Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.1.3 Die Vermutungsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Nach Auffassung der Bundesregierung war die stagnierende Entwicklung beim Abbau der Arbeitslosigkeit in erster Linie auf weltwirtschaftliche Zusammenhänge zurückzuführen, weshalb die bereits verbesserten Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung nicht zu einer entsprechenden Verringerung der Zahl der Arbeitslosen führte. Um hier dennoch Lösungsansätze zu finden, setzte die Bundesregierung eine Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\" ein, die unter dem Namen „Hartz-Kommission\" bekannt wurde. Diese legte im Sommer 2002 ihren Bericht vor, der verdeutlichte, dass zur Herstellung einer neuen Ordnung auf dem Arbeitsmarkt ein umfassender Ansatz, der zahlreiche Handlungsfelder einschließt, erforderlich war. Umgesetzt wurden die in 13 Schwerpunkten (sog. Modulen) zusammengefassten Ergebnisseder Kommission dann in insgesamt vier Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Der Hartz-Bericht sah u.a. vor, Arbeitslosen den Weg in die Selbständigkeit durchfinanzielle Unterstützung zu erleichtern. Das Konzept der „Ich-AG\" zielte dabei auf die Reduzierung der Schwarzarbeit Arbeitsloser. Der Begriff „Ich-AG\" findet sich im Gesetz jedoch nicht wieder. Die Umsetzung erfolgte im SGB III unter dem Begriff „Existenzgründungszuschuss\" (§ 421 1SGB III). Ergänzend hierzu sah der Entwurf des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks. 15/26) vor, § 7 SGB IV um einen Absatz 5 zu ergänzen, der eine Vermutungsregelung dahin gehend enthielt, dass für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Existenzgründungszuschuss beantragen, widerlegbar vermutet wird, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses sollten diese Personen (unwiderlegbar) als selbständig Tätige gelten. Diese Regelung trat dann auch mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl.I S. 4621)am 1.1.2003 in Kraft, allerdings als Neufassung des Absatz 4. Eine Regelung, nach der bei Vorliegen bestimmter Katalogkriterien das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses vermutet wird, existiert danach seit dem 1.1.2003 nicht mehr. Hinweis: § 7 Abs. 4 SGB IV wurde zum 1.7.2009 insgesamt aufgehoben, nachdem auch der Existenzgründungszuschuss nicht mehr zum aktuellen Leistungskatalog des SGB III gehört.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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