Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.3.1 Das Prinzip des Ersatzes des aktuellen Rentenwerts
- 2.3.2 Grundsatz der jährlichen Rentenanpassung
- 2.3.2.1 Die Rentenanpassungen seit dem 1.7.
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.3.2 Grundsatz der jährlichen Rentenanpassung Die Rentenanpassung findet gem. § 65 SGB VI jeweils zum 1.7, eines jeden Jahres statt. Zusätzlich ergibt sich dies auch aus § 68 Abs. 1 Satz 3 SGBVI und aus § 69 Abs.1 SGBVI. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf es, wenn die Bundesregierung von diesem Termin abweichen wollte. Die Rentenanpassung müsste dann durch ein Gesetz erfolgen - was durch § 69 SGB VI nicht ausgeschlossen ist - oder aber die vorstehend genannten Vorschriften müssten eine Sonderregelung erhalten. Aber auch wenn der aktuelle Rentenwert der Höhe nach nicht verändert wird, d.h., wenn der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen gleich hohen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, ist nach § 69 Abs.1 SGB VI eine VO notwendig. Der Wortlaut des § 65 SGB VI schließt jedoch nicht aus, dass der „alte\" und der „neue\" aktuelle Rentenwert gleich hoch sind (sog. Nullanpassung). Eine „Nullanpassung\" durch VO erfolgte erstmals zum 1.7.2005 gem. RWBestV 2005 vom 6.6.2005. Wird die Anpassung der Renten ganz ausgesetzt, wie es in den Jahren 2004 und 2006 der Fall war, ist hierfür ein Gesetz erforderlich. Zum 1.7.2004 wurden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) aufgrund des Gesetzes über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 (veröffentlicht als Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003; BGBl. I S. 3013) nicht verändert. Die Rentenanpassung zum 1.7.2006 wurde durch das Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15.6.2006 (BGBl. I S. 1304) mit der Folge geregelt, dass der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Punktewert (Ost) in unveränderter Höhe weitergelten.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587