Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.1.2 Die Vermutungsregelung nach dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit
- 2.1.3 Die Vermutungsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- 3. Das Anfrageverfahren zur Statusfeststellung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.1.3 Die Vermutungsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Nach Auffassung der Bundesregierung war die stagnierende Entwicklung beim Abbau der Arbeitslosigkeit in erster Linie auf weltwirtschaftliche Zusammenhänge zurückzuführen, weshalb die bereits verbesserten Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung nicht zu einer entsprechenden Verringerung der Zahl der Arbeitslosen führte. Um hier dennoch Lösungsansätze zu finden, setzte die Bundesregierung eine Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\" ein, die unter dem Namen „Hartz-Kommission\" bekannt wurde. Diese legte im Sommer 2002 ihren Bericht vor, der verdeutlichte, dass zur Herstellung einer neuen Ordnung auf dem Arbeitsmarkt ein umfassender Ansatz, der zahlreiche Handlungsfelder einschließt, erforderlich war. Umgesetzt wurden die in 13 Schwerpunkten (sog. Modulen) zusammengefassten Ergebnisseder Kommission dann in insgesamt vier Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Der Hartz-Bericht sah u.a. vor, Arbeitslosen den Weg in die Selbständigkeit durchfinanzielle Unterstützung zu erleichtern. Das Konzept der „Ich-AG\" zielte dabei auf die Reduzierung der Schwarzarbeit Arbeitsloser. Der Begriff „Ich-AG\" findet sich im Gesetz jedoch nicht wieder. Die Umsetzung erfolgte im SGB III unter dem Begriff „Existenzgründungszuschuss\" (§ 421 1SGB III). Ergänzend hierzu sah der Entwurf des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks. 15/26) vor, § 7 SGB IV um einen Absatz 5 zu ergänzen, der eine Vermutungsregelung dahin gehend enthielt, dass für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Existenzgründungszuschuss beantragen, widerlegbar vermutet wird, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses sollten diese Personen (unwiderlegbar) als selbständig Tätige gelten. Diese Regelung trat dann auch mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl.I S. 4621)am 1.1.2003 in Kraft, allerdings als Neufassung des Absatz 4. Eine Regelung, nach der bei Vorliegen bestimmter Katalogkriterien das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses vermutet wird, existiert danach seit dem 1.1.2003 nicht mehr. Hinweis: § 7 Abs. 4 SGB IV wurde zum 1.7.2009 insgesamt aufgehoben, nachdem auch der Existenzgründungszuschuss nicht mehr zum aktuellen Leistungskatalog des SGB III gehört.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587