Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


10.1 Personenkreis

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGBVI sind selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die

  • im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Nach dem bis zum 30.4.2007 geltenden Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI musste das Arbeitsentgeltaus dem Beschäftigungsverhältnis mehr als 400,- EUR monatlich betragen.) und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Das gilt auch für Selbständige, die ihre Tätigkeit neben einer hauptberuflichen Beschäftigung, Beamtentätigkeit oder einer sonstigen selbständigen versicherungspflichtigen Tätigkeit ausüben. Hier kann es zu einer Mehrfachversicherung kommen.

Voraussetzung der Versicherungspflicht ist zunächst die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Nicht zuletzt zur Vermeidung von Missverständnissen ist der vom Gesetzgeber in der ursprünglichen Fassung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI verwendete Begriff "arbeitnehmerähnliche Selbständige" wieder aufgegeben worden.

Zu den selbständig Tätigen gehören u.a. Gewerbetreibende, Freiberufler nach § 18 Abs. 1 EStG und in vielen Fällen mitarbeitende Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften (vgl. VII.).

Unter den Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1a, 229 Abs. 6 und 231 Abs. 5 SGB VI können sich Selbständige mit einem Auftraggeber von der Versicherungspflicht befreien lassen(vgl. V. 2.2 und 2.6).

Versicherungspflicht trittgrundsätzlich nur dann ein, wenn eine mehr als geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 SGB IV).Selbständig Tätige, die vor Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.4.2003 auf 400,- Euro monatlich versicherungspflichtig waren, bleiben jedoch nach § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI versicherungspflichtig.

Bei der Beurteilung der Frage, ob Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber besteht, wird Einkommen aus geringfügigen selbständigen (Neben-)Tätigkeiten, die im Übrigen die Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht erfüllen, nicht mit den Arbeitsentgelten aus versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung erfolgt allerdings dann, wenn mehrere dem Grande nach versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten, bei denen es sich - einzeln betrachtet - auch um geringfügige selbständige Tätigkeiten handeln kann, ausgeübt werden. So wird z.B. eine geringfügig ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Lehrer, die dem Grunde nach der Versicherungspflicht nach §2 Satz 1Nr. 1 SGB VI unterliegt, mit einer geringfügig ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter i.S. von § 84 Abs. 1 HGB mit einem Auftraggeber zusammengerechnet. Ergibt die Zusammenrechnung, dass als Arbeitseinkommen mehr als 400,- EUR monatlich erzielt werden, sind beide Tätigkeiten aufgrund der Zusammenrechnung versicherungspflichtig, da sie insgesamt nicht mehr geringfügig sind.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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