Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


15.6.2 Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens Grundlage für die Einkommensanrechnung sind zunächst die vom über lebenden Ehegatten oder der über 18 Jahre alten Waise bezogenen „Bruttoeinkommen\", wobei beim Bezug von Erwerbseinkommen so wohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch die Mindestbemessungsgrundlage der RV unbeachtlich sind. Auf das Vorliegen von Versicherungspflicht (z.B. Beamte, geringfügig Tätige) kommt es ebenfalls nicht an. Neben den laufenden Einkünften sind auch alle geleisteten oder zu erwartenden Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Werden mehrere Ein kommen bezogen sind diese zusammenzurechnen. Bei einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz ist das tatsächlich gezahlte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Aufstockungsbetrages maßgebend. Eine Umrechnung des Aufstockungsbetrages (Netto) in einen Bruttobetrag ist nunmehr seit dem 1.1.2002 nicht mehr erforderlich, da der Aufstockungsbetrag nicht mehr zu kürzen ist. Soweit Arbeitseinkommen - z.B. aus einer selbständigen Tätigkeit - bezogen wird, kann das Einkommen im Regelfall (noch) nicht nachgewiesen werden. Somit ist das erzielte Einkommen vom Versicherten vorab gewissenhaft zu schätzen. In diesen sog. „Schätzfällen\" erfolgt - unter Hinzuziehung des späteren Steuerbescheides - eine entsprechende Überprüfung. Nicht mit Pauschalwerten, sondern um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, sind kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, Versichertenrenten der RV und Altersrenten der landwirtschaftlichen Alterskassen zu kürzen. Bei den Renten aus der gesetzlichen RV sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Bei in der KVdR Pflichtigen Beziehern von Versichertenrenten ist seit dem 1.1.2002 der individuelle „Eigenanteil zur Sozialversicherung\" abzuziehen. Bei Bestandsrentnern (Beginn der Rente wegen Todes spätestens am 31.12.2001) wirkte sich diese Änderung hinsichtlich der Einkommensanrechnung erst seit dem 1.7.2002 aus, weil es sich um eine „unterjährige\" Einkommensänderung handelt, die erst zur nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen war. Ist ein Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat versichert, ist unverändert der halbe durchschnittliche allgemeine Beitragssatz abzuziehen; auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung oder Pflegeversicherung kommt es nicht an. Besteht für einen Versicherten weder eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung noch eine private Versicherung, ist kein Abzug vorzunehmen; für die Einkommensanrechnung ist die „volle\" Versichertenrente (Bruttorente) heran zuziehen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin