Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


15.6.3 Freibetrag

Es gelten hierbei die gesetzlichen Regelungen des § 97 Abs. 2 SGB VI, wonach Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet wird, soweit es den Freibetrag über steigt. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich bei Witwen-/ Witwerrenten das 26,4fache bzw. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts - bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten in den alten Bundesländern - bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) - bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten in den neuen Bundesländern - übersteigt. Durch die Ankoppelung an den aktuellen Rentenwert ist der Freibetrag dynamisch, d.h. er erhöht sich in dem Umfang, in dem sich der aktuelle Rentenwert verändert. Das bedeutet, dass sich zugleich mit der Rentenanpassung auch der Freibetrag in diesem Umfang verändert. Für den Bezug einer Witwen-Witwerrente ergeben sich hiernach für die Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 folgende berechnete Freibeträge: Wohnsitz des Berechtigten in den alten Bundesländern 26,4 x 27,20 EUR = 718,08 EUR Wohnsitz des Berechtigten in den neuen Bundesländern 26,4 x 24,13 EUR = 637,03 EUR Ein „witwen-/witwerrenten-unschädlicher\" Verdienst (Arbeitsentgelt) umfasst demnach für die Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 in den alten Bundesländern ein Bruttoarbeitsentgelt bis 1196,80 EUR (1196,80 EUR abzgl. 40 v.H. Pauschalabzug in Höhe von 478,72 EUR = 718,08 EUR) und in den neuen Bundesländern ein Bruttoarbeitsentgelt bis 1061,72 EUR (1061,72 EUR abzgl. 40 v.H. Pauschalabzug in Höhe von 424,69 EUR = 637,03 EUR). Für den Bezug einer Waisenrente ergeben sich für die Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 nachfolgend berechnete Freibeträge: Wohnsitz des Berechtigten in den alten Bundesländern 17,6 x 27,20 EUR = 478,72 EUR Wohnsitz des Berechtigten in den neuen Bundesländern 17,6 x 24,13 EUR = 424,69 EUR Ein „waisenrentenunschädlicher\" Verdienst (Arbeitsentgelt) umfasst demnach für die Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 in den alten Bundesländern ein Bruttoarbeitsentgelt bis 797,87 EUR (797,87 EUR abzgl. 40 v.H. Pauschalabzug in Höhe von 319,15EUR = 478,72 EUR) und in den neuen Bundesländern ein Bruttoarbeitsentgelt bis 707,82 EUR (707,82 EUR abzgl. 40 v.H. Pauschalabzug in Höhe von 283,13 EUR = 424,69 EUR). Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes für jedes Kind des Berechtigten (auch der Waise), das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Der erhöhte Freibetrag ist für jedes Kind schon allein dann zu berücksichtigen, wenn es sich um ein Kind des Berechtigten i.S.v. § 48 Abs. 1 und 3 SGB VI handelt, solange die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 und 5 SGB VI (z.B. Schul- oder Berufsausbildung des Kindes nach Vollendung des 18. Lebensjahres) vorliegen. Für die Erhöhung des Freibetrages für ein Kindergeben sich hiernach für die Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 folgende berechnete Freibeträge: Wohnsitz des Berechtigten in den alten Bundesländern 5,6 x 27,20 EUR = 152,32 EUR Wohnsitz des Berechtigten in den neuen Bundesländern 5,6 x 24,13 EUR = 135,13 EUR Das über den Freibetrag (ggf. zzgl. des erhöhten Kinderfreibetrages) hinausgehende Nettoeinkommen wird auf die Hinterbliebenenrente zu 40 v.H. angerechnet. Ob es sich um anrechenbares Einkommen handelt, regeln die §§ 18a ff SGB IV. Maßgebend für die Einkommensanrechnung ist das monatliche Einkommen. Es wird gebildet aus dem Erwerbs einkommen des letzten Kalenderjahres geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen das Einkommen erzielt wurde. Dieses monatlich zu berücksichtigende Erwerbseinkommen ist in Nettobeträge umzurechnen. Zu diesem Zweck wird es um Pauschalwerte gekürzt, die nach der jeweiligen Einkommensart differieren.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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