Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.1 Gesetzgeberische Maßnahmen 2.1.1 Die Vermutungsregelung nach dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte Da festzustellen war, dass die Scheinselbständigkeit in ihren verschiedenen Formen zunehmend missbraucht wurde, hatte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ab 1.1.1999 u.a. Regelungen geschaffen, die die Erfassung scheinselbständiger Arbeitnehmer in der Sozialversicherung erleichtern sollten. Zu diesem Zweck wurde § 7 SGB IV um einen Abs. 4 erweitert, nach dem das Bestehen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vermutet wurde, wenn mindestens zwei der darin aufgeführten vier Kriterien vor lagen. Dies galt ausdrücklich nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Da die Regelung als gesetzliche Vermutung ausgestaltet war, bestand folglich die Möglichkeit, diese zu widerlegen. In der öffentlichen Diskussion wurde die Regelung jedoch verallgemeinernd als pauschale Beweislastumkehr missverstanden. Es wurde darüber hinaus der Vorwurf erhoben, die Neuregelung schaffe einen neuen Beschäftigtenbegriff und wolle aus Selbständigen Arbeitnehmer machen. Die Sozialversicherungsträger vertraten hingegen die Ansicht, dass die Regelung keinen eigenständigen Beschäftigtenbegriff schafft, sondern allein dazu dient, diejenigen abhängig Beschäftigten besser zu erkennen, die nur zum Schein als Selbständige auftreten. Auch wurde die Regelung nicht als generelle Beweislastumkehr verstanden, da durch § 7 Abs. 4 SGB IV das im Sozialversicherungsrecht geltende Amtsermittlungsprinzip (vgl. § 20 SGB X) nicht aufgehoben oder verändert wurde. Raum für die Anwendung der Vermutungsregelung wurde nur gesehen, wenn der Sachverhalt insbesondere deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil die zu beurteilende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. In der Folgezeit gelang es nicht, die Missverständnisse im öffentlichen Bewusstsein auszuräumen, weshalb der Gesetzgeber erneut initiativ wurde.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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