Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.2 Keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
- 2.3 Ort und Dauer der selbständigen Tätigkeit
- 2.4 Antrag
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.3 Ort und Dauer der selbständigen Tätigkeit
Die Antragspflichtversicherung setzt voraus, dass die selbständige Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, wobei eine kurzfristige Ausübung im Ausland - beispielsweiseeines im Rahmen von Werkverträgen für verschiedene Firmen tätigen Repräsentanten, der sich mehrmals im Jahr ins Ausland begibt - die Versicherungspflicht regelmäßig nicht berührt. Sollten Sie zu Erwerbstätigkeiten mit "Auslandsberührung" Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
Weiterhindarf die selbständige Tätigkeit nicht nur vorübergehendaus geübt werden, sondern muss auf Dauer angelegt sein. Vorübergehend ist eine Erwerbstätigkeit, wenn sie nach Ansicht der Beteiligten oder der Natur der Sache nach von vornherein auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt ist. Von einer nicht nur vorübergehenden Ausübung kann ausgegangen werden, wenn
- die selbständige Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits länger als zwei Monate ausgeübt wird oder
- nicht schon innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung beendet werden soll.
Maßgebend sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;