Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.1 Rentenartfaktor Die persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind mit dem Rentenartfaktor des § 67 SGB VI zu multiplizieren; eine Rundung dieses Rechenergebnisses ist nicht vorzunehmen. Der Rentenartfaktor berücksichtigt, dass die einzelnen Rentenarten von unter schiedlichen Sicherungszielen geprägt sind. Der Rentenartfaktor beträgt 1,0 bei Renten wegen Alters, bei der Erziehungsrente und bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, da diesen Renten Lohnersatzfunktion zukommt. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt er 0,5, da diese Lohnzuschussfunktion hat. Bei den Halbwaisen- und Vollwaisenrenten ist der Rentenartfaktor 0,1 bzw. 0,2. Der Rentenartfaktor für die große Witwen- oder Witwerrente für Zeiten vom 1.1.2002 an ist davon abhängig, welches Recht anzuwenden ist. Ist bei einer Eheschließung vordem 1.1.2002 ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren („altes\" Hinterbliebenenrecht), beträgt er nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres 0,6. Damit wird erreicht, dass diese Rente 60 v.H. der Rente des Verstorbenen beträgt. Hat der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes eine eigene Rente bezogen, ist ebenfalls der Rentenartfaktor 0,6 maßgebend. Zusätzlich sind die persönlichen Entgeltpunkte besitzt geschützt, die der bisherigen Versichertenrente zugrunde lagen. Damit ist sichergestellt, dass die große Witwen- oder Witwerrente mindestens in Höhe von 60 v.H. der Versichertenrente des Verstorbenen berechnet wird. Die vorstehenden Ausführungen gelten bei einer Eheschließung vor oder auch nach dem 31.12.2001, wenn beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind („neues\" Hinterbliebenenrecht) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rentenartfaktors 0,6 ein solcher von 0,55 tritt. Der Rentenartfaktor für die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres stets 0,25. Bei der kleinen oder großen Witwen- oder Witwerrente beträgt der Rentenartfaktor bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten (so genanntes Sterbevierteljahr) 1,0. Dem hinterbliebenen Partner wird hiermit für eine Übergangszeit die Hinterbliebenenrente in Höhe der Versichertenrente geleistet. Durch diese Regelung soll dem Hinterbliebenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die geänderte finanzielle Situation einzustellen. Eine Anrechnung von Einkommen wird gleichwohl bereits ab Beginn der Rente vorgenommen. Rentenart Rentenartfaktor Renten wegen Alters 1,0 Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 Erziehungsrenten 1,0 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 Große Witwen- und Große Witwerrenten 0,55 bzw. 0,6 Kleine Witwen- und Kleine Witwerrenten 0,25 Halbwaisenrenten 0,1 Vollwaisenrenten 0,2
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587