Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


II Rentenberechnung 1. Allgemeines Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben soll mit der Rente aus der gesetzlichen RV als erster Säule der Alterssicherung neben der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge eine Versorgung gewährleistet werden, die sich an dem während des Erwerbslebens versicherten Lebensstandard orientiert. Die Renten werden daher nach dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit ermittelt und geleistet. Die vielfach verbreitete Annahme, für die Bestimmung der Höhe einer Rente aus der RV seien insbesondere die letzten Arbeitsjahre vor dem Rentenbeginn von Bedeutung, trifft nicht zu. Entscheidend für die Rentenhöhe ist vielmehr die Höhe aller geleisteten Beiträge und deren Dichte. Die durch Beiträge versicherte Lebensarbeitsleistung wird im Rahmen der Rentenberechnung in Entgeltpunkten dargestellt, die für jedes Kalenderjahr aus 1 den durch die Beiträge versicherten Bruttoentgelten und -einkommen ermittelt werden. Neben den Beitragszeiten werden aber auch bestimmte Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt worden sind (beitragsfreie Zeiten), im Rahmen der Rentenberechnung bewertet. Andere Zeiten erhalten eine höhere Bewertung, als es der ihnen tatsächlich zugrundeliegenden Beitragsleistung entspricht. Hierin werden Maßnahmen des sozialen Ausgleichs gesehen, die den Grundsatz der Beitragsbezogenheit der Rente ergänzen und versicherungsfremde Leistungen (z.B. Kindererziehungszeiten) honorieren. • Auskunft über die Höhe der Rente Jeder Versicherte hat grundsätzlich das Recht auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe seiner Rente (sog. Rentenauskunft). Eine Rentenauskunft wird grundsätzlich nur aus dem vollständig geklärten Versicherungskonto erteilt und gibt Aufschluss über die Höhe der Rente wegen Alters, wegen Erwerbsminderung oder bei Tod als Witwen- oder Witwerrente aus allen bis zur Erteilung der Auskunft tatsächlich zurück gelegten rentenrechtlichen Zeiten. Bei einer Auskunft über die Höhe einer Rente wegen Erwerbsminderung wird darüber hinaus ggf. eine Zurechnungszeit (vgl. 1.9.3.3) berücksichtigt. Die Rentenhöhe wird unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung gelten den aktuellen Berechnungsgrößen festgestellt und ist daher unverbindlich. Denn die der Rentenauskunft zugrundeliegenden Berechnungsgrößen (z.B. Durchschnittsentgelt, aktueller Rentenwert) ändern sich regelmäßig. Darüber hinaus können Rechtsänderungen Einfluss auf die Rentenhöhe haben, so dass sich Rentenauskünfte auch bzgl. zurückgelegter Zeiten ändern. Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und beabsichtigen, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wird auf Antrag eine Auskunft erteilt, der neben der Rentenhöhe (der hier ausnahmsweise ggf. auch fiktive künftige Beitragszeiten zugrunde gelegt werden) auch die Höhe der zu erwartenden Rentenminderung und der erforderliche Beitragsaufwand zu deren Ausgleich entnommen werden kann (sog. „Prognoseauskunft\" gem. § 109 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI, vgl. 1.9.2.3.2). Voraussetzung für die Erteilung einer Prognoseauskunft ist neben dem Lebensalter des Versicherten die Erklärung, eine bestimmte Rente wegen Alters von einem bestimmten Zeitpunkt an vorzeitig in Anspruch nehmen zu wollen und dass die erforderliche Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese vorzeitige Altersrente auch erfüllbar sind. Diese besondere Rentenauskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist. Vom Jahr 2004 an erhält jeder Versicherte, der das 27. Lebensjahr voll endet hat, jährlich eine schriftliche Renteninformation. Mit dem 55. Lebensjahr wird diese Renteninformation alle drei Jahre durch eine zu erteilende Rentenauskunft ersetzt. Diese Renteninformation hat ins besondere zu enthalten: • Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, wenn der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorläge, • eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, • eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind, • Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, • Informationen über die Auswirkung künftiger Rentenanpassungen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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