Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.1 Rentenartfaktor Die persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind mit dem Rentenartfaktor des § 67 SGB VI zu multiplizieren; eine Rundung dieses Rechenergebnisses ist nicht vorzunehmen. Der Rentenartfaktor berücksichtigt, dass die einzelnen Rentenarten von unter schiedlichen Sicherungszielen geprägt sind. Der Rentenartfaktor beträgt 1,0 bei Renten wegen Alters, bei der Erziehungsrente und bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, da diesen Renten Lohnersatzfunktion zukommt. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt er 0,5, da diese Lohnzuschussfunktion hat. Bei den Halbwaisen- und Vollwaisenrenten ist der Rentenartfaktor 0,1 bzw. 0,2. Der Rentenartfaktor für die große Witwen- oder Witwerrente für Zeiten vom 1.1.2002 an ist davon abhängig, welches Recht anzuwenden ist. Ist bei einer Eheschließung vordem 1.1.2002 ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren („altes\" Hinterbliebenenrecht), beträgt er nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres 0,6. Damit wird erreicht, dass diese Rente 60 v.H. der Rente des Verstorbenen beträgt. Hat der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes eine eigene Rente bezogen, ist ebenfalls der Rentenartfaktor 0,6 maßgebend. Zusätzlich sind die persönlichen Entgeltpunkte besitzt geschützt, die der bisherigen Versichertenrente zugrunde lagen. Damit ist sichergestellt, dass die große Witwen- oder Witwerrente mindestens in Höhe von 60 v.H. der Versichertenrente des Verstorbenen berechnet wird. Die vorstehenden Ausführungen gelten bei einer Eheschließung vor oder auch nach dem 31.12.2001, wenn beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind („neues\" Hinterbliebenenrecht) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rentenartfaktors 0,6 ein solcher von 0,55 tritt. Der Rentenartfaktor für die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres stets 0,25. Bei der kleinen oder großen Witwen- oder Witwerrente beträgt der Rentenartfaktor bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten (so genanntes Sterbevierteljahr) 1,0. Dem hinterbliebenen Partner wird hiermit für eine Übergangszeit die Hinterbliebenenrente in Höhe der Versichertenrente geleistet. Durch diese Regelung soll dem Hinterbliebenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die geänderte finanzielle Situation einzustellen. Eine Anrechnung von Einkommen wird gleichwohl bereits ab Beginn der Rente vorgenommen. Rentenart Rentenartfaktor Renten wegen Alters 1,0 Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 Erziehungsrenten 1,0 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 Große Witwen- und Große Witwerrenten 0,55 bzw. 0,6 Kleine Witwen- und Kleine Witwerrenten 0,25 Halbwaisenrenten 0,1 Vollwaisenrenten 0,2



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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