Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.6.2 Nachweis des Arbeitseinkommens
- 1.6.3 Dynamisierung der Beiträge
- 1.6.4 Mindestbeitrag
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.6.3 Dynamisierung der Beiträge Da der Einkommensteuerbescheid stets mit einer zeitlichen Verzögerung vorgelegt wird, sieht § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI eine Dynamisierung des Arbeitseinkommens vor. Hierzu werden die nachgewiesenen Einkünfte mit dem Vomhundertsatz vervielfältigt, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr (für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist) zu dem Durchschnittsentgelt für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Die Durchschnittsentgelte werden zum 1.1. eines Jahres durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung aktualisiert. Die Dynamisierung stellt somit sicher, dass auch bei Zahlung einkommensgerechter Beiträge die beitragspflichtigen Einnahmen und damit die Beitragshöhe zum 1.1. an die neuen Durchschnittsentgelte angepasst werden. Ist das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, niedriger als das Durchschnittsentgelt für das Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides, kommt es zu einem sog. negativen Dynamisierungsfaktor (Wert kleiner als 1,0000). Dies führt zu einer Herabsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen. Dynamisierungsfaktoren für 2011 Veranlagungsjahr Faktor 2005 1,0365 2006 1,0262 2007 1,0106 2008 0,9883 2009 0,9922 2010 0,9458 2011 1,0000 Beispiel: Der neue Steuerbescheid enthält folgende Daten: Nachgewiesenes Arbeitseinkommen 26 000,- EUR Veranlagungsjahr 2008 Ausfertigungsdatum 15.9.2010 Vorlage bei dem Rentenversicherungsträger 31.10.2010 Berechnung des Dynamisierungsfaktors Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2011 30268,-EUR Durchschnittsentgelt des Veranlagungsjahres 2008 30 625,- EUR Verhältnis: 30268,- ./. 30625,- = Dynamisierungsfaktor 0,9883 Das Arbeitseinkommen ist mit dem Dynamisierungsfaktor zu vervielfältigen = 25 695,80 EUR Aus dem dynamisierten Einkommen werden die Beiträge berechnet. Die Dynamisierung in den Folgejahren ist immer mit dem letzten nach gewiesenen Arbeitseinkommen und nicht mit dem zuletzt dynamisierten Arbeitseinkommen durchzuführen. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht erfolgt, so sind im Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. Eine Dynamisierung des nachgewiesenen Einkommens erfolgt erst im Folgejahr.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587