Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
10.3 Bindung an einen Auftraggeber
Weitere Voraussetzung für das Eintreten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI ist die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine entsprechende Bindung an einen Auftraggeber besteht, ist in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnis se, zu denen auch eventuell vorhandene Verträge zählen, abzustellen. Maßgeblich sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Strebt der Selbständige aufgrund seines Unternehmenskonzepts eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber an, hat er aber zu Beginn der selbständigen Tätigkeit auf nicht absehbare Zeit Versicherung und Beiträge nur einen Auftraggeber, besteht – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherungspflicht. Für diese Phase der Existenzgründung kommt die befristete Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1a SGB VI in Betracht.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;