Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2.2 Mitarbeitende Gesellschafter Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH ist auch bei mit arbeitenden Gesellschaftern, die nicht zu Geschäftsführern bestellt sind, von vornherein ausgeschlossen, sofern sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben. Bei einer Kapitalbeteiligung von 50% oder einer Sperrminorität liegt für mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion - im Gegensatz Gesellschafter-Geschäftsführern (vgl. 2.2.1) - allerdings kein maßgeblicher Einfluss vor. Maßgeblichen Einfluss haben mitarbeitende Gesellschafter nur, sofern sie Mehrheitsgesellschafter sind, d.h. mehr als 50% der Kapitalanteile der GmbH halten (BSG-Urteil vom 25.1.2006 - B 12KR 30/04 R -; veröffentlicht in: Zeitschrift für Insolvenzpraxis – ZIP 2006, S. 678 ff.; USK 2006-8). Nur mitarbeitende Mehrheitsgesellschafter sind in der Lage Einzelanweisungen der Geschäftsführung im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern. Dies hat das BSG in seinem o.g. Urteil vom 25.1.2006 im Fall einer Alleingesellschafterin (Kapitalbeteiligung von 100 %) einer GmbH entschieden. Alleingesellschafter haben aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer und unterliegen damit ihrerseits nicht dessen Weisungsrecht. Dies trifft aber - so das BSG weiter - nicht nur auf Alleingesellschafter, sondern grundsätzlich auf alle mitarbeitenden Mehrheitsgesellschafter zu, da sie einen ändernden Mehrheitsbeschluss jederzeit herbeiführen und damit ihre eigene Abhängigkeit beenden können. Das BSG hat in seinem o.g. Urteil vom 25.1.2006 darüber hinaus folgendes klargestellt: Soweit es in seinen Urteilen vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - (in: USK 9448; NJW 1994, S. 2974; Die Beiträge 1994, S. 610) und vom 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R - (in: SozR 3-2400 § 7 Nr. 17; USK 2001-40) ausgeführt hat, dass ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht besitzt, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen, hat es dies allein im Bezug auf Minderheitsgesellschafter (o.g. Urteil vom 23.6.1994) und sonstige Gesellschafter getan, die aufgrund des Gesellschaftsvertrages Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht selbst herbeiführen können (o.g. Urteil vom 17.5.2001). In letzterem Urteil betraf dies eine zu 50 % am Kapital der GmbH beteiligte mitarbeitende Gesellschafterin. Sowohl Minderheitsgesellschafter als auch hälftig am Kapital einer GmbH beteiligte mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion sind insbesondere nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der laufenden Geschäftsführung, d.h. dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ zuweist. Auch ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH mit Sperrminorität, der nicht zum (stellvertretenden) Geschäftsführer bestellt ist, hat keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der ein Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausschließt. Seine Rechtsmacht erschöpft sich darin, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Er kann, da er kein Geschäftsführer ist, den Geschäftsbetrieb weder bestimmen noch als Minderheitsgesellschafter einen maßgebenden gestalterischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen (BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11AL 71/97 R - in: SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; USK 9816).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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