Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.1.2 Die Vermutungsregelung nach dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit Aufgrund der genannten Probleme hatte die Regierungskoalition eine Kommission „Scheinselbständigkeit\" eingesetzt, die den Auftrag hatte, auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme Vorschläge zur Lösung der aufgrund der Neuregelungen durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte aufgetretenen Probleme zu erarbeiten. Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 20001 S.2) wurden rückwirkend zum 1.1.1999 Vorschläge dieser Kommission umgesetzt. Dadurch sollte in erster Linie eine bessere Handhabung der Regelungen zur Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Erwerbstätigen für alle Beteiligten (Arbeitgeber, Steuerberater, Sozialversicherungsträger) erreicht werden. Zu diesem Zweck wurde u.a. die Vemutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV präzisiert und um ein weiteres Bezugskriterium ergänzt. Nach der - rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getretenen - Neufassung der Regelung wurde bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 SGB V oder § 196 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt, vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der nunmehr fünf angeführten Merkmale vorliegen. Die Vermutung galt wiederum nicht, für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Schließlich wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Vermutung wider legt werden kann. Der in der Vorschrift in Bezuggenommene§ 206 SGB V regelt die Auskünfte-, Mitteilungs-und Vorlagepflichten eines (möglichen) Versicherten gegenüber der Krankenkasse; § 196 Abs.1 SGB VI bestimmt den Umfang der Auskunfts-, Mitwirkungs- und Vorlagepflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger von Versicherten und Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll. Damit wurde die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung expressis verbis auf Fälle beschränkt, in denen eine erwerbsmäßig tätige Person den genannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Raum für eine Anwendung der Vermutungsregelung blieb daher nur in den höchst seltenen - in der Praxisgar nicht aufgetretenen -Ausnahmefällen, in denen dem Sozialversicherungsträger eine vollständige Sachverhaltsaufklärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Hierbei ist beachtlich, dass die Vorschrift allein dann griff, wenn die Erwerbsperson nicht mitwirkte. Da der Auftraggeber auf jeden Fall im Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen war (§ 12 Abs.1 Nr. 2 SGBX) und dieser im Rahmen des Anhörungsverfahrens (§ 24 SGB X) die Möglichkeit hatte, alle erheblichen Tatsachen, die eine abhängige Beschäftigung widerlegen, vorzutragen, war in der Praxis eine vollständige Sachverhaltsaufklärung regelmäßig möglich.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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