Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2. Rentenformel Für die Höhe der Rente ist die Rentenformel des § 64 SGB VI maßgebend. Das SGB VI hat die Rentenformel neu gestaltet, ohne dabei die seit dem Jahr 1957 geltenden Grundprinzipien der Rentenberechnung aufzugeben. Allerdings wird die Rente seit dem 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI) nicht mehr über den Umweg einer Jahresrente berechnet. Die Monatsrente wird mit der Rentenformel direkt berechnet. Insbesondere richtet sich die Höhe der Rente - nach wie vor - in erster Linie nach dem individuellen Arbeitsentgelt, welches während des gesamten Versicherungslebens erzielt wurde. Insoweit richtet sich die Rentenhöhe nach der Höhe der zuvor zur RV geleisteten Beiträge (Pflicht- oder freiwillige Beiträge). Sämtliche nach Einführung des SGB VI folgenden Rentenreformen haben hieran festgehalten. Die Rentenformel besteht aus drei Faktoren, deren Multiplikation den Monatsbetrag der Rente ergibt. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (vgl. 2.5) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI, vgl. 2.4), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI, vgl. 2.1) und der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI, vgl. 2.2) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden: monatliche = persönliche x Rentenartfaktor x Queller Bruttorente Entgeltpunkte Rentenwert Die Berechnung wird auf zwei Dezimalstellen durchgeführt; das Ergebnis ist bürgerlich zu runden. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind zur Ermittlung des Monatsbetrages einer Rente aus in den neuen Bundesländern zurückgelegten Zeiten an stelle der persönlichen Entgeltpunkte persönliche Entgelt punkte (Ost) und anstelle des aktuellen Rentenwertes der aktuelle Rentenwert (Ost) zu berücksichtigen: monatliche Bruttorente persönliche aktueller = Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x Rentenwert (Ost) (Ost) Hatte der Versicherte am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sind für vor dem 19.5.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten keine Entgeltpunkte (Ost) sondern Entgeltpunkte zu ermitteln. Für freiwillige Beitragszeiten ab 1.1.1992 sind grundsätzlich immer Entgeltpunkte zu ermitteln (Ausnahme: freiwillige Beiträge, die nach § 279b SGB VI in der bis zum 31.3.1999 geltenden Fassung zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Sind sowohl Zeiten in den alten Bundesländern zurückgelegt, für die Entgeltpunkte zu ermitteln sind, als auch Zeiten in den neuen Bundesländern, für die Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, ergibt sich der Monatsbetrag der Rente aus entsprechenden Teilrentenbeträgen. Berechnet wird der monatliche Bruttobetrag der Rente. Der Zahlbetrag der Rente ergibt sich, indem der Monatsbetrag um Zusatzleistungen (z.B. Beitragszuschuss zur KV) erhöht, um Abzüge (z.B. Beiträge zur KVdR und PflegeV) vermindert oder aufgrund von Nichtleistungsvorschriften (§ 89 ff SGBVI) nicht oder nicht in voller Höhe ausgezahlt wird. Der Zahlbetrag wird dem Berechtigten „nachschüssig\" gezahlt. Die Renten werden am letzten Bankarbeitstag des Monats des Rentenbeginns - und somit nicht mehr im Voraus - gezahlt. Nur Renten, die vor dem 1.4.2004 begonnen haben oder sich nach dem 31.3.2004 als Folgerente an eine Vorrente anschließen, werden noch im Voraus gezahlt.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587