Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


15.6.2 Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens Grundlage für die Einkommensanrechnung sind zunächst die vom über lebenden Ehegatten oder der über 18 Jahre alten Waise bezogenen „Bruttoeinkommen\", wobei beim Bezug von Erwerbseinkommen so wohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch die Mindestbemessungsgrundlage der RV unbeachtlich sind. Auf das Vorliegen von Versicherungspflicht (z.B. Beamte, geringfügig Tätige) kommt es ebenfalls nicht an. Neben den laufenden Einkünften sind auch alle geleisteten oder zu erwartenden Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Werden mehrere Ein kommen bezogen sind diese zusammenzurechnen. Bei einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz ist das tatsächlich gezahlte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Aufstockungsbetrages maßgebend. Eine Umrechnung des Aufstockungsbetrages (Netto) in einen Bruttobetrag ist nunmehr seit dem 1.1.2002 nicht mehr erforderlich, da der Aufstockungsbetrag nicht mehr zu kürzen ist. Soweit Arbeitseinkommen - z.B. aus einer selbständigen Tätigkeit - bezogen wird, kann das Einkommen im Regelfall (noch) nicht nachgewiesen werden. Somit ist das erzielte Einkommen vom Versicherten vorab gewissenhaft zu schätzen. In diesen sog. „Schätzfällen\" erfolgt - unter Hinzuziehung des späteren Steuerbescheides - eine entsprechende Überprüfung. Nicht mit Pauschalwerten, sondern um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, sind kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, Versichertenrenten der RV und Altersrenten der landwirtschaftlichen Alterskassen zu kürzen. Bei den Renten aus der gesetzlichen RV sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Bei in der KVdR Pflichtigen Beziehern von Versichertenrenten ist seit dem 1.1.2002 der individuelle „Eigenanteil zur Sozialversicherung\" abzuziehen. Bei Bestandsrentnern (Beginn der Rente wegen Todes spätestens am 31.12.2001) wirkte sich diese Änderung hinsichtlich der Einkommensanrechnung erst seit dem 1.7.2002 aus, weil es sich um eine „unterjährige\" Einkommensänderung handelt, die erst zur nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen war. Ist ein Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat versichert, ist unverändert der halbe durchschnittliche allgemeine Beitragssatz abzuziehen; auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung oder Pflegeversicherung kommt es nicht an. Besteht für einen Versicherten weder eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung noch eine private Versicherung, ist kein Abzug vorzunehmen; für die Einkommensanrechnung ist die „volle\" Versichertenrente (Bruttorente) heran zuziehen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!