Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 10.1 Personenkreis
- 10.2 Nichtbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
- 10.3 Bindung an einen Auftraggeber
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
10.2 Nichtbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
Weitere Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist, dass im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ein Arbeitnehmer, der kraft Gesetzes Versicherungsfrei ist, z.B. wegen des Bezugs einer Altersvollrente (vgl. hierzu sinngemäß V. 1.2) oder von der Versicherungspflicht befreit ist (z.B. Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen - vgl. V. 2.1), steht einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer insoweit gleich.
Der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers kann die Einschaltung selbständiger Hilfspersonen nicht gleichgestellt wer den. So können etwa rechtlich selbständige Untervertreter, die einem als Agenturleiter tätigen Handelsvertreter zugeordnet sind, das Merkmal der Alleinunternehmerstellung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI nichtbeseitigen. Denn von einem beschäftigten Arbeitnehmer kann nur bei Vorliegen einer vertraglich begründeten persönlichen Abhängigkeit der eingeschalteten Hilfsperson ausgegangen werden. Nur hiermit wird der Nachweis erbracht, dass der Selbständige nicht allein auf die Verwertung der eigenen Arbeitskraft angewiesen ist, sondern dauerhaft Arbeitnehmer beschäftigen kann (vgl. BSG mit Urteil vom 10.5.2006 - B 12 RA 2/05).
Die Beschäftigung eines geringfügig entlohnten Arbeitnehmers (bis 400- EUR monatlich) ist wegen der damit verbundenen Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers für das Eintreten der Versicherungspflicht des Selbständigen ebenfalls unerheblich. Geringfügig Beschäftigte, die seitdem 1.4.1999 auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten kraft ausdrücklicher Regelung des § 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer i.S. des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI. Ebenso unbeachtlich für die Versicherungspflicht des Selbständigen ist die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der unter die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs. 6 SGB VI fällt und daher für die Zeit ab 1.4.2003 weiterhin versicherungspflichtig bleibt, obwohl sein monatliches Arbeitsentgelt 400,- Euro nicht überschreitet. Wird ein Arbeitnehmer geringfügig entlohnt (400,-EUR) beschäftigt, der nur aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren - entweder geringfügig entlohnten oder nicht geringfügigen - Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber versicherungspflichtig ist, dann gilt dieser Arbeitnehmer trotz der tatsächlich bestehenden Versicherungspflicht - in der geringfügigen Beschäftigung - gleichwohl nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Beschäftigt der Selbständige mehrere geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelte zusammengerechnet regelmäßig mehr als 400- Euro monatlich betragen, so tritt Versicherungspflicht nicht ein.
Haben sich mehrere selbständig Tätige zu einer Bürogemeinschaft oder zu einer Partnergesellschaft (gemäß Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) zusammengeschlossen und werden Arbeitnehmer beschäftigt, ist vom Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auszugehen, wenn jedem der selbständig Tätigen jeweils ein Arbeitsentgeltanteil von mehr als 400,- EUR zugeordnet werden kann. Voraussetzung ist, dass der einzelne selbständig Tätige die Zahlung des Arbeitsentgelts schuldet, wovon etwa im Fall der Bürogemeinschaft nur ausgegangen werden kann, wenn der selbständig Tätige auch den entsprechenden Arbeitsvertrag geschlossen hat.
Familienangehörige, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, sind wie jeder andere Arbeitnehmer zu berücksichtigen (vgl. auch 3.1). Auszubildende gelten kraft ausdrücklicher Regelung des § 2 Satz 2 Nr.1 SGB VI als Arbeitnehmer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, sofern Die Ausbildungsvergütung 400,-EUR übersteigt.
Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den Selbständigen muss regelmäßig erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Folge für den Selbständigen ausgeübt werden. Erfolgt nach der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine nahtlose Neueinstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zieht dieser Umstand nicht ohne Weiteres die Versicherungspflicht des Selbständigen nach sich. Auch wenn in § 2 SGB VI der Begriff der Regelmäßigkeit nicht präzisiert ist, ist in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2. SGB IV i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV eine Unterbrechung der Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer unschädlich, Sofern diese einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigt. Aber auch eine darüber hinaus gehende Unterbrechung führt nicht zur Versicherungspflicht des selbständig Tätigen, wenn die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse belegen, dass sich der Selbständige um die Neueinstellung eines Arbeitnehmers bemüht hat bzw. die Neueinstellung aufgrund besonderer Umstände noch nicht erfolgt ist, aber nach der Gesamtbetrachtung der selbständigen Tätigkeit von der kontinuierlichen Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ausgegangen werden kann.
Für die Prüfung der Frage, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt 400,- EUR im Monat übersteigt, sind die unter V. 1.1 dargelegten Grundsätze maßgebend.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587