Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.4 Antrag

Die Pflichtversicherung tritt nur auf Antrag des Selbständigen oder des Bevollmächtigten ein. Der Antrag kann zwar formlos gestellt werden, dennoch sollte nach Möglichkeit der mit entsprechenden Erläuterungen herausgegebene Formblattantrag V 020 "Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätiger/Antrag auf Pflichtversicherung als selbständig Tätiger" verwendet werden. Der Antrag kann, gestellt werden bei

  • den Auskunfts- und Beratungsstellen,
  • den Beauftragten im Außendienst,
  • den Versichertenberatern (früher: Versichertenälteste) der Deutschen Rentenversicherung Bund und
  • den Versicherungsämtern.

Die Anträge auf Versicherungspflicht werden auch von allen anderen Versicherungsträgern, von allen Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (Botschaften, Konsulate, Gesandtschaften, aber auch Handelsvertretungen) entgegen genommen. Ein Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 SGB VI dort eingeht (vgl. 2.4.1).





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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