Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.1 Rentenartfaktor Die persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind mit dem Rentenartfaktor des § 67 SGB VI zu multiplizieren; eine Rundung dieses Rechenergebnisses ist nicht vorzunehmen. Der Rentenartfaktor berücksichtigt, dass die einzelnen Rentenarten von unter schiedlichen Sicherungszielen geprägt sind. Der Rentenartfaktor beträgt 1,0 bei Renten wegen Alters, bei der Erziehungsrente und bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, da diesen Renten Lohnersatzfunktion zukommt. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt er 0,5, da diese Lohnzuschussfunktion hat. Bei den Halbwaisen- und Vollwaisenrenten ist der Rentenartfaktor 0,1 bzw. 0,2. Der Rentenartfaktor für die große Witwen- oder Witwerrente für Zeiten vom 1.1.2002 an ist davon abhängig, welches Recht anzuwenden ist. Ist bei einer Eheschließung vordem 1.1.2002 ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren („altes\" Hinterbliebenenrecht), beträgt er nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres 0,6. Damit wird erreicht, dass diese Rente 60 v.H. der Rente des Verstorbenen beträgt. Hat der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes eine eigene Rente bezogen, ist ebenfalls der Rentenartfaktor 0,6 maßgebend. Zusätzlich sind die persönlichen Entgeltpunkte besitzt geschützt, die der bisherigen Versichertenrente zugrunde lagen. Damit ist sichergestellt, dass die große Witwen- oder Witwerrente mindestens in Höhe von 60 v.H. der Versichertenrente des Verstorbenen berechnet wird. Die vorstehenden Ausführungen gelten bei einer Eheschließung vor oder auch nach dem 31.12.2001, wenn beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind („neues\" Hinterbliebenenrecht) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rentenartfaktors 0,6 ein solcher von 0,55 tritt. Der Rentenartfaktor für die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres stets 0,25. Bei der kleinen oder großen Witwen- oder Witwerrente beträgt der Rentenartfaktor bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten (so genanntes Sterbevierteljahr) 1,0. Dem hinterbliebenen Partner wird hiermit für eine Übergangszeit die Hinterbliebenenrente in Höhe der Versichertenrente geleistet. Durch diese Regelung soll dem Hinterbliebenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die geänderte finanzielle Situation einzustellen. Eine Anrechnung von Einkommen wird gleichwohl bereits ab Beginn der Rente vorgenommen. Rentenart Rentenartfaktor Renten wegen Alters 1,0 Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 Erziehungsrenten 1,0 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 Große Witwen- und Große Witwerrenten 0,55 bzw. 0,6 Kleine Witwen- und Kleine Witwerrenten 0,25 Halbwaisenrenten 0,1 Vollwaisenrenten 0,2



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin