Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 15.1 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
- 15.2 Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
- 15.3 Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
15.2 Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung Nach § 93 SGB VI ist eine Rente aus der gesetzlichen RV beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit nicht zu leisten, als beide Rentenbeträge zusammen einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Doppelbezug von Sozialleistungen mit gleicher Zweckbestimmung vermieden werden soll. Ein Rentner soll insgesamt nicht mehr Rente erhalten, als er vor dem Eintritt des Leistungsfalles an Einkommen zur Verfügung hatte. Als maßgebender Grenzbetrag ist mindestens die monatliche Rente aus der RV zu berücksichtigen, wenn sich aus den Daten der Unfallrente kein höherer Grenzbetrag ermitteln lässt. Damit ist sichergestellt, dass insgesamt mindestens ein Betrag in der Höhe geleistet wird, in der ohne die zu berücksichtigende Unfallrente eine Rente aus der RV zu stände. Voraussetzung für die Anrechnung ist ein zeitliches Zusammentreffen - entweder einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen UV oder einer Hinterbliebenenrente mit einer entsprechenden Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV. Dabei wird auf die Rentenbeträge vor der Einkommensanrechnung abgestellt, damit bei Anwendung der Nichtleistungsvorschrift des § 93 SGB VI die Einkommensanrechnung im Ergebnis nicht rückgängig gemacht wird. Gemäß § 93 Abs. 5 SGB VI werden die Regelungen über die Anrechnung einer Rente aus der Unfallversicherung dann nicht angewandt, wenn • die Rente aus der Unfallversicherung aufgrund eines Versicherungsfalles geleistet wird, der sich nach dem für die Rente der RV maß gebenden Rentenbeginn oder Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat (das kann bei Hinterbliebenenrenten nie der Fall sein) • die Rente aus der Unfallversicherung auf ausschließlich eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht. In diesen Fällen ist die Rente der RV ohne Anrechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zu zahlen. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem die versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde, die die Berufskrankheit verursacht hat.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587