Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 2.1.1 Die Vermutungsregelung nach dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
- 2.1.2 Die Vermutungsregelung nach dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit
- 2.1.3 Die Vermutungsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.1.2 Die Vermutungsregelung nach dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit Aufgrund der genannten Probleme hatte die Regierungskoalition eine Kommission „Scheinselbständigkeit\" eingesetzt, die den Auftrag hatte, auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme Vorschläge zur Lösung der aufgrund der Neuregelungen durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte aufgetretenen Probleme zu erarbeiten. Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 20001 S.2) wurden rückwirkend zum 1.1.1999 Vorschläge dieser Kommission umgesetzt. Dadurch sollte in erster Linie eine bessere Handhabung der Regelungen zur Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Erwerbstätigen für alle Beteiligten (Arbeitgeber, Steuerberater, Sozialversicherungsträger) erreicht werden. Zu diesem Zweck wurde u.a. die Vemutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV präzisiert und um ein weiteres Bezugskriterium ergänzt. Nach der - rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getretenen - Neufassung der Regelung wurde bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 SGB V oder § 196 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt, vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der nunmehr fünf angeführten Merkmale vorliegen. Die Vermutung galt wiederum nicht, für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Schließlich wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Vermutung wider legt werden kann. Der in der Vorschrift in Bezuggenommene§ 206 SGB V regelt die Auskünfte-, Mitteilungs-und Vorlagepflichten eines (möglichen) Versicherten gegenüber der Krankenkasse; § 196 Abs.1 SGB VI bestimmt den Umfang der Auskunfts-, Mitwirkungs- und Vorlagepflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger von Versicherten und Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll. Damit wurde die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung expressis verbis auf Fälle beschränkt, in denen eine erwerbsmäßig tätige Person den genannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Raum für eine Anwendung der Vermutungsregelung blieb daher nur in den höchst seltenen - in der Praxisgar nicht aufgetretenen -Ausnahmefällen, in denen dem Sozialversicherungsträger eine vollständige Sachverhaltsaufklärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Hierbei ist beachtlich, dass die Vorschrift allein dann griff, wenn die Erwerbsperson nicht mitwirkte. Da der Auftraggeber auf jeden Fall im Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen war (§ 12 Abs.1 Nr. 2 SGBX) und dieser im Rahmen des Anhörungsverfahrens (§ 24 SGB X) die Möglichkeit hatte, alle erheblichen Tatsachen, die eine abhängige Beschäftigung widerlegen, vorzutragen, war in der Praxis eine vollständige Sachverhaltsaufklärung regelmäßig möglich.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587