Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


2.1.2 Die Vermutungsregelung nach dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit Aufgrund der genannten Probleme hatte die Regierungskoalition eine Kommission „Scheinselbständigkeit\" eingesetzt, die den Auftrag hatte, auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme Vorschläge zur Lösung der aufgrund der Neuregelungen durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte aufgetretenen Probleme zu erarbeiten. Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 20001 S.2) wurden rückwirkend zum 1.1.1999 Vorschläge dieser Kommission umgesetzt. Dadurch sollte in erster Linie eine bessere Handhabung der Regelungen zur Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Erwerbstätigen für alle Beteiligten (Arbeitgeber, Steuerberater, Sozialversicherungsträger) erreicht werden. Zu diesem Zweck wurde u.a. die Vemutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV präzisiert und um ein weiteres Bezugskriterium ergänzt. Nach der - rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getretenen - Neufassung der Regelung wurde bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 SGB V oder § 196 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt, vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der nunmehr fünf angeführten Merkmale vorliegen. Die Vermutung galt wiederum nicht, für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Schließlich wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Vermutung wider legt werden kann. Der in der Vorschrift in Bezuggenommene§ 206 SGB V regelt die Auskünfte-, Mitteilungs-und Vorlagepflichten eines (möglichen) Versicherten gegenüber der Krankenkasse; § 196 Abs.1 SGB VI bestimmt den Umfang der Auskunfts-, Mitwirkungs- und Vorlagepflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger von Versicherten und Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll. Damit wurde die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung expressis verbis auf Fälle beschränkt, in denen eine erwerbsmäßig tätige Person den genannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Raum für eine Anwendung der Vermutungsregelung blieb daher nur in den höchst seltenen - in der Praxisgar nicht aufgetretenen -Ausnahmefällen, in denen dem Sozialversicherungsträger eine vollständige Sachverhaltsaufklärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Hierbei ist beachtlich, dass die Vorschrift allein dann griff, wenn die Erwerbsperson nicht mitwirkte. Da der Auftraggeber auf jeden Fall im Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen war (§ 12 Abs.1 Nr. 2 SGBX) und dieser im Rahmen des Anhörungsverfahrens (§ 24 SGB X) die Möglichkeit hatte, alle erheblichen Tatsachen, die eine abhängige Beschäftigung widerlegen, vorzutragen, war in der Praxis eine vollständige Sachverhaltsaufklärung regelmäßig möglich.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!