Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


10. Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters Für Bezieher einer Teilrente wegen Alters werden bei einer späteren Vollrente Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen und/oder Zuschläge für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach Beginn der Rente wegen Alters ermittelt (§76d SGB VI). Dadurch wird sichergestellt, dass sich die neben dem Teilrentenbezug gezahlten Beiträge immer rentensteigernd beim Bezug der späteren Vollrente wegen Altersauswirken und nicht durchzwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen ins Leere gehen. Die Vorschrift ist zum 1.8.2004 in das SGBVI eingefügt worden und entspricht im Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung. Bisher wurde der Wechsel von einer Teilrente wegen Alters in eine Altersvollrente als neuer Rentenbeginn gewertet und somit die Summe der Entgeltpunkte für die Vollrente neu fest gestellt. Diese Vorgehensweise konnte dazu führen, dass sich die Bei träge während des Teilrentenbezugs durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen, die Leistungseinschränkungen brachten, nicht oder nicht in vollem Umfang rentensteigernd bei der anschließenden Altersvollrente ausgewirkt haben. Ein solches Ergebnis zum Nachteil des Rentenempfängers wird durch die Neuregelung vermieden. Unter dem Begriff „Beginn einer Rente wegen Alters\" ist der erstmalige Beginn einer Altersrente zu verstehen, die ununterbrochen bezogen wird. Hierbei kann es sich ausschließlich um eine Teilrente wegen Alters handeln, da eine Teilrente keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV begründet. Eine Vollrente wegen Alters hingegen bewirkt gem. § 5 Abs. 4 Nr. 1SGB VI Versicherungsfreiheit. Beiträge nach dem Beginn einer Rente wegen Alters können entrichtet werden für Beitragszeiten (für die Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind) und für Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung. Für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters sind • für Beitragszeiten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70 ff. SGB VI), • für Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 76b SGB VI) entsprechend anzuwenden. Dabei ist der Zugangsfaktor maßgebend, der sich im Zeitpunkt des Wechsels von Altersteilrente in Altersvollrente ergibt. Für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum SGB VI ist der Beginn der Altersvollrente maßgebend, für die der Zuschlag zu berechnen ist. Für einen Zuschlag können sich sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung Entgelt punkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) ergeben. Zu Unterscheiden sind die Auswirkungen des Zuschlags beim Wechsel von • Altersteilrente in Altersvollrente Der Zuschlag an Entgeltpunkten für die Beschäftigung während des Teilrentenbezugs ist bei der Altersvollrente zu berücksichtigen. • Altersvollrente in eine erneute Altersteilrente Wechselt der Versicherte von der Altersvollrente erneut in eine Altersteilrente, fällt der der Altersvollrente zugrunde liegende Zuschlag weg. Die Einbeziehung der zu einer Altersvollrente gewährten Zuschlags- Entgeltpunkte bei der Berechnung der nachfolgenden Teilrente würde der Regelung des § 66 Abs. 3 SGB VI zuwiderlaufen; Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters sollen ausschließlich nur zu Altersvollrenten geleistet werden. • Altersteilrente in eine weitere Altersvollrente Beim Wechsel der Altersteilrente in eine weitere Altersvollrente ist der bereits zu einer früheren Vollrente gewährte Zuschlag in bisheriger Höhe zu gewähren. Aus einer neuen (weiteren) Beitragszeit ist ein neuer Zu schlag zu berechnen. Diese Vorgehensweise führt nicht zur Berücksichtigung eines veränderten Durchschnittsentgelts bei einem bereits für eine frühere Vollrente festgestellten Zuschlag. • Altersteilrente in Altersteilrente Die Zuschläge an Entgeltpunkte werden ausschließlich nur zu Altersvollrenten geleistet. Ein Wechsel in der Höhe der Altersteilrenten (z.B. 1/3 Altersteilrente in 1/2 Altersteilrente) führt nicht zur Ermittlung von Zuschlags-Entgeltpunkten.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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