

1. Bescheidbekanntgabe in Papierform

Sie erhalten Ihren Steuerbescheid klassisch per Post als Papierbescheid. Zusätzlich können Sie über den Service „Abholung von Bescheiddaten“ die Kennzahlen Ihres Bescheids elektronisch abrufen und z. B. in einer Steuersoftware mit Ihrer abgegebenen Erklärung abgleichen. Siehe auch § 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Eine besondere Form ist die Postzustellungsurkunde (PZU). Sie dient als gerichtsfester Nachweis, dass ein Bescheid zugestellt wurde. Der in der PZU angegebene Zustellungstag gilt als Tag der Bekanntgabe – ab diesem Tag läuft z. B. die Einspruchsfrist.

Beim einfachen Brief wird dagegen gesetzlich vermutet, dass der Bescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.

2. Bescheidbekanntgabe in elektronischer Form (Datenabruf)

Bei der elektronischen Bekanntgabe stellt das Finanzamt den Bescheid zum Datenabruf bereit (z. B. über ELSTER). Sie erhalten eine E-Mail-Benachrichtigung, dass ein Bescheid vorliegt. In der E-Mail selbst befindet sich aus Datenschutzgründen kein Bescheid und nur wenige Angaben (z. B. Steuernummer, Art des Bescheids).

Den vollständigen Bescheid können Sie anschließend in Ihrer Steuersoftware oder im ELSTER-Portal abrufen, als PDF einsehen und speichern.

Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2019 können auf Antrag ausschließlich elektronisch bekanntgegeben werden. Damit sparen Sie Papier und tragen zur Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens bei.

Top Steuerbescheid


Steuerbescheid prüfen – Schritt für Schritt

Ihr Steuerbescheid ist die offizielle Abrechnung mit dem Finanzamt – und sollte deshalb immer sorgfältig geprüft werden. Auch die Finanzverwaltung arbeitet nicht fehlerfrei: Rechenfehler, Übertragungsfehler oder abweichende Bewertungen kommen regelmäßig vor.

Ein Steuerbescheid ist daher kein unanfechtbares Urteil über Ihre Steuerschuld. Er kann Fehler enthalten und von Ihrer eigenen Berechnung abweichen. Durch eine systematische Prüfung stellen Sie sicher, dass Sie weder zu viel noch zu wenig Steuern zahlen.

Wenn Ihr Sachverhalt komplex ist oder größere Beträge betroffen sind, kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater einzubeziehen. Dieser kann Ihren Steuerbescheid fachlich prüfen und bei einer notwendigen Änderung oder einem Einspruch unterstützen.

Anleitung: Steuerbescheid richtig prüfen
Nutzen Sie die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung, um Ihren Einkommensteuerbescheid strukturiert und mandantenfreundlich zu überprüfen.

Grundprinzip: Der Steuerbescheid basiert immer auf Ihrer abgegebenen Steuererklärung. Vergleichen Sie daher systematisch:
– die Angaben im Bescheid mit Ihren Angaben in der Steuererklärung
– die Berechnung des Finanzamts mit Ihrer eigenen Berechnung bzw. der Berechnung Ihres Steuerprogramms.

1. Steuerbescheid vollständig und in Ruhe lesen

Lesen Sie den Steuerbescheid einmal komplett durch – auch wenn das auf den ersten Blick mühsam wirkt. Achten Sie insbesondere auf:

  • Name, Anschrift, Steuernummer, Steuer-ID
  • Veranlagungszeitraum (z. B. Einkommensteuer 2024)
  • Angaben zur Erstattung oder Nachzahlung

Falsche oder veraltete persönliche Daten sollten Sie umgehend dem Finanzamt mitteilen, damit zukünftige Bescheide korrekt zugestellt werden.


2. Vergleich mit Ihrer Steuererklärung

Nehmen Sie die eingereichte Steuererklärung (bzw. die Ausdrucke oder PDF Ihres Steuerprogramms) zur Hand und prüfen Sie:

  • Sind alle Einkünfte (Lohn, Rente, Kapitalerträge, Vermietung etc.) übernommen?
  • Sind Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen korrekt berücksichtigt?
  • Wurden außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerleistungen übernommen?
  • Stimmen die in der Steuererklärung beantragten Freibeträge mit den Angaben im Bescheid überein?

Weichen die Beträge ab, prüfen Sie, ob es eine plausible Erklärung in den Erläuterungen zum Steuerbescheid gibt.


3. Berechnung der Steuer überprüfen

Kontrollieren Sie die Steuerberechnung:

  • Stimmen die Summen der Einkünfte und Abzüge?
  • Ist das zu versteuernde Einkommen nachvollziehbar?
  • Passt die festgesetzte Steuer zu der Berechnung Ihres Steuerprogramms?

Nutzen Sie nach Möglichkeit:

  • die Berechnung aus Ihrem Steuerprogramm oder
  • Steuertabellen / Online-Steuerrechner

Größere Abweichungen sollten Sie immer hinterfragen – insbesondere wenn die festgesetzte Steuer deutlich höher ist als Ihre Erwartung.


4. Erläuterungen und Hinweise sorgfältig lesen

Am Ende des Steuerbescheids finden Sie die Erläuterungen. Dort steht häufig, warum das Finanzamt:

  • Kosten nur teilweise anerkannt,
  • Freibeträge gekürzt oder
  • bestimmte Angaben anders bewertet
  • hat.

Lesen Sie diese Erläuterungen genau. Sie sind oft der Schlüssel, um Abweichungen zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid zu verstehen.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie den Steuerbescheid von hinten nach vorne – in den Erläuterungen stehen häufig zuerst die wichtigsten Abweichungen.


5. Auf offensichtliche Fehler achten (§ 129 AO)

Suchen Sie gezielt nach klar erkennbaren Fehlern, z. B.:

  • Vertauschung von Zahlen (z. B. 3.200 € statt 32.000 €)
  • offensichtliche Rechenfehler
  • Übertragungsfehler aus der Steuererklärung

Solche „mechanischen Fehler“ können nach § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) vom Finanzamt korrigiert werden – oft sogar ohne Einspruch, nur auf einfachen Hinweis.


6. Rechtsgrundlagen und Vorbehalte prüfen

Prüfen Sie, ob Ihr Steuerbescheid:

  • unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht oder
  • einen Vorläufigkeitsvermerk enthält (z. B. wegen anhängiger Musterverfahren).

Vorbehalt der Nachprüfung: Der Bescheid ist noch nicht endgültig und kann vom Finanzamt später geändert werden – sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Lasten.

Vorläufigkeit: Der Bescheid ist in bestimmten Punkten vorläufig, weil Rechtsfragen noch nicht endgültig geklärt sind. Ändert sich die Rechtslage, kann der Bescheid automatisch angepasst werden.


7. Dokumentation und Unterlagen geordnet bereithalten

Halten Sie für Ihre Unterlagen fest:

  • welche Punkte Sie geprüft haben,
  • wo Sie Abweichungen festgestellt haben,
  • welche Belege zu welchem Sachverhalt gehören.

Bewahren Sie insbesondere Nachweise zu Werbungskosten, Sonderausgaben, Spenden, Handwerkerleistungen und außergewöhnlichen Belastungen gut geordnet auf. Das erleichtert die Kommunikation mit dem Finanzamt – und im Zweifel auch einem Steuerberater.


8. Einspruch gegen den Steuerbescheid prüfen

Stellen Sie nach der Prüfung Fehler oder nicht nachvollziehbare Abweichungen fest, können Sie Einspruch einlegen.

  • Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids
  • Form: schriftlich, per Fax, über ELSTER oder zur Niederschrift beim Finanzamt
  • Inhalt: Aktenzeichen/Steuernummer, angegriffene Punkte, Begründung, ggf. Belege beifügen

Häufig empfiehlt sich zunächst ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter. Manchmal lassen sich Unklarheiten so schnell aufklären, ohne gleich ein förmliches Einspruchsverfahren führen zu müssen.


9. Steuerberater einbinden – insbesondere bei komplexen Fällen

Bei komplexen Sachverhalten (z. B. mehrere Einkunftsarten, Auslandssachverhalte, größere Investitionen oder Vermietung) ist es oft sinnvoll, den Steuerbescheid von einem Steuerberater prüfen zu lassen.

Ein Steuerberater kann:

  • den Bescheid fachlich und rechtlich prüfen,
  • Fehler oder Gestaltungsspielräume erkennen,
  • Einsprüche und Anträge rechtssicher formulieren,
  • Sie gegenüber dem Finanzamt vertreten.

Ergebnis: Warum sich die Prüfung des Steuerbescheids lohnt

Eine sorgfältige Prüfung Ihres Steuerbescheids schützt Sie davor, Geld zu verschenken oder unnötige Risiken einzugehen.

Nutzen Sie die oben genannten Schritte als Orientierung:

  • Bescheid vollständig lesen und mit der Steuererklärung abgleichen,
  • Erläuterungen und Vorbehalte beachten,
  • Rechen- und Übertragungsfehler erkennen,
  • Fristen für einen Einspruch im Blick behalten,
  • bei Bedarf Steuerberater einbeziehen.

So stellen Sie sicher, dass Ihr Steuerbescheid korrekt ist und Sie Ihre Rechte als Steuerpflichtiger vollständig ausschöpfen.

Checkliste – Steuerbescheid prüfen (Einkommensteuer)

Kurzübersicht für die Praxis

1. Erläuterungen am Ende des Steuerbescheids prüfen

  • Stehen dort Hinweise, dass Unterlagen nachzureichen sind?
  • Hat das Finanzamt von der Steuererklärung abweichende Angaben gemacht?

Wenn ja: Abweichungen mit Ihrer Steuererklärung abgleichen und nachvollziehen.


2. Steuerbescheid auf Abweichungen prüfen

  • Keine Abweichungen zu Ihrer Erklärung: weiter mit Schritt 3.
  • Abweichungen nachvollziehbar und akzeptiert: keine weiteren Schritte nötig.
  • Abweichungen unklar oder nicht akzeptiert:
    • Telefonische Rücksprache mit dem Finanzamt,
    • gegebenenfalls Einspruch innerhalb eines Monats einlegen (siehe Schritt 5).

3. Persönliche Daten prüfen

  • Stimmen Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, Steuernummer?
  • Ist die Bankverbindung für Erstattungen oder SEPA-Lastschrift korrekt?

Fehler möglichst sofort dem Finanzamt mitteilen.


4. Ergebnis im Steuerbescheid prüfen

Steuererstattung („demnach zu viel gezahlt“):

  • Erstattung wird automatisch auf das angegebene Konto überwiesen.
  • Kommt kein Geld an: beim Finanzamt nachfragen.

Steuernachzahlung („Bitte zahlen Sie bis zum …“):

  • Zahlungstermin in den Kalender eintragen.
  • Rechtzeitig überweisen oder Lastschrift prüfen.
  • Wenn ein weiterer Bescheid mit Guthaben erwartet wird: Verrechnungsantrag stellen.

Hinweis: Mit Mein ELSTER können Sie Ihre eigene Steuerberechnung mit den Bescheiddaten vergleichen.


5. Falls erforderlich: Einspruch einlegen

  • Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (Datum auf dem Steuerbescheid + 3 Tage Postlauf bei normalem Briefversand).
  • Einspruchsform: schriftlich, per ELSTER oder zur Niederschrift beim Finanzamt.
  • Begründung: strittige Punkte genau benennen, Berechnungen und Nachweise beifügen.

Aussetzung der Vollziehung (AdV):
Bei strittigen Nachzahlungen kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sinnvoll sein, damit die Steuer bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht (oder nicht vollständig) gezahlt werden muss. Dies sollte aber immer gut begründet und idealerweise mit einem Steuerberater abgestimmt werden.


6. Vorauszahlungen prüfen

  • Wurde ein Vorauszahlungsbescheid mit festgesetzt (Einkommensteuer-Vorauszahlungen)?
  • Entsprechen die Vorauszahlungen voraussichtlich Ihrer aktuellen Einkommenssituation?

Falls nicht:

  • Antrag auf Herabsetzung oder Erhöhung der Vorauszahlungen stellen.
  • Zahlungstermine für Vorauszahlungen im Kalender vermerken.
  • Ggf. Dauerauftrag einrichten oder am Lastschriftverfahren teilnehmen.

Ergebnis:
Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid immer sorgfältig. So stellen Sie sicher, dass:

  • alle Daten korrekt sind,
  • alle Abzüge und Freibeträge berücksichtigt wurden,
  • Erstattungen und Zahlungen fristgerecht erfolgen,
  • Sie bei Fehlern rechtzeitig reagieren und Einspruch einlegen können.

Bei größeren Abweichungen oder Unsicherheiten ist die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters meist gut investiertes Geld.

Top Steuerbescheid


Was tun, wenn der Steuerbescheid falsch ist?

Sie halten Ihren Steuerbescheid für falsch oder unvollständig? Dann sollten Sie schnell handeln: Sie haben in der Regel einen Monat Zeit, um zu reagieren. Grundsätzlich stehen Ihnen zwei Wege offen:

  1. Einspruch gegen den Steuerbescheid
  2. Antrag auf Änderung des Steuerbescheids

Beide Möglichkeiten können dazu führen, dass der Steuerbescheid geändert und eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung reduziert wird. Sie unterscheiden sich jedoch in Wirkung, Risiken und Fristen.

1. Einspruch gegen den Steuerbescheid

Wenn Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe Einspruch einlegen.

  • Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingehen.
  • Geben Sie das Aktenzeichen / die Steuernummer an.
  • Bezeichnen Sie die beanstandeten Punkte konkret und begründen Sie Ihre Ansicht.
  • Fügen Sie – soweit möglich – Belege und Nachweise bei.

Mehr dazu: Einspruch gegen den Steuerbescheid

Aussetzung der Vollziehung (AdV) – wichtiger Vorteil des Einspruchs

Ein wesentlicher Vorteil des Einspruchs ist, dass Sie gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragen können. Damit kann die Zahlung einer strittigen Steuernachforderung vorläufig gestoppt werden, bis über den Einspruch entschieden ist.

Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung:

  • ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids oder
  • unbillige Härte, wenn die sofortige Zahlung wirtschaftlich unzumutbar wäre.

Nachteil des Einspruchs:
Das Finanzamt prüft den gesamten Steuerfall erneut („Verböserung“). Das kann auch dazu führen, dass andere Positionen zu Ihrem Nachteil geändert werden – allerdings erst nach vorherigem Hinweis.


2. Antrag auf Änderung des Steuerbescheids

Neben dem Einspruch können Sie auch einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids stellen, wenn Sie einen konkreten Fehler entdeckt haben.

  • Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt – schriftlich, elektronisch oder telefonisch.
  • Benennen Sie genau, welche Punkte falsch sind.
  • Begründen Sie die gewünschte Änderung und fügen Sie Belege bei.

Vorteil des Änderungsantrags:
Das Finanzamt prüft nur die von Ihnen benannten Punkte. Es erfolgt keine vollständige „Rundum-Prüfung“ wie beim Einspruch – das Risiko einer Verböserung ist daher geringer. Zudem kann ein Änderungsantrag auch telefonisch angestoßen werden.

Nachteil des Änderungsantrags:
Ein Änderungsantrag bietet keine Aussetzung der Vollziehung. Die festgesetzte Steuer ist grundsätzlich zunächst in voller Höhe zu zahlen. Wenn die Zahlung aktuell schwierig ist, kann in passenden Fällen eine Stundung beantragt werden.

Wichtig: Wird der Änderungsantrag abgelehnt, können Sie gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen – nicht mehr gegen den ursprünglichen Steuerbescheid, sofern dessen Frist bereits abgelaufen ist.


3. Fristen – Einspruch vs. Änderungsantrag

Einspruch:

Antrag auf Änderung:

  • Grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich, wenn eine Änderungsvorschrift greift (§ 172 ff. AO).
  • Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sind Änderungen häufig noch längere Zeit möglich.
  • Ohne Vorbehalt der Nachprüfung gilt faktisch: Änderungsantrag wie Einspruch innerhalb eines Monats stellen, wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchten.

Tipp: Wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist, prüfen Sie:

  • Änderung nach speziellen Änderungsvorschriften (§§ 172 ff. AO)
  • oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.

4. Ablauf nach Einspruch oder Änderungsantrag

Wenn das Finanzamt Ihrem Einspruch oder Änderungsantrag stattgibt:

  • Sie erhalten einen geänderten Steuerbescheid.
  • Zu viel gezahlte Steuer wird Ihnen erstattet oder mit anderen Forderungen verrechnet.

Wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt:

  • Sie erhalten eine Einspruchsentscheidung.
  • Gegen die Einspruchsentscheidung können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben.

5. Belege, Nachweise und Unterstützung durch den Steuerberater

Für ein erfolgreiches Vorgehen ist eine gute Dokumentation entscheidend:

  • Fügen Sie Ihrem Einspruch oder Änderungsantrag alle relevanten Belege und Nachweise bei.
  • Notieren Sie sich Datum, Ansprechpartner und Inhalte von Telefonaten mit dem Finanzamt.

Wenn Sie sich unsicher sind oder es um größere Beträge geht, sollten Sie einen Steuerberater einschalten. Dieser kann:

  • den Steuerbescheid fachlich prüfen,
  • Einspruchsbegründung oder Änderungsantrag rechtssicher formulieren,
  • Sie im weiteren Verfahren gegenüber dem Finanzamt vertreten.

Kosten: Einspruch und Änderungsantrag selbst sind gebührenfrei. Für die Tätigkeit des Steuerberaters entstehen jedoch Kosten. Eine Orientierung bietet: Kostenrechner für ein Einspruchsverfahren

Wichtiger Hinweis:
Ein Einspruch oder Änderungsantrag hat keine automatische aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Sie müssen die festgesetzte Steuer zunächst zahlen, solange keine Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde.

Top Steuerbescheid


Wann kann ein Steuerbescheid noch geändert werden?

Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, aber nicht in jedem Fall endgültig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Steuerbescheid noch geändert werden – sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen.

Typische Gründe für eine spätere Änderung:

  • Neue Tatsachen oder Beweismittel werden bekannt (z. B. nachgereichte Belege).
  • Der Steuerpflichtige hat Einkünfte oder Ausgaben vergessen.
  • Das Finanzamt hat offensichtliche Fehler gemacht (z. B. Rechenfehler, doppelte Erfassung).

Änderungen sind aber nur innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist möglich.

Festsetzungsfrist – wie lange ist eine Änderung möglich?

Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Beispiel:
Einkommensteuer 2019 → Festsetzungsfrist läuft grundsätzlich bis zum 31.12.2023.

Ausnahmen mit längerer Frist:

Möchten Sie eine Änderung erreichen, stellen Sie beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag auf Änderung und legen Sie die Gründe sowie Belege dar. Das Finanzamt prüft, ob eine Änderungsvorschrift greift und erlässt ggf. einen geänderten Steuerbescheid.

Wird der Änderungsantrag abgelehnt, können Sie gegen die Ablehnung wiederum Einspruch einlegen.

Top Steuerbescheid


Wann ist die Steuer verjährt?

Das Thema Verjährung von Steuern ist wichtig, weil nach Ablauf bestimmter Fristen weder das Finanzamt noch der Steuerpflichtige Ansprüche ohne Weiteres durchsetzen kann.

In der Abgabenordnung (AO) sind verschiedene Verjährungsarten geregelt:

  • Festsetzungsverjährung – betrifft die Festsetzung bzw. Änderung der Steuer
  • Zahlungsverjährung – betrifft die Einziehung/Beitreibung einer festgesetzten Steuer
  • Erstattungsverjährung – betrifft Rückforderungsansprüche des Steuerpflichtigen

1. Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung regelt, wie lange das Finanzamt eine Steuer noch festsetzen oder ändern darf. Sie beträgt grundsätzlich 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Beispiel:
Einkommensteuer 2019 → Festsetzungsverjährung grundsätzlich bis 31.12.2023.

Verlängerte Fristen:

  • 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung
  • 10 Jahre bei Steuerhinterziehung

Siehe auch: Anlaufhemmung und Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 AO)

2. Zahlungsverjährung

Die Zahlungsverjährung betrifft die Frage, wie lange das Finanzamt eine bereits festgesetzte Steuerforderung einziehen oder vollstrecken kann.

  • Regelmäßig 5 Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Beispiel:
Steuerbescheid vom 15.03.2020 → Zahlungsverjährung grundsätzlich bis 31.12.2025.

3. Erstattungsverjährung

Die Erstattungsverjährung regelt, wie lange Sie eine zu viel gezahlte Steuer zurückfordern können.

  • In der Regel 4 Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer gezahlt wurde.

Maßgeblich ist hier der Zahlungszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Festsetzung.

Anlaufhemmung – verschobener Beginn der Festsetzungsfrist

Die Anlaufhemmung kann dazu führen, dass die Festsetzungsfrist später beginnt und sich somit deutlich verlängert.

Sie greift z. B., wenn:

  • eine Steuererklärung nicht oder verspätet abgegeben wird,
  • anzeigepflichtige Sachverhalte nicht gemeldet werden.

Die Festsetzungsfrist beginnt dann erst, wenn Sie Ihre steuerlichen Pflichten (z. B. Abgabe der Steuererklärung) erfüllt haben – spätestens jedoch 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Die Verjährung im Steuerrecht ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Um Risiken zu vermeiden, sollten Sie Ihre steuerlichen Pflichten fristgerecht erfüllen und bei Zweifeln einen Steuerberater hinzuziehen.

Tipp: Übersicht + Rechner: Verjährungsfristen im Steuerrecht mit Rechner

Top Steuerbescheid


FAQ zum Steuerbescheid

Häufig gestellte Fragen rund um Abgabe, Bescheid, Fristen und Umzug – kompakt erklärt.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Steuererklärung und dem Steuerbescheid

Die Bearbeitungsdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

Rückfragen des Finanzamts oder fehlende Unterlagen
Komplexität des Steuerfalls
Personalauslastung im Finanzamt

Tipp: Steuererklärungen, die mit ELSTER eingereicht werden, werden häufig schneller bearbeitet.

Ein Erstattungsbetrag wird in der Regel am Tag der Erstellung des Steuerbescheids angewiesen.
In den meisten Fällen ist das Geld bereits auf dem Konto, wenn der Bescheid im Briefkasten liegt.

Beim zuständigen Finanzamt vor Ort
Online auf den Webseiten der Finanzverwaltung
Über das ELSTER-Portal unter www.elster.de

Hinweis: Personen mit Einkünften aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Tätigkeit müssen die Steuererklärung elektronisch abgeben.

Ja, mit ELSTER:

Online-Portal Mein ELSTER nutzen
Steuererklärungssoftware mit ELSTER-Schnittstelle verwenden

Vorteil: Schnellere Bearbeitung und weniger Übertragungsfehler.

Grundsätzlich müssen Belege zunächst nicht mit eingereicht werden.
Falls das Finanzamt Belege anfordert, sollten sie elektronisch über ELSTER oder als Kopie per Post übermittelt werden.

Hinweis: Belege für Spenden oder außergewöhnliche Belastungen bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahren.

Belege bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahren.
Spendenquittungen: mindestens 1 Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
Rechnungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen: 2 Jahre (§ 14b UStG).

Viele Steuerformulare sind im FormsForWeb (FFW)-Format verfügbar.
Daten können als XML-Datei gespeichert und später wieder hochgeladen werden.

Tipp: Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt über Mein ELSTER oder kommerzielle Steuersoftware.

Zuständig ist das Finanzamt des neuen Wohnsitzes.
Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte die neue Adresse dem alten Finanzamt gemeldet werden.

Hinweis: Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt reicht nicht aus – das Finanzamt wird nicht automatisch informiert.

Immer die aktuelle Adresse angeben.
Falls sich durch den Umzug das Finanzamt geändert hat, sollte zusätzlich die alte Steuernummer angegeben werden.

Zuständig ist das Finanzamt des Wohnsitzes, an dem man sich überwiegend aufhält.
Für Verheiratete: Maßgeblich ist in der Regel der Wohnsitz der Familie.

Tipp: Wer sich nicht sicher ist, kann beim Finanzamt nachfragen.

Ja, das Finanzamt wird nicht automatisch vom Einwohnermeldeamt informiert.
Nach dem Umzug das bisher zuständige Finanzamt über die neue Adresse informieren.
Das erleichtert die Übertragung des Steuerfalls an das neue Finanzamt.

Top Steuerbescheid


Aktuelles + weitere Infos

Digitaler Steuerbescheid ab 2026 – was jetzt gilt

Stand: 10. Dezember 2025

Der ursprünglich ab dem 01.01.2026 geplante verpflichtende digitale Steuerbescheid wird verschoben. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • 2026: Steuerbescheide können weiterhin digital oder per Post bekanntgegeben werden – das liegt im Ermessen des Finanzamts.
  • Einwilligung bleibt: Ihre Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe über ELSTER oder die Vollmachtsdatenbank (VDB) wird auch ab 2026 weiterhin berücksichtigt.
  • Ab 2027: Die digitale Bekanntgabe wird Regelfall. Wer weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, muss dann einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen.

Ergebnis: Die Digitalisierung des Steuerbescheids kommt, aber mit einer Übergangsphase bis 2027. Sie können die elektronische Bekanntgabe schon jetzt nutzen, sind aber im Jahr 2026 noch nicht dazu verpflichtet.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerbescheid

EStG 
EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 34f

EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStR 
EStR R 4.14 Abzugsverbot für Zuwendungen i. S. d.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
EStR R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStDV 68b 73g
GewStG 
GewStG § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen

GewStG § 35b

KStG 32a 34
UStG 
UStG § 18 Besteuerungsverfahren

AO 
AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

AO § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 234 Stundungszinsen

AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

AO § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 234 Stundungszinsen

AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

GewStR 
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 4.1 Hebeberechtigung

GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft

GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau

KStR 5.4 14.6
AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:

AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:

AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 69 Haftung der Vertreter:

AEAO Zu § 80 Bevollmächtigte und Beistände:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 118 Begriff des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt:

AEAO Zu § 121 Begründung des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:

AEAO Zu § 155 Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide:

AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

Zu § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern:

AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:

AEAO Zu § 206 Bindungswirkung:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 350 Beschwer:

AEAO Zu § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

ErbStG 32 37
ErbStR 10.3 13.4 13.5 13a.3 13a.4 13a.5 13c 14.3 19a.3 21
LStR 
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

EStH 4a 10.2 10b.1 10d 12.4 32.1 33b 34.3 36 46.2
StbVV 
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 28 StBVV Prüfung von Steuerbescheiden

GewStH 1.4 1.7 14.1 28.1 35b.1
KStH 11 32a
GrEStG 15 23
ErbStH E.7.4.1 E.7.7 E.32
AStG 6 12
GrStG 
§ 27 GrStG Festsetzung der Grundsteuer

§ 29 GrStG Vorauszahlungen

§ 30 GrStG Abrechnung über die Vorauszahlungen

§ 31 GrStG Nachentrichtung der Steuer

GrStR 2 4 41
KraftStG 12

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Bild für Steuernewsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!