Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 10. Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
- 11. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte
- 11.1 Kindbezogener Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente/Witwerrente
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
11. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte Für die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte ist der Zugangsfaktor auf die Summe aller Entgeltpunkte anzuwenden. Hier sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten ggf. mit Mindestentgeltpunkten, die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zu- bzw. Abschläge zu berücksichtigen. Fortsetzung Beispiel 1: Insgesamt ließen sich somit 44,6858 Entgeltpunkte ermitteln (42,0000 Entgeltpunkte + 1,2768 Entgeltpunkte + 1,4090 Entgelt punkte), die bei einem Zugangsfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR (1.7.2009-30.6.2011) einer monatlichen Regelaltersrente in Höhe 1215,45 EUR (brutto) entsprächen. Aus den tatsächlich zurückgelegten Beitragszeiten ergibt sich eine monatliche Rente von 1142,40 EUR brutto. 73,05 EUR der monatlichen Rentenanwartschaft resultieren aus der Gesamtleistungsbewertung, d.h., hierfür hat der Rentenberechtigte keine Beiträge gezahlt. Bei Waisenrenten werden die persönlichen Entgeltpunkte noch um einen Zuschlag erhöht (§ 78 SGB VI). Dieser bestimmt sich in Abhängigkeit der vom Verstorbenen zurückgelegten Monate mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587