Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
10.1 Personenkreis
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGBVI sind selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die
- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Nach dem bis zum 30.4.2007 geltenden Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI musste das Arbeitsentgeltaus dem Beschäftigungsverhältnis mehr als 400,- EUR monatlich betragen.) und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Das gilt auch für Selbständige, die ihre Tätigkeit neben einer hauptberuflichen Beschäftigung, Beamtentätigkeit oder einer sonstigen selbständigen versicherungspflichtigen Tätigkeit ausüben. Hier kann es zu einer Mehrfachversicherung kommen.
Voraussetzung der Versicherungspflicht ist zunächst die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Nicht zuletzt zur Vermeidung von Missverständnissen ist der vom Gesetzgeber in der ursprünglichen Fassung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI verwendete Begriff "arbeitnehmerähnliche Selbständige" wieder aufgegeben worden.
Zu den selbständig Tätigen gehören u.a. Gewerbetreibende, Freiberufler nach § 18 Abs. 1 EStG und in vielen Fällen mitarbeitende Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften (vgl. VII.).
Unter den Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1a, 229 Abs. 6 und 231 Abs. 5 SGB VI können sich Selbständige mit einem Auftraggeber von der Versicherungspflicht befreien lassen(vgl. V. 2.2 und 2.6).
Versicherungspflicht trittgrundsätzlich nur dann ein, wenn eine mehr als geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 SGB IV).Selbständig Tätige, die vor Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.4.2003 auf 400,- Euro monatlich versicherungspflichtig waren, bleiben jedoch nach § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI versicherungspflichtig.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber besteht, wird Einkommen aus geringfügigen selbständigen (Neben-)Tätigkeiten, die im Übrigen die Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht erfüllen, nicht mit den Arbeitsentgelten aus versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung erfolgt allerdings dann, wenn mehrere dem Grande nach versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten, bei denen es sich - einzeln betrachtet - auch um geringfügige selbständige Tätigkeiten handeln kann, ausgeübt werden. So wird z.B. eine geringfügig ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Lehrer, die dem Grunde nach der Versicherungspflicht nach §2 Satz 1Nr. 1 SGB VI unterliegt, mit einer geringfügig ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter i.S. von § 84 Abs. 1 HGB mit einem Auftraggeber zusammengerechnet. Ergibt die Zusammenrechnung, dass als Arbeitseinkommen mehr als 400,- EUR monatlich erzielt werden, sind beide Tätigkeiten aufgrund der Zusammenrechnung versicherungspflichtig, da sie insgesamt nicht mehr geringfügig sind.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587