Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


15.3 Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit war bis zum 31.12.2007 ein Arbeitsentgelt, das aus einer vor Rentenbeginn auf genommenen Beschäftigung erzielt wurde, für die Zeit anzurechnen, in der die Beschäftigung nach dem Rentenbeginn nicht ausgeübt wurde (§ 94 SGB VI). Bestimmte andere Leistungen standen dem Arbeitsentgelt gleich: • Krankenbezüge nach gesetzlichen Vorschriften oder vereinbarten Tarifverträgen (z.B. § 37 Abs. 3 und 8 BAT); • Zuschüsse des Arbeitgebers zu Geldleistungen, die ein privat Krankenversicherter erhielt; • laufende Zuwendungen und ähnliche Beträge, die auf freiwilliger Basis oder aufgrund von vertraglichen Regelungen gezahlt wurden; • Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; • Konkursausfallgeld, das anstelle der Gehaltsfortzahlung für Zeiten geleistet wird, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war; • Altersteilzeit-Aufstockungsbeträge. Die Anwendung von § 94 SGB VI bezog sich lediglich auf Zeiträume, in denen eine Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht wurde, und somit grundsätzlich auf die Zeiträume der Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für Zeiten ab Rentenbeginn. Aber auch sonstige Zeiträume des Bezuges von Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung konnten berücksichtigt werden (z.B. Freistellung von der Arbeitsleistung bei einem „vergönnungsweisen\" Beschäftigungsverhältnis). Soweit eine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde, fand § 94 SGB VI keine Anwendung; es ist eine Prüfung des Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI durchzuführen gewesen. Voraussetzung für die Anwendung des § 94 SGB VI war, dass das Beschäftigungsverhältnis, aus dem das Arbeitsentgelt bzw. das Vorruhestandsgeld resultierte, vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung begründet worden war. Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass eine Anrechnung ausgeschlossen war, sofern nach Rentenbeginn ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wurde oder eine „Wiederaufnahme\" der bisherigen Beschäftigung (beispielsweise nach einer Arbeitsunfähigkeit) vorlag und aufgrund (erneuter) Arbeitsunfähigkeit Arbeitgeberleistungen erbracht wurden. Falls hierdurch die Anwendung von § 94 SGB VI ausgeschlossen wurde, war nachrangig ebenfalls § 96a SGB VI zu prüfen. Auch ein Vorruhestandsgeld, das aus einer vor Rentenbeginn aufgenommenen und danach nicht ausgeübten Beschäftigung resultierte, ist auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen gewesen. Zu berücksichtigen war lediglich das „echte\" Vorruhestandsgeld nach dem „Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand\". Hierunter fielen alle erstmalig nach dem 30.4.1984 beginnenden Leistungen des Arbeitgebers an ausgeschiedene Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages o.a. und Vorruhestandsgelder im Beitrittsgebiet, die von den Arbeitsämtern nach der „Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld\" vom 8.2.1990 gezahlt wurden. Als Vorruhestandsgeld galten nicht: • Leistungen des Arbeitgebers, die als Arbeitsentgelt aus dem (beendeten) Beschäftigungsverhältnis anzusehen waren, • Einmalige Abgeltungen von Vorruhestandsleistungen bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, • Leistungen des Arbeitgebers während Zeiten der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers, • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, • Altersübergangsgeld nach §429 SGB III. Soweit der Arbeitgeber die zu gewährende Rente auf das Arbeitsentgelt/ Vorruhestandsgeld anrechnete, war für diesen Zeitraum die Anwendung der vorstehend beschriebenen Nichtleistungsvorschrift ausgeschlossen. Gleiches galt für Zeiträume, für die das Arbeitsentgelt/Vorruhestandsgeld als Vorschuss auf die zu erwartende Rente galt. Die vorstehend beschriebene Vorschrift des § 94 SGB VI ist durch Art. 1 Nr. 27 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz m.W. vom 1.1.2008 auf gehoben worden. Für das Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Arbeitsentgelt gelten für Leistungsfälle ab dem 1.1.2008 nur noch die Regelungen des § 96a SGB VI (vgl. 15.5).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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