Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerbescheid - worauf Sie achten sollten

.



Steuerbescheid

Was ist ein Steuerbescheid?

Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt (amtliches Dokument), mit dem die Höhe der Steuer für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt und bekannt gegeben wird. Der Steuerbescheid wird von einer Steuerbehörde (z. B. Finanzamt) erlassen. Der Steuerbescheid ist die Grundlage für die Durchsetzung der Steuerforderungen des Staates. Der Steuerbescheid enthält die offizielle Entscheidung der Steuerbehörde über die Höhe der Steuerzahlungen.

Tipp: Wenn Sie eine Einkommensteuererstattung erhalten möchten, dann müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Siehe hierzu Lohnsteuerjahresausgleich

Nach Abgabe Ihrer Steuererklärung bekommen Sie einen Steuerbescheid zugeschickt. Der Steuerbescheid basiert auf den Angaben, die in der Steuererklärung angegeben wurden sowie der Steuergesetzgebung. Er zeigt, wie das steuerpflichtige Einkommen, die abzugsfähigen Ausgaben, die Steuersätze und andere Faktoren berechnet wurden, um die endgültige Steuerschuld oder Rückerstattung festzulegen.

Wenn der Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid einverstanden ist, muss er die festgesetzte Steuer innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zahlen. Wenn der Steuerpflichtige jedoch nicht einverstanden ist oder Unstimmigkeiten feststellt, hat er in der Regel das Recht, gegen den Steuerbescheid einen Rechtsbehelf einzulegen und zu begründen. Die Gründe dafür finden Sie oftmals in den Erläuterungen. Die Erläuterungen können weitere Informationen zur Berechnung der festgesetzten Steuer enthalten. Siehe auch Was tun wenn der Steuerbescheid falsch ist?

Tipp: Enthält Ihr Steuerbescheid Ihrer Ansicht nach einen Fehler, können Sie sich gegen diesen durch die Einlegung eines Einspruchs wehren! Achten Sie auf das ausgestellte Datum auf dem Bescheid. Dieses ist für die Einspruchsfrist von Bedeutung.

Top Steuerbescheid


Was ist ein Verwaltungsakt?

Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die auf eine konkrete Situation gerichtet ist und eine Rechtsfolge auslöst. Ein Verwaltungsakt kann zum Beispiel eine Genehmigung, eine Anordnung, eine Verfügung oder eine Bescheinigung sein. Ein Verwaltungsakt ist immer einseitig, das heißt, er wird von der Behörde ohne Zustimmung des Betroffenen erlassen. Ein Verwaltungsakt ist auch verbindlich, das heißt, er muss von dem Betroffenen befolgt werden, solange er nicht aufgehoben oder geändert wird. Siehe auch Verwaltungsakt.

Ein Verwaltungsakt muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Er muss von einer zuständigen Behörde erlassen werden, die eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt. Er muss auch in einer bestimmten Form erfolgen, die je nach Art des Verwaltungsakts variieren kann. Er muss außerdem einen Inhalt haben, der klar und bestimmt ist. Er muss schließlich auch bekannt gegeben werden, damit der Betroffene von ihm Kenntnis erlangt.

Ein Verwaltungsakt kann verschiedene Wirkungen haben. Er kann zum Beispiel Rechte begründen oder entziehen, Pflichten auferlegen oder erlassen, oder Sachverhalte feststellen oder verändern. Gegen einen Verwaltungsakt sind verschiedene Rechtsbehelfe möglich. Der Betroffene kann zum Beispiel Widerspruch einlegen, Klage erheben oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Ein Verwaltungsakt ist ein wichtiges Instrument des Verwaltungsrechts, das die Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern regelt. Ein Verwaltungsakt kann sowohl positive als auch negative Folgen für den Betroffenen haben. Deshalb ist es wichtig, seine Rechte und Pflichten zu kennen und gegebenenfalls rechtzeitig zu handeln.

Top Steuerbescheid


Was steht auf dem Steuerbescheid?

Der Steuerbescheid besteht aus mehreren Seiten, die verschiedene Informationen enthalten. Die wichtigsten Seiten sind:


Der Steuerbescheid enthält i.d.R. Ihre Steuernummer und Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer. Angaben zur Steuernummer, zum Zeitraum der Steuerfestsetzung, zur Höhe der Einkünfte, zu den abzugsfähigen Ausgaben, zur festgesetzten Steuer und Zahlungsfrist. Der Steuerbescheid enthält auch Informationen über die Berechnung der Steuern und die Rechtsgrundlagen für die Entscheidung des Finanzamts.

Der Bescheid über die Einkommensteuer: Hier finden Sie die Summe Ihrer Einkünfte aus verschiedenen Quellen, wie zum Beispiel Lohn, Rente, Kapitalerträge oder Vermietung. Außerdem werden hier Ihre Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen, die Ihre Steuerlast mindern. Schließlich wird hier der zu zahlende oder zu erstattende Betrag angegeben.

Die Erläuterungen zum Bescheid: Hier werden die einzelnen Positionen des Bescheids genauer erklärt und begründet. Zum Beispiel wird hier erläutert, wie sich Ihr persönlicher Steuersatz berechnet hat oder welche Freibeträge angewendet wurden.

Außerdem enthält der Steuerbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Steuerbescheids informiert Sie über die Möglichkeiten und Fristen für einen Einspruch. Sie enthält auch die Anschrift und die Kontaktdaten des zuständigen Finanzamts. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Steuerbescheid haben, können Sie sich zunächst an Ihren Sachbearbeiter wenden, der Ihnen die Berechnungen erläutern kann. Siehe auch Was tun wenn der Steuerbescheid falsch ist?

Der Steuerbescheid kann auch etwaige Steuervorauszahlungen enthalten, die Sie leisten müssen. Sollte dieser keine Vorauszahlungen ausweisen, gelten die bisherigen Vorauszahlungen. Hinweis: Die Festsetzung der Vorauszahlungen sind ein eigenständiger Steuerbescheid und können bzw. müssen daher mit einem Einspruch angefochten werden. Allerdings steht die Festsetzung von Vorauszahlungen immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass auch ein Änderungsantrag ausreicht. Dieser kann allerdings die Zahlungsfrist nicht hinausschieben. Siehe auch Was tun wenn der Steuerbescheid falsch ist?.


Zuschlagsteuern: Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer

Zuschlagsteuern im Steuerbescheid: Zuschlagsteuern sind Steuern, die zusätzlich zu den regulären Einkommensteuern erhoben werden. Zu den Zuschlagsteuern gehören zum Beispiel der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der Steuerbescheid enthält eine Berechnung der Einkommensteuer sowie der Zuschlagsteuern, die auf das Einkommen des Steuerpflichtigen anfallen.

Die Zuschlagsteuern werden in der Regel als Prozentsatz der Einkommensteuer berechnet. Das bedeutet, dass sie sich erhöhen oder verringern, wenn sich die Einkommensteuer durch Änderungen des Einkommens oder der Abzüge ändert. Die Zuschlagsteuern werden auch von der Höhe des persönlichen Freibetrags und des Grundfreibetrags beeinflusst, die jedem Steuerpflichtigen zustehen.

Kirchensteuer sind eine besondere Form der Steuer, die von den Mitgliedern bestimmter Religionsgemeinschaften in Deutschland gezahlt werden. Die Kirchensteuer wird in der Regel als Zuschlag zur Einkommensteuer oder zur Lohnsteuer erhoben und beträgt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Steuerschuld.

Gegen die Höhe der Kirchensteuer können Sie nur bedingt Einspruch einlegen. Wenn Sie den Einkommensteuerbescheid anfechten und dieser geändert wird, dann wird die Kirchensteuer mit geändert. Das gleiche gilt für den Solidaritätszuschlag.

Der Solidaritätszuschlag ist eine zusätzliche Steuer, die seit 1991 von den meisten Steuerzahlern in Deutschland erhoben wird. Er dient der Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit und der Förderung des Aufbaus Ost. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer. Er wird zusammen mit diesen Steuern an das Finanzamt abgeführt.

Der Solidaritätszuschlag ist umstritten, da er ursprünglich nur für eine begrenzte Zeit eingeführt werden sollte, aber bis heute fortbesteht. Seit 2021 gilt eine Freigrenze von 16.956 Euro für Ledige und 33.912 Euro für Verheiratete, unter der kein Solidaritätszuschlag mehr gezahlt werden muss. Damit sollen vor allem niedrige und mittlere Einkommen entlastet werden. Für hohe Einkommen bleibt der Solidaritätszuschlag jedoch weiterhin bestehen. In diesen Fällen könnte ein Einspruch wegen der Verfassungsmäßigkeit sinnvoll sein. Weitere Infos + Rechner finden Sie auf

Die Zuschlagsteuern können einen erheblichen Einfluss auf die Steuerlast des Steuerpflichtigen haben. Deshalb ist es wichtig, sie bei der Erstellung der Steuererklärung und bei der Prüfung des Steuerbescheids zu berücksichtigen. Wenn der Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden ist oder Fehler vermutet, kann er innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen und eine Korrektur verlangen.


Zinsen zur Steuerschuld

Wenn sich eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt, werden ab dem 15. Monat nach Steuerentstehung auch Zinsen festgesetzt. Diese Zinsfestsetzung ist ein eigener Steuerbescheid, gegen den Sie ggf. auch Einspruch einlegen können bzw. müssen! Aber wie werden diese Zinsen berechnet und wie können Sie sie in Ihrem Steuerbescheid finden?

Die Zinsen werden in Ihrem Steuerbescheid unter dem Punkt "Festsetzung der Zinsen" ausgewiesen. Sie finden dort die Höhe der Zinsen und den Zeitraum, für den sie berechnet wurden. Diese Zinsen für Erstattungen sind steuerpflichtig und müssen in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Zinsen erhöhen Ihr zu versteuerndes Einkommen und können somit zu einer höheren Steuerlast führen. Weitere Infos mit Rechner unter Zinsen

Hinweis: Die können die Zinsen nicht vermeiden oder mindern, indem Sie zum Beispiel eine freiwillige Steuererklärung abgeben oder Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Die Zinsen sind gesetzlich vorgeschrieben und werden unabhängig von Ihrem Verschulden oder Ihrer Mitwirkung gezahlt.

Wenn Sie Fragen zu den Zinsen in Ihrem Steuerbescheid haben oder Hilfe bei Ihrer Steuererklärung benötigen, können Sie sich an einen Steuerberater wenden. Diese können Ihnen bei der Prüfung Ihres Steuerbescheids und der Geltendmachung Ihrer Rechte helfen.


Säumniszuschlag

Ein Säumniszuschlag ist eine Geldstrafe, die das Finanzamt verhängt, wenn jemand seine Steuern nicht rechtzeitig bezahlt. Der Säumniszuschlag soll den Steuerpflichtigen dazu anhalten, ihre Steuerschuld fristgerecht zu begleichen und den Fiskus für den entgangenen Zinsgewinn entschädigen.

Wie hoch ist der Säumniszuschlag? Der Säumniszuschlag beträgt nach § 240 Abs. 1 AO 1% pro angefangenem Monat der Säumnis. Er wird auf den abgerundeten Betrag von 50 Euro berechnet. Das heißt, wenn jemand zum Beispiel 100 Euro Steuern schuldet und diese einen Monat zu spät bezahlt, muss er einen Säumniszuschlag von 1 Euro zahlen. Wenn er zwei Monate zu spät bezahlt, sind es 2 Euro usw. Weitere Infos + Rechner unter Säumniszuschlag,

Wann wird der Säumniszuschlag fällig? Der Säumniszuschlag wird fällig, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Der Fälligkeitstag ist in der Regel der 10. Tag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids oder der Vorauszahlungsbescheids. Wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.

Ein Säumniszuschlag ist eine Strafe für verspätete Steuerzahlungen, die das Finanzamt verhängt. Er beträgt 1% pro Monat und wird auf den abgerundeten Betrag von 50 Euro berechnet. Um ihn zu vermeiden oder zu reduzieren, sollte man die Steuer rechtzeitig bezahlen oder eine der oben genannten Möglichkeiten nutzen.

Wie kann man den Säumniszuschlag vermeiden oder reduzieren? Um den Säumniszuschlag zu vermeiden oder zu reduzieren, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Man kann die Steuer rechtzeitig bezahlen oder eine Einzugsermächtigung erteilen, damit das Finanzamt die Steuer automatisch vom Konto abbucht.
  • Man kann eine Stundung beantragen, wenn man die Steuer aus finanziellen Gründen nicht bezahlen kann. Dabei muss man glaubhaft machen, dass die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte darstellen würde und dass die Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehend sind. Eine Stundung kann mit oder ohne Zinsen gewährt werden.
  • Man kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich geändert haben und man weniger Steuern schuldet als ursprünglich festgesetzt.
  • Man kann eine Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn man gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt hat und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Eine Aussetzung der Vollziehung kann mit oder ohne Sicherheitsleistung gewährt werden.

Tipp: Gegen die Säumniszuschläge können Sie keinen Einspruch einlegen. Sie müssen zunächst einen sog. Abrechnungsbescheid beantragen, gegen den Sie mit Einspruch vorgehen können.


Verspätungszuschlag

Im Steuerbescheid kann ein sog. Verspätungszuschlag festgesetzt sein. Ein Verspätungszuschlag ist eine Sanktion, die das Finanzamt verhängt, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibt. Der Verspätungszuschlag soll den Steuerpflichtigen dazu anhalten, ihre steuerlichen Pflichten pünktlich zu erfüllen und die Steuerverwaltung nicht unnötig zu belasten.

Der Verspätungszuschlag wird nach § 152 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt. Er beträgt grundsätzlich 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Der Verspätungszuschlag darf jedoch nicht höher sein als 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder 25.000 Euro. Hier finden Sie weitere Infos + einen Rechner zum Verspätungszuschlag.

Der Verspätungszuschlag ist kein Bußgeld oder eine Strafe, sondern eine Nebenleistung zur Steuer. Er kann gemindert oder erlassen werden, wenn ein unverschuldeter oder entschuldbarer Grund für die Verspätung vorliegt Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige durch Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt an der fristgerechten Abgabe gehindert war.

Der Verspätungszuschlag kann auch vermieden werden, wenn der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt oder eine vorläufige Steuererklärung abgibt. Dabei muss er jedoch glaubhaft machen, dass er die erforderlichen Unterlagen noch nicht erhalten oder aus anderen Gründen noch nicht fertigstellen konnte.

Der Verspätungszuschlag ist eine ernstzunehmende Konsequenz für die Nichteinhaltung der Abgabefristen. Er kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen und sollte daher möglichst vermieden werden. Um dies zu gewährleisten, sollte man sich frühzeitig um seine Steuererklärung kümmern oder gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.


Vorbehalt der Nachprüfung

Der Steuerbescheid kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen: Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Klausel, die das Finanzamt in den Steuerbescheid aufnehmen kann, um sich die Möglichkeit zu sichern, den Bescheid nachträglich zu ändern. Der Vorbehalt der Nachprüfung bedeutet, dass der Steuerbescheid nicht endgültig ist bzw. noch nicht bestandskräftig wird. Das Finanzamt kann also noch weitere Sachverhalte prüfen oder neue Tatsachen berücksichtigen, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuerfestsetzung führen können.

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann vom Finanzamt aus verschiedenen Gründen angeordnet werden, zum Beispiel:

  • wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgegeben hat
  • wenn der Steuerpflichtige noch Unterlagen oder Belege nachreichen muss
  • wenn das Finanzamt noch auf Informationen von Dritten wartet, wie zum Beispiel von anderen Behörden, Banken oder Arbeitgebern
  • wenn das Finanzamt noch offene Fragen hat oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen hat
  • wenn das Finanzamt noch eine Betriebsprüfung oder eine Außenprüfung durchführen will
  • wenn das Finanzamt noch eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern oder an eine ausländische Steuerbehörde gestellt hat
  • wenn das Finanzamt noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Europäischen Gerichtshofs abwarten muss
  • wenn das Finanzamt noch eine gesetzliche Änderung oder eine Verwaltungsanweisung berücksichtigen muss

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann sich auf den gesamten Steuerbescheid oder nur auf einzelne Teile davon beziehen (z.B. auf die Gewinnerzielungsabsicht). Der Umfang und die Dauer des Vorbehalts der Nachprüfung müssen vom Finanzamt nicht begründet werden. Der Vorbehalt ist eine unselbstständige Nebenbestimmung i.S.d. § 120 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit vom Finanzamt aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür entfallen sind. Dann wird der Steuerbescheid endgültig und bestandskräftig.

Der Vorbehalt der Nachprüfung hat für den Steuerpflichtigen sowohl Vor- als auch Nachteile. Der Vorteil ist, dass er gegen den vorläufigen Steuerbescheid keinen Einspruch einlegen muss, um seine Rechte zu wahren. Er kann also abwarten, bis der Bescheid endgültig wird, und dann gegebenenfalls Einspruch einlegen. Der Nachteil ist, dass er mit einer möglichen Nachzahlung oder einer Rückforderung von Erstattungen rechnen muss, wenn sich der Steuerbescheid zu seinen Ungunsten ändert. Er sollte daher keine voreiligen Ausgaben tätigen oder Rücklagen bilden.

Der Vorbehalt der Nachprüfung ist also ein Instrument, das dem Finanzamt mehr Flexibilität und Sicherheit bei der Steuerfestsetzung ermöglicht, aber auch dem Steuerpflichtigen mehr Zeit und Spielraum bei der Rechtsbehelfsfrist gewährt. Er sollte jedoch immer darauf achten, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und seine Belege aufzubewahren, um mögliche Änderungen des Steuerbescheids nachvollziehen zu können.

Bitte verwechseln Sie Vorbehalt der Nachprüfung nicht mit der Vorläufigkeit.


Vorläufigkeit

Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid: Bitte verwechseln Sie nicht die Vorläufigkeit mit dem Vorbehalt der Nachprüfung. Was bedeutet nun vorläufig? Es kann vorkommen, dass Sie auf einen Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid stoßen. Dieser bedeutet, dass der Steuerbescheid unter bestimmten Vorbehalten erlassen wurde und sich noch ändern kann. Aber was sind die Gründe für einen Vorläufigkeitsvermerk und wie sollten Sie darauf reagieren?

Ein Vorläufigkeitsvermerk erfolgt, weil z.B. die Rechtslage nicht geklärt ist bzw. Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind. Zum Beispiel kann es sein, dass ein Gesetz oder eine Verwaltungsanweisung noch nicht vom Bundesverfassungsgericht überprüft wurde oder dass ein Musterverfahren anhängig ist. In diesem Fall wird der Vorläufigkeitsvermerk nur auf den betroffenen Teil des Steuerbescheids angewendet. Die Festsetzung des Steuerbescheids kann in mehreren Punkten vorläufig erfolgen.

Ein Vorläufigkeitsvermerk hat verschiedene Folgen für Sie als Steuerpflichtiger. Zum einen bedeutet er, dass der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, das heißt, dass er noch geändert oder aufgehoben werden kann. Das kann sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Lasten geschehen. Zum anderen bedeutet er, dass Sie keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen müssen, um Ihre Rechte zu wahren. Wenn sich die Rechtslage ändert oder die fehlenden Informationen vorliegen, wird das Finanzamt von Amts wegen einen neuen Steuerbescheid erlassen.

Wenn Sie einen Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid finden, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  • Prüfen Sie, ob Sie von einer offenen Rechtsfrage betroffen sind und ob Sie sich an einem Musterverfahren beteiligen können oder wollen.
  • Prüfen Sie, ob Sie mit dem Steuerbescheid einverstanden sind oder ob Sie trotzdem Einspruch einlegen wollen.
  • Prüfen Sie, ob Sie eine Aussetzung der Vollziehung beantragen können oder wollen, um eine eventuelle Nachzahlung zu vermeiden.

Ein Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid ist kein Grund zur Panik, aber auch kein Grund zur Nachlässigkeit. Er bedeutet lediglich, dass Ihr Steuerfall noch nicht endgültig abgeschlossen ist und sich noch ändern kann. Daher sollten Sie Ihren Steuerbescheid immer aufmerksam lesen und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen.

Top Steuerbescheid


Wofür brauche ich einen Steuerbescheid?

Man braucht einen Steuerbescheid, wenn man eine Einkommensteuererklärung abgegeben hat oder vom Finanzamt zur Abgabe einer solchen aufgefordert wurde. Der Steuerbescheid wird dann vom Finanzamt nach Prüfung der Steuererklärung erlassen. Man kann auch einen Steuerbescheid erhalten, wenn man keine Steuererklärung abgegeben hat, aber das Finanzamt eine Schätzung der Steuern vornimmt.

Ein Steuerbescheid kann auch für andere Arten von Steuern, wie zum Beispiel Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Grundsteuer oder Erbschaftsteuer, erlassen werden. In diesem Fall gelten ähnliche Regeln wie für die Einkommensteuer.

Ein Steuerbescheid ist also ein wichtiges Dokument, das man sorgfältig aufbewahren und prüfen sollte. Der Einkommenstueerbescheid dient als Einkommensnachweis für anderen Behörden und Zwecke. Wenn man Fragen oder Zweifel hat, sollte man sich an einen Steuerberater oder das Finanzamt wenden.

Top Steuerbescheid


Woher bekomme ich einen Steuerbescheid?

Den Steuerbescheid erhalten Sie vom Finanzamt, nachdem Ihre Steuererklärung überprüft und bearbeitet wurde. Es ist wichtig zu beachten, dass der Steuerbescheid nicht automatisch erstellt wird. Sie müssen zuerst eine Steuererklärung einreichen, entweder in Papierform oder elektronisch über das ELSTER Steuerportal. Nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird das Finanzamt den Steuerbescheid erstellen und Ihnen zusenden.

Der Steuerbescheid wird in der Regel per Post zugestellt. In bestimmten Fällen kann der Steuerbescheid auch elektronisch über das Finanzamtportal ELSTER zugestellt werden. Elster-Portal: In Deutschland beispielsweise gibt es das Elster-Portal, über das Sie Ihre Steuererklärung elektronisch einreichen können. Nach der Bearbeitung stellt das Finanzamt den Steuerbescheid ebenfalls online bereit, den Sie dann im Elster-Portal abrufen können.

Falls Sie keinen Steuerbescheid erhalten oder verloren haben, können Sie beim zuständigen Finanzamt nachfragen und eine Kopie anfordern. In vielen Fällen bieten die Finanzämter auch Online-Services an, über die Sie den aktuellen Stand deiner Steuererklärung und den Bescheid einsehen können.

Top Steuerbescheid


Wie lange braucht das Finanzamt für den Steuerbescheid?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben, möchten Sie natürlich wissen, wie viel Geld Sie vom Finanzamt zurückbekommen oder nachzahlen müssen. Doch wie lange dauert es, bis Sie Ihren Steuerbescheid erhalten? Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Zeitpunkt der Abgabe, der Komplexität Ihrer Steuersituation und der Arbeitsbelastung Ihres Finanzamts.

Die Bearbeitungsdauer für Ihren Steuerbescheid hängt von verschiedenen Faktoren ab, die Sie zum Teil beeinflussen können. Im Durchschnitt müssen Sie mit einer Wartezeit von etwa 50 Tagen rechnen, die je nach Bundesland, Finanzamt und Steuersituation variieren kann. Wenn Sie Ihre Steuererklärung frühzeitig, elektronisch, vollständig und korrekt einreichen, können Sie die Bearbeitung beschleunigen und Ihren Steuerbescheid schneller erhalten.

Top Steuerbescheid


Der Zeitpunkt der Abgabe

Der Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Steuererklärung abgeben, hat einen großen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer. Wenn Sie Ihre Steuererklärung früh im Jahr einreichen, können Sie mit einem schnelleren Bescheid rechnen, da das Finanzamt noch nicht so viele Anträge zu bearbeiten hat. Wenn Sie jedoch bis zum Ende der Abgabefrist warten, müssen Sie mit längeren Wartezeiten rechnen, da das Finanzamt in dieser Zeit einen hohen Andrang an Steuererklärungen zu bewältigen hat.


Die Komplexität Ihrer Steuersituation

Die Komplexität Ihrer Steuersituation beeinflusst ebenfalls die Bearbeitungsdauer. Wenn Sie eine einfache Steuererklärung haben, die nur aus wenigen Anlagen besteht und keine besonderen Sachverhalte enthält, kann das Finanzamt Ihren Fall schneller prüfen und einen Bescheid erstellen. Wenn Sie jedoch eine komplizierte Steuererklärung haben, die aus vielen Anlagen besteht und viele Sonderfälle beinhaltet, wie zum Beispiel Einkünfte aus dem Ausland, Vermietung und Verpachtung oder außergewöhnliche Belastungen, muss das Finanzamt Ihren Fall genauer prüfen und eventuell weitere Unterlagen anfordern. Das kann die Bearbeitungsdauer deutlich verlängern.

Top Steuerbescheid


Die Arbeitsbelastung Ihres Finanzamts

Die Arbeitsbelastung Ihres Finanzamts ist ein weiterer Faktor, der die Bearbeitungsdauer beeinflusst. Je nachdem, wie viele Steuererklärungen Ihr Finanzamt zu bearbeiten hat und wie viele Mitarbeiter dafür zur Verfügung stehen, kann die Bearbeitungsdauer variieren. Das Finanzamt kann auch Prioritäten setzen und bestimmte Fälle vorziehen oder zurückstellen. Zum Beispiel kann das Finanzamt Erstattungen bevorzugen oder Nachzahlungen verzögern. Das kann dazu führen, dass nicht alle Steuererklärungen in der Reihenfolge ihrer Abgabe bearbeitet werden.


Wie lange dauert es im Durchschnitt?

Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer das Finanzamt Ihren Steuerbescheid erstellen muss. Die Bearbeitungsdauer hängt von den oben genannten Faktoren ab und kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Allerdings gibt es einige statistische Werte, die einen Anhaltspunkt für die durchschnittliche Bearbeitungsdauer geben können.

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Steuererklärung 2019 lag bei 53 Tagen. Dabei gab es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern und Finanzämtern. Die schnellsten Finanzämter waren in Sachsen-Anhalt mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 36 Tagen, die langsamsten in Nordrhein-Westfalen mit 64 Tagen. Das schnellste einzelne Finanzamt war das Finanzamt Haldensleben mit 22 Tagen, das langsamste das Finanzamt Köln-Süd mit 93 Tagen.

Top Steuerbescheid


Was können Sie tun, um die Bearbeitung zu beschleunigen?

Wenn Sie Ihren Steuerbescheid möglichst schnell erhalten möchten, gibt es einige Tipps, die Sie befolgen können:

  • Reichen Sie Ihre Steuererklärung frühzeitig ein.
  • Nutzen Sie eine elektronische Abgabe über ELSTER.
  • Füllen Sie Ihre Steuererklärung vollständig und korrekt aus.
  • Legen Sie alle erforderlichen Belege und Nachweise bei.
  • Reagieren Sie schnell auf eventuelle Rückfragen oder Aufforderungen des Finanzamts.

Top Steuerbescheid


Welche Arten der Bescheidbekanntgabe gibt es?

Bescheidbekanntgabe in Papierform

Sie bekommen den Bescheid wie bisher auf dem Postweg übermittelt. Zusätzlich können Sie sich über den Service „Abholung von Bescheiddaten“ die Kennzahlen und Werte aus dem Bescheid elektronisch bereitstellen lassen. Anschließend kann Ihr Softwareprogramm die Werte aus Ihrer übermittelten Steuererklärung mit den von der Finanzverwaltung bereitgestellten Werten aus dem Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid auf Abweichungen abgleichen. Siehe auch § 122 AO - Bekanntgabe des Verwaltungsakts ff.

Eine Postzustellungsurkunde (PZU) ist ein Dokument, das von der Deutschen Post erstellt wird, um den Nachweis zu erbringen, dass ein Dokument dem Empfänger zugestellt wurde. Die PZU wird erstellt, wenn der Postbote versucht, einen Brief persönlich an den Empfänger zuzustellen, aber der Empfänger nicht anzutreffen ist. In diesem Fall wird der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen und der Postbote vermerkt dies auf der PZU.

Mit einer Bekanntgabe durch PZU ist die Bekanntgabe grundsätzlich an dem Tag erfolgt, der in der Urkunde als Zustellungstag vermerkt ist. Die einmonatige Einspruchs- und Klagefrist beginnt dann auch bereits mit Ablauf dieses Tages. Anders ist dies bei der Bekanntgabe eines Bescheids oder einer Einspruchsentscheidung mit einfachem Brief, da hier eine Bekanntgabe erst nach Ablauf von drei Tagen nach Aufgabe zur Post kraft Gesetzes fingiert wird.

Die PZU ist ein Beweismittel für die Zustellung des Briefes. Wenn der Empfänger den Empfang des Briefes bestreitet, kann der Absender die PZU vorlegen, um zu beweisen, dass der Brief zugestellt wurde.

Bescheidbekanntgabe in elektronischer Form durch Bereitstellung zum Datenabruf

Bei der Bekanntgabe in elektronischer Form bekommen Sie den Bescheid nicht auf dem Postweg übermittelt. Per E-Mail werden Sie über die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf benachrichtigt (ein Bescheid ist in dieser E-Mail nicht enthalten). Diese Benachrichtigungs-E-Mail wird unverschlüsselt verschickt, sie enthält neben der Steuernummer und einer Kurzbezeichnung um welchen Bescheid es sich handelt, aber keine weiteren personenbezogenen Daten.

Um vom Inhalt des Bescheids Kenntnis zu nehmen, ist die Durchführung des Datenabrufs in Ihrer verwendeten Software erforderlich. Im Anschluss daran können Sie den Bescheid (pdf-Datei) einsehen und abspeichern.

Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 2019 können auf Antrag ausschließlich elektronisch bekanntgegeben werden. Beantragen Sie bei der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre ab 2019 die elektronische Bekanntgabe und leisten damit zusätzlich einen Beitrag zum Umweltschutz.

Top Steuerbescheid


Steuerbescheid prüfen

Der Steuerbescheid ist ein wichtiges Dokument, das Sie sorgfältig prüfen sollten. Ein Steuerbescheid kann aber auch Fehler enthalten oder von der eigenen Berechnung abweichen. Prüfen Sie den Steuerbescheid daher sorgfältig auf mögliche Fehler oder Unstimmigkeiten.

Wie geht man bei der Bescheidprüfung vor? Der Steuerbescheid basiert auf der Steuererklärung, die man als Steuerpflichtiger abgegeben hat. Vergleichen Sie daher die Angaben im Bescheid mit den Angaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung gemacht haben und überprüfen Sie, ob alles korrekt erfasst wurde. Stellen Sie sicher, dass die festgesetzten Steuern bzw. alle Besteuerungsgrundlagen korrekt sind.

Hier sind einige Tipps, wie man einen Steuerbescheid richtig prüft:

1. Prüfen Sie die persönlichen Daten. Stimmen Ihr Name, Ihre Adresse, Ihre Steuernummer und Ihr Familienstand mit den Angaben in Ihrer Steuererklärung überein? Falls nicht, sollten Sie das Finanzamt umgehend informieren und eine Korrektur verlangen.

2. Prüfen Sie die Berechnungsgrundlagen. Sind alle Einkünfte, Ausgaben, Freibeträge und Sonderausgaben korrekt erfasst und berücksichtigt worden? Haben Sie alle Belege und Nachweise eingereicht, die das Finanzamt verlangt hat? Falls nicht, sollten Sie das Finanzamt darauf hinweisen und die fehlenden Unterlagen nachreichen.

3. Prüfen Sie die Rechtsgrundlagen. Sind alle gesetzlichen Regelungen, die für Ihre Steuersituation relevant sind, richtig angewendet worden? Haben Sie von allen möglichen Steuervergünstigungen profitiert, die Ihnen zustehen? Falls nicht, sollten Sie das Finanzamt auf die entsprechenden Paragraphen aufmerksam machen und eine Änderung beantragen.

4. Prüfen Sie die Ergebnisse. Stimmt die Höhe der festgesetzten Steuern mit Ihrer eigenen Berechnung überein? Haben Sie eine Erstattung oder eine Nachzahlung zu erwarten? Falls nicht, sollten Sie das Finanzamt um eine Erläuterung bitten und gegebenenfalls Einspruch einlegen.

Wenn Sie einen Steuerbescheid prüfen, sollten Sie immer die Fristen beachten. In der Regel haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Einspruch an das Finanzamt schicken, in dem Sie Ihre Gründe darlegen und Belege beifügen. Das Finanzamt wird dann Ihren Fall noch einmal überprüfen und Ihnen einen neuen Bescheid schicken oder Ihren Einspruch ablehnen. Wenn Sie mit der Entscheidung des Finanzamts immer noch nicht zufrieden sind, können Sie vor dem Finanzgericht klagen.

Ein Steuerbescheid ist kein endgültiges Urteil über Ihre Steuerschuld. Er kann Fehler enthalten. Deshalb sollten Sie ihn immer genau prüfen und Ihre Rechte wahrnehmen. So können Sie sicherstellen, dass Sie nicht zu viel oder zu wenig Steuern zahlen. Wenn der Sachverhalt komplex ist und Sie unsicher sind, sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen. Ein Steuerberater kann Ihnen bei der Überprüfung bzw. Änderung des Steuerbescheids helfen.

Top Steuerbescheid


Welche Steuerbescheide gibt es?

Änderungsbescheid

Ein Änderungsbescheid ändert einen vorherigen Steuerbescheid auf Grund eines Einspruchs, Änderungsantrag etc. Er kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, zum Beispiel:

  • Wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, die dem ursprünglichen Steuerbescheid zugrunde lagen, nachträglich ändern (z.B. durch eine Gesetzesänderung, eine Betriebsprüfung oder eine Selbstanzeige).
  • Wenn der ursprüngliche Steuerbescheid fehlerhaft war oder unvollständige Angaben enthielt (z.B. durch einen Rechenfehler, eine falsche Rechtsanwendung oder eine vergessene Anlage).
  • Wenn der ursprüngliche Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder der vorläufigen Festsetzung ergangen ist und dieser Vorbehalt aufgehoben wird.

Ein Änderungsbescheid kann verschiedene Wirkungen haben, je nachdem, ob er zu einer höheren oder niedrigeren Steuerfestsetzung führt. Ein Änderungsbescheid, der zu einer höheren Steuerfestsetzung führt, wird als Nachforderungsbescheid bezeichnet. Ein Änderungsbescheid, der zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt, wird als Erstattungsbescheid bezeichnet.

Ein Änderungsbescheid ist grundsätzlich an die Form und den Inhalt des ursprünglichen Steuerbescheids gebunden. Das bedeutet, dass er nur diejenigen Punkte ändern oder ergänzen kann, die mit dem Anlass des Änderungsbescheids zusammenhängen. Er kann nicht über den Umfang des ursprünglichen Steuerbescheids hinausgehen oder diesen in Frage stellen.

Ein Änderungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der mit den üblichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Allerdings kann ein Änderungsbescheid nur insoweit angefochten werden, als er von dem ursprünglichen Steuerbescheid abweicht. Die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Steuerbescheids kann nur dann überprüft werden, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist oder wenn ein außerordentlicher Rechtsbehelf (z.B. eine Wiederaufnahme des Verfahrens) zulässig ist.

Top Steuerbescheid


Aufhebungsbescheid

Ein Aufhebungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem ein Finanzamt einen zuvor erlassenen Steuerbescheid ganz oder teilweise aufhebt. Ein Aufhebungsbescheid kann sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen wirken. Ein Aufhebungsbescheid ist rechtlich von einem Änderungsbescheid zu unterscheiden, der einen Steuerbescheid nur abändert, aber nicht aufhebt.

Die Rechtsgrundlage für einen Aufhebungsbescheid ist § 130 der Abgabenordnung (AO). Danach kann ein Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben, wenn:

  • der Steuerbescheid rechtswidrig ist,
  • der Steuerbescheid verjährt ist,
  • der Steuerbescheid den falschen Adressaten enthält,
  • die Aufhebung zur Beseitigung eines Verstoßes gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Ein Aufhebungsbescheid muss schriftlich ergehen und die Gründe für die Aufhebung enthalten. Er muss zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die den Steuerpflichtigen über seine Möglichkeiten informiert, gegen den Aufhebungsbescheid vorzugehen. Ein Aufhebungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit einem Einspruch angefochten werden.

Ein Aufhebungsbescheid hat zur Folge, dass der aufgehobene Steuerbescheid seine Wirkung verliert. Das Finanzamt kann dann einen neuen Steuerbescheid erlassen, der die steuerliche Situation des Steuerpflichtigen neu festsetzt. Ein Aufhebungsbescheid kann auch rückwirkend wirken.

Top Steuerbescheid


Grundlagenbescheid und Folgebescheid

Was ist ein Grundlagenbescheid? Ein Grundlagenbescheid ist ein Verwaltungsakt, der die Besteuerung eines oder mehrerer Steuerpflichtiger beeinflusst. Er setzt keine Steuern, sondern bestimmte Besteuerungsgrundlagen (Bemessungsgrundlagen) fest, die für die Festsetzung der Steuer in einem Folgebescheid relevant sind, wie zum Beispiel die Einkünfte aus einer Personengesellschaft, Grundbesitzwert oder der Gewerbesteuermeßbetrag.

Ein Grundlagenbescheid ist bindend für die Finanzbehörden, die den Folgebescheid erlassen, also den eigentlichen Steuerbescheid. Der Grundlagenbescheid kann von demjenigen angefochten werden, der durch ihn beschwert ist. Der Folgebescheid kann nur insoweit angefochten werden, als er von dem Grundlagenbescheid abweicht. Sofern ein Grundlagenbescheid geändert wird, ändern sich die Folgebescheide, auch wenn diese bereits bestandskräftig waren.

Ein Grundlagenbescheid hat den Vorteil, dass er eine einheitliche und rechtssichere Besteuerung gewährleistet. Er vermeidet Widersprüche und Doppelbesteuerungen, die bei mehreren Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Finanzämtern auftreten können. Er erleichtert auch die Verwaltung, da er nur einmal erlassen werden muss und für alle Folgebescheide gilt.


Ein Folgebescheid ist ein Steuerbescheid, der die Steuer auf Grund eines vorhergehenden Grundlagenbescheid (Bemessungsgrundlage) festsetzt, wie z.B. der Gewerbesteuerbescheid basierend auf dem Gewerbesteuermessbescheid (§ 14 Gewerbesteuergesetz) oder die Grundsteuer basierend auf dem Grundsteuermessbetrag.

Wichtig: Wenn Sie mit den Besteuerungsgrundlagen nicht einverstanden sind, dann müssen Sie Ihren Einspruch gegen den Grundlagenbescheid - und nicht gegen den Folgebescheid einlegen!

Top Steuerbescheid


Haftungsbescheid

Ein Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde eine Person zur Zahlung einer Steuerschuld verpflichtet, die sie nicht selbst schuldet, sondern für die sie als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Der Haftungsbescheid ist eine besondere Form der Steuerfestsetzung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Die Haftung für Steuerschulden ist im § 69 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach kann die Finanzbehörde jemanden zur Haftung heranziehen, wenn er kraft Gesetzes für eine Steuerschuld einzustehen hat, die Steuerschuld nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird und die Einziehung bei dem Steuerschuldner selbst gefährdet oder erschwert ist. Die Haftung kann sich auf alle Arten von Steuern beziehen, wie z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer.

Die häufigsten Fälle von Haftung sind:

  • Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die nicht abgeführten Steuern der Gesellschaft (§ 69 Abs. 2 AO).
  • Die Haftung des Arbeitgebers für die nicht abgeführten Lohnsteuern seiner Arbeitnehmer (§ 42d EStG).
  • Die Haftung des Erben für die nicht entrichteten Erbschaftsteuern des Erblassers (§ 20 ErbStG).

Der Haftungsbescheid muss den Haftungsschuldner, den Steuerschuldner, den Haftungsgrund, den Haftungsumfang und die Höhe der Haftungssumme enthalten. Der Haftungsbescheid wird dem Haftungsschuldner bekannt gegeben und ist mit einem Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen den Haftungsbescheid kann der Haftungsschuldner innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Haftungsschuldner muss die geforderte Summe zunächst zahlen oder Sicherheit leisten.

Der Haftungsbescheid ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Haftungsschuldners, der nur als ultima ratio angewendet werden darf. Der Haftungsschuldner kann sich gegen den Haftungsbescheid mit verschiedenen Einwendungen wehren, wie z.B.:

  • Die Verjährung der Steuerschuld oder der Haftungsanspruch.
  • Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Besteuerungsgrundlagen.
  • Die fehlende oder unzureichende Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung des Steuerschuldners.
  • Die fehlende oder unzureichende Prüfung der subsidiären Inanspruchnahme anderer möglicher Haftungsschuldner.
  • Die fehlende oder unzureichende Berücksichtigung von Billigkeitsgründen.

Der Haftungsbescheid im Steuerrecht ist also ein komplexes Thema, das eine sorgfältige und fachkundige Beratung erfordert. Wenn Sie einen Haftungsbescheid erhalten haben oder befürchten, einen zu erhalten, sollten Sie sich umgehend an einen Steuerberater wenden, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Möglichkeiten auszuloten.

Top Steuerbescheid


Was tun wenn der Steuerbescheid falsch ist?

Wenn Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Änderung stellen:

  1. Einspruch einlegen: Wenn Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, haben Sie in der Regel die Möglichkeit, innerhalb der Frist Einspruch einzulegen. Diese Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids. Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und an das zuständige Finanzamt gerichtet sein, dass den Steuerbescheid erlassen hat. Die Einspruchsbegründung sollte die beanstandeten Punkte enthalten und den Grund für die beantragten Änderungen. Siehe auch Einspruch.

  2. Antrag auf Änderung: Falls Sie einen Fehler im Steuerbescheid feststellen, nehmen Sie Kontakt mit dem Finanzamt auf, das den Steuerbescheid erlassen hat. Sie können telefonisch die Änderung des Steuerbescheids beantragen Erklären Sie klar und präzise, welche Punkte im Bescheid Ihrer Meinung nach falsch sind und begründen Sie dies gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen oder Nachweisen.

Hinweis: Ein Einspruch als auch der Antrag auf Änderung haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, Sie müssen die festgesetzte Steuer vorerst zahlen, bis über Ihren Einspruch bzw. Änderungsantrag entschieden wird.

Doch was sind die Unterschiede zwischen diesen beiden Möglichkeiten und welche Vor- und Nachteile haben sie?

Vorteil beim Einspruch ist, dass Sie Aussetzung der Vollziehung erhalten können. Die Aussetzung der Vollziehung ermöglicht, die Zahlung einer umstrittenen Steuerforderung vorläufig auszusetzen, bis über einen Einspruch entschieden ist. Die Aussetzung der Vollziehung kann beim Finanzamt beantragt werden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung sind, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen oder dass die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde.

Nachteil beim Einspruch ist die vollständige Überprüfung des gesamten Steuerfalls durch das Finanzamt. Das bedeutet, dass das Finanzamt auch in anderen Punkten nachteilig entscheiden kann, nach dem ein Hinweis auf die Verböserung erfolgt ist.

Vorteil beim Antrag auf Änderung ist nur die punktuelle Überprüfung des Steuerfalls beschränkt auf die beantragte Änderung des Steuerbescheids. Das bedeutet, dass das Finanzamt nicht in anderen Punkten - wie bei einem Einspruch - nachteilig entscheiden kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Antrag auf Änderung auch mündlich (telefonisch) erfolgen kann.

Nachteil beim Antrag auf Änderung ist, dass Sie keine Aussetzung der Vollziehung beantragen können und die umstrittene Steuerforderung zunächst zahlen müssen. Tipp: In diesem Fall könnte Stundung beantragt werden.

Tipp: Das Finanzamt kann Ihrem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen. Wenn es Ihrem Antrag nicht entspricht, können Sie innerhalb eines Monats gegen die Ablehnung Einspruch (nicht gegen den Steuerbescheid) einlegen. Sofern die Rechtsbehelfsfrist vom Steuerbescheid abgelaufen ist, könnten Sie natürlich auch noch gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Frist: Ein Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids erfolgen, während ein Antrag auf Änderung auch noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden kann. Das gilt allerdings nur, wenn eine Änderungsvorschrift greift. Siehe auch Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden § 172 AO ff. Einen Antrag auf Änderung können Sie bis zur Festsetzungsfrist stellen, sofern der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Ansonsten muss der Änderungsantrag - wie der Einspruch - innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat gestellt werden.

Tipp: Wenn Sie die Rechtsbehelfsfrist versäumt haben, dann können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Wenn das Finanzamt Ihrem Einspruch ganz oder teilweise stattgibt, erhalten Sie einen geänderten Steuerbescheid und eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuer. Wenn das Finanzamt Ihrem Einspruch nicht abhilft, erhalten Sie einen Einspruchsentscheidung, gegen den Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben können.

Belege und Nachweise einreichen: Es ist hilfreich alle relevanten Belege und Nachweise dem Einspruch bzw. Antrag auf Änderung beizufügen.

Steuerberater hinzuziehen: Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids haben oder sich überfordert fühlen, können Sie sich auch an einen Steuerberater wenden. Diese können Ihnen bei der Prüfung des Bescheids helfen und gegebenenfalls einen Einspruch für Sie formulieren und Sie bei weiteren Schritten unterstützen. Kosten: Sowohl der Einspruch als auch der Antrag auf Änderung sind grundsätzlich kostenlos. Die Steuerberaterkosten für ein Einspruchsverfahren können Sie hier berechnen: Kostenrechner für einen Einspruch

Top Steuerbescheid


Wann kann ein Steuerbescheid noch geändert werden?

Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, der die Höhe der Steuerschuld eines Steuerpflichtigen festlegt. Ein Steuerbescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen noch geändert werden, wenn sich nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer (in diesem Fall unverschuldet) führen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige vergessen hat, bestimmte Einkünfte oder Ausgaben zu erklären. Ein Steuerbescheid kann auch geändert werden, wenn das Finanzamt einen offensichtlichen Fehler gemacht hat, wie z.B. einen Rechenfehler oder die Einkünfte doppelt angesetzt hat.

Die Möglichkeit, einen Steuerbescheid zu ändern, ist jedoch zeitlich begrenzt. Die Festsetzungsfrist (§ 169 AO) ist die Frist, innerhalb derer das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen bzw. ändern kann. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid für das Jahr 2019 bis zum 31. Dezember 2023 geändert werden kann. Es gibt aber auch Ausnahmen, die zu einer längeren oder kürzeren Festsetzungsfrist führen können. Zum Beispiel beträgt die Frist 10 Jahre Jahre, wenn eine Steuerhinterziehung vorliegt. Siehe auch Verjährung.

Um einen Steuerbescheid zu ändern, muss der Steuerpflichtige einen Antrag auf Änderung beim zuständigen Finanzamt stellen. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen und die Gründe für die Änderung darlegen. Außerdem muss der Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Das Finanzamt prüft dann den Antrag und entscheidet, ob eine Änderung gerechtfertigt ist oder nicht. Wenn das Finanzamt dem Antrag stattgibt, erlässt es einen geänderten Steuerbescheid. Wenn das Finanzamt den Antrag ablehnt, kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen.

Ein Steuerbescheid ist also nicht in Stein gemeißelt, sondern kann unter bestimmten Umständen noch geändert werden. Dies kann sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt vorteilhaft oder nachteilig sein. Daher ist es wichtig, den Steuerbescheid sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf rechtzeitig einen Antrag auf Änderung zu stellen.

Top Steuerbescheid


Wann ist die Steuer verjährt?

Die Verjährung von Steuern ist ein Thema, das viele Steuerpflichtige interessiert. Denn wenn eine Steuer verjährt ist, kann das Finanzamt sie nicht mehr mit Steuerbescheid festsetzen. Aber wann tritt die Verjährung ein und welche Fristen gelten dafür?

Die Verjährung von Steuern ist im Allgemeinen Teil der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dort sind verschiedene Arten von Verjährung definiert, die je nach Sachverhalt unterschiedlich lange dauern können. Die wichtigsten sind:

  • Festsetzungsverjährung: Sie betrifft die Frist, innerhalb derer das Finanzamt eine Steuer festsetzen oder ändern kann. Die Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das heißt, für die Einkommensteuer 2019 läuft die Festsetzungsverjährung am 31.12.2023 ab. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen die Frist verlängert wird, zum Beispiel bei Steuerhinterziehung, Auslandsbezug oder offenbarer Unrichtigkeit. Siehe auch Anlaufhemmung
  • Zahlungsverjährung: Sie betrifft die Frist, innerhalb derer das Finanzamt eine festgesetzte Steuer einziehen kann. Die Zahlungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Das heißt, für einen Steuerbescheid vom 15.03.2020 läuft die Zahlungsverjährung am 31.12.2025 ab. Auch hier gibt es Ausnahmen, in denen die Frist verlängert oder gehemmt wird, zum Beispiel bei Stundung, Vollstreckungshindernissen oder Anfechtungsklage.
  • Erstattungsverjährung: Sie betrifft die Frist, innerhalb derer der Steuerpflichtige eine zu viel gezahlte Steuer zurückfordern kann. Die Erstattungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entrichtet worden sind. Für die Verjährung des Anspruchs ist also der Zeitpunkt der Zahlung der Steuer maßgebend, nicht etwa der Zeitpunkt der Fälligkeit. Das heißt, für eine zu viel gezahlte Einkommensteuer 2019 läuft die Erstattungsverjährung am 31.12.2023 ab. Auch hier gibt es Ausnahmen, in denen die Frist verlängert oder gehemmt wird, zum Beispiel bei Antrag auf Änderung oder Einspruch.

Die Festsetzungsfrist von vier Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, wenn eine sogenannte Anlaufhemmung vorliegt. Dadurch wird der Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 AO) verschoben. Die Anlaufhemmung kann dazu führen, dass die Festsetzungsfrist deutlich länger ist als die regulären vier Jahre. Die Anlaufhemmung bedeutet, dass die Festsetzungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er eine Steuererklärung abgibt, eine Anzeige erstattet oder eine Auskunft erteilt. Die Anlaufhemmung soll verhindern, dass das Finanzamt durch das Verschweigen oder Verschleppen von steuerrelevanten Sachverhalten benachteiligt wird.

Die Anlaufhemung für Steuerbescheid gilt doch nicht unbegrenzt. Sie endet grundsätzlich mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens aber drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das heißt, dass das Finanzamt nach Ablauf dieser Frist keinen Steuerbescheid mehr erlassen kann, auch wenn der Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten noch nicht erfüllt hat.

Die Verjährung von Steuern ist also ein komplexes Thema, das von vielen Faktoren abhängt. Daher sollte man sich immer über seine steuerlichen Pflichten informieren und diese fristgerecht erfüllen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Um sicher zu gehen, ob eine Steuer verjährt ist oder nicht, sollte man sich immer an einen Steuerberater wenden.

Tipp: Verjährungsfristen im Steuerrecht mit Rechner

Top Steuerbescheid


Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerbescheid

EStG 
EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 34f

EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStR 
EStR R 4.14 Abzugsverbot für Zuwendungen i. S. d.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
EStR R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStDV 68b 73g
GewStG 
GewStG § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen

GewStG § 35b

KStG 32a 34
UStG 
UStG § 18 Besteuerungsverfahren

AO 
AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

AO § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 234 Stundungszinsen

AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

AO § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 234 Stundungszinsen

AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

GewStR 
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 4.1 Hebeberechtigung

GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft

GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau

KStR 5.4 14.6
AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:

AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:

AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 69 Haftung der Vertreter:

AEAO Zu § 80 Bevollmächtigte und Beistände:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 118 Begriff des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt:

AEAO Zu § 121 Begründung des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:

AEAO Zu § 155 Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide:

AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

Zu § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern:

AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:

AEAO Zu § 206 Bindungswirkung:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 350 Beschwer:

AEAO Zu § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

ErbStG 32 37
ErbStR 10.3 13.4 13.5 13a.3 13a.4 13a.5 13c 14.3 19a.3 21
LStR 
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

EStH 4a 10.2 10b.1 10d 12.4 32.1 33b 34.3 36 46.2
StbVV 
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 28 StBVV Prüfung von Steuerbescheiden

GewStH 1.4 1.7 14.1 28.1 35b.1
KStH 11 32a
GrEStG 15 23
ErbStH E.7.4.1 E.7.7 E.32
AStG 6 12
GrStG 
§ 27 GrStG Festsetzung der Grundsteuer

§ 29 GrStG Vorauszahlungen

§ 30 GrStG Abrechnung über die Vorauszahlungen

§ 31 GrStG Nachentrichtung der Steuer

GrStR 2 4 41
KraftStG 12

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


KI-Bot!

Willkommen beim Steuerbot (Beta-Version)!

Hallo! Der Steuerbot ist hier, um Ihre Steuerfragen kostenlos zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass der Steuerbot noch lernt und sich weiterentwickelt, daher kann es vorkommen, dass der Steuerbot nicht auf alles eine Antwort hat oder Fehler machen könnte. Aber keine Sorge, er gibt sein Bestes, um Ihnen so gut wie möglich zu helfen!


Wie kann Ihnen der Steuerbot helfen?

  • Allgemeine Steuerfragen: Stellen Sie Ihre Fragen und der Steuerbot gibt Ihnen Steuertipps.
  • Fragen zu Steuerabzügen: Der Steuerbot beantwortet auch Fragen zu spezifischen Steuerfreibeträgen etc.
  • Steuererklärung: Der Steuerbot beantwortet auch Fragen zur Steuererklärung.