Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9. Zusätzliche Entgeltpunkte aus nicht verwendeten Wertguthaben
- 10. Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
- 11. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
10. Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters Für Bezieher einer Teilrente wegen Alters werden bei einer späteren Vollrente Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen und/oder Zuschläge für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach Beginn der Rente wegen Alters ermittelt (§76d SGB VI). Dadurch wird sichergestellt, dass sich die neben dem Teilrentenbezug gezahlten Beiträge immer rentensteigernd beim Bezug der späteren Vollrente wegen Altersauswirken und nicht durchzwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen ins Leere gehen. Die Vorschrift ist zum 1.8.2004 in das SGBVI eingefügt worden und entspricht im Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung. Bisher wurde der Wechsel von einer Teilrente wegen Alters in eine Altersvollrente als neuer Rentenbeginn gewertet und somit die Summe der Entgeltpunkte für die Vollrente neu fest gestellt. Diese Vorgehensweise konnte dazu führen, dass sich die Bei träge während des Teilrentenbezugs durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen, die Leistungseinschränkungen brachten, nicht oder nicht in vollem Umfang rentensteigernd bei der anschließenden Altersvollrente ausgewirkt haben. Ein solches Ergebnis zum Nachteil des Rentenempfängers wird durch die Neuregelung vermieden. Unter dem Begriff „Beginn einer Rente wegen Alters\" ist der erstmalige Beginn einer Altersrente zu verstehen, die ununterbrochen bezogen wird. Hierbei kann es sich ausschließlich um eine Teilrente wegen Alters handeln, da eine Teilrente keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV begründet. Eine Vollrente wegen Alters hingegen bewirkt gem. § 5 Abs. 4 Nr. 1SGB VI Versicherungsfreiheit. Beiträge nach dem Beginn einer Rente wegen Alters können entrichtet werden für Beitragszeiten (für die Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind) und für Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung. Für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters sind • für Beitragszeiten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70 ff. SGB VI), • für Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 76b SGB VI) entsprechend anzuwenden. Dabei ist der Zugangsfaktor maßgebend, der sich im Zeitpunkt des Wechsels von Altersteilrente in Altersvollrente ergibt. Für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum SGB VI ist der Beginn der Altersvollrente maßgebend, für die der Zuschlag zu berechnen ist. Für einen Zuschlag können sich sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung Entgelt punkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) ergeben. Zu Unterscheiden sind die Auswirkungen des Zuschlags beim Wechsel von • Altersteilrente in Altersvollrente Der Zuschlag an Entgeltpunkten für die Beschäftigung während des Teilrentenbezugs ist bei der Altersvollrente zu berücksichtigen. • Altersvollrente in eine erneute Altersteilrente Wechselt der Versicherte von der Altersvollrente erneut in eine Altersteilrente, fällt der der Altersvollrente zugrunde liegende Zuschlag weg. Die Einbeziehung der zu einer Altersvollrente gewährten Zuschlags- Entgeltpunkte bei der Berechnung der nachfolgenden Teilrente würde der Regelung des § 66 Abs. 3 SGB VI zuwiderlaufen; Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters sollen ausschließlich nur zu Altersvollrenten geleistet werden. • Altersteilrente in eine weitere Altersvollrente Beim Wechsel der Altersteilrente in eine weitere Altersvollrente ist der bereits zu einer früheren Vollrente gewährte Zuschlag in bisheriger Höhe zu gewähren. Aus einer neuen (weiteren) Beitragszeit ist ein neuer Zu schlag zu berechnen. Diese Vorgehensweise führt nicht zur Berücksichtigung eines veränderten Durchschnittsentgelts bei einem bereits für eine frühere Vollrente festgestellten Zuschlag. • Altersteilrente in Altersteilrente Die Zuschläge an Entgeltpunkte werden ausschließlich nur zu Altersvollrenten geleistet. Ein Wechsel in der Höhe der Altersteilrenten (z.B. 1/3 Altersteilrente in 1/2 Altersteilrente) führt nicht zur Ermittlung von Zuschlags-Entgeltpunkten.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587