Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 15.6.1 Art des zu berücksichtigenden Einkommens
- 15.6.2 Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
- 15.6.3 Freibetrag
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
15.6.2 Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens Grundlage für die Einkommensanrechnung sind zunächst die vom über lebenden Ehegatten oder der über 18 Jahre alten Waise bezogenen „Bruttoeinkommen\", wobei beim Bezug von Erwerbseinkommen so wohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch die Mindestbemessungsgrundlage der RV unbeachtlich sind. Auf das Vorliegen von Versicherungspflicht (z.B. Beamte, geringfügig Tätige) kommt es ebenfalls nicht an. Neben den laufenden Einkünften sind auch alle geleisteten oder zu erwartenden Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Werden mehrere Ein kommen bezogen sind diese zusammenzurechnen. Bei einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz ist das tatsächlich gezahlte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Aufstockungsbetrages maßgebend. Eine Umrechnung des Aufstockungsbetrages (Netto) in einen Bruttobetrag ist nunmehr seit dem 1.1.2002 nicht mehr erforderlich, da der Aufstockungsbetrag nicht mehr zu kürzen ist. Soweit Arbeitseinkommen - z.B. aus einer selbständigen Tätigkeit - bezogen wird, kann das Einkommen im Regelfall (noch) nicht nachgewiesen werden. Somit ist das erzielte Einkommen vom Versicherten vorab gewissenhaft zu schätzen. In diesen sog. „Schätzfällen\" erfolgt - unter Hinzuziehung des späteren Steuerbescheides - eine entsprechende Überprüfung. Nicht mit Pauschalwerten, sondern um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, sind kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, Versichertenrenten der RV und Altersrenten der landwirtschaftlichen Alterskassen zu kürzen. Bei den Renten aus der gesetzlichen RV sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Bei in der KVdR Pflichtigen Beziehern von Versichertenrenten ist seit dem 1.1.2002 der individuelle „Eigenanteil zur Sozialversicherung\" abzuziehen. Bei Bestandsrentnern (Beginn der Rente wegen Todes spätestens am 31.12.2001) wirkte sich diese Änderung hinsichtlich der Einkommensanrechnung erst seit dem 1.7.2002 aus, weil es sich um eine „unterjährige\" Einkommensänderung handelt, die erst zur nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen war. Ist ein Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat versichert, ist unverändert der halbe durchschnittliche allgemeine Beitragssatz abzuziehen; auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung oder Pflegeversicherung kommt es nicht an. Besteht für einen Versicherten weder eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung noch eine private Versicherung, ist kein Abzug vorzunehmen; für die Einkommensanrechnung ist die „volle\" Versichertenrente (Bruttorente) heran zuziehen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587