Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


1.6.3 Dynamisierung der Beiträge Da der Einkommensteuerbescheid stets mit einer zeitlichen Verzögerung vorgelegt wird, sieht § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI eine Dynamisierung des Arbeitseinkommens vor. Hierzu werden die nachgewiesenen Einkünfte mit dem Vomhundertsatz vervielfältigt, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr (für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist) zu dem Durchschnittsentgelt für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Die Durchschnittsentgelte werden zum 1.1. eines Jahres durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung aktualisiert. Die Dynamisierung stellt somit sicher, dass auch bei Zahlung einkommensgerechter Beiträge die beitragspflichtigen Einnahmen und damit die Beitragshöhe zum 1.1. an die neuen Durchschnittsentgelte angepasst werden. Ist das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, niedriger als das Durchschnittsentgelt für das Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides, kommt es zu einem sog. negativen Dynamisierungsfaktor (Wert kleiner als 1,0000). Dies führt zu einer Herabsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen. Dynamisierungsfaktoren für 2011 Veranlagungsjahr Faktor 2005 1,0365 2006 1,0262 2007 1,0106 2008 0,9883 2009 0,9922 2010 0,9458 2011 1,0000 Beispiel: Der neue Steuerbescheid enthält folgende Daten: Nachgewiesenes Arbeitseinkommen 26 000,- EUR Veranlagungsjahr 2008 Ausfertigungsdatum 15.9.2010 Vorlage bei dem Rentenversicherungsträger 31.10.2010 Berechnung des Dynamisierungsfaktors Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2011 30268,-EUR Durchschnittsentgelt des Veranlagungsjahres 2008 30 625,- EUR Verhältnis: 30268,- ./. 30625,- = Dynamisierungsfaktor 0,9883 Das Arbeitseinkommen ist mit dem Dynamisierungsfaktor zu vervielfältigen = 25 695,80 EUR Aus dem dynamisierten Einkommen werden die Beiträge berechnet. Die Dynamisierung in den Folgejahren ist immer mit dem letzten nach gewiesenen Arbeitseinkommen und nicht mit dem zuletzt dynamisierten Arbeitseinkommen durchzuführen. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht erfolgt, so sind im Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. Eine Dynamisierung des nachgewiesenen Einkommens erfolgt erst im Folgejahr.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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