Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.3.2.1 Die Rentenanpassungen seit dem 1.7.2000 Im Folgenden werden die Modalitäten zu den jeweiligen Rentenanpassungen seit dem 1. Juli 2000 beschrieben und Besonderheiten erläutert. • Rentenanpassung zum 1.7.2000 („Inflationsanpassung\") Die Rentenerhöhung zum 1.7.2000 folgte entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 255c SGB VI, der mit dem Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2533) in das SGB VI eingefügt wurde, nicht der Einkommensentwicklung. Danach haben sich der aktuelle Renten wert und der aktuelle Rentenwert (Ost) - abweichend von § 68 und § 255a SGB VI - lediglich in dem Verhältnis geändert, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des Kalenderjahres 1999 von dem des Kalenderjahres 1998 abgewichen ist (sog. Inflationsausgleich). Insoweit war der gesamtdeutsche Preis niveau-Veränderungssatz die Grundlage für die Rentenanpassung. Der aktuelle Rentenwert stieg auf 48,58 DM, der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 42,26 DM. Somit wurden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2000 in den alten und in den neuen Bundesländern um 0,6 v.H. erhöht. Damit erreichte die Netto-Standardrente Ost (das ist die Rente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Versicherungsjahren nach Abzug des durchschnittlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags) 87 v.H. der Netto-Standardrente in den alten Ländern. Bereits zur nächsten Rentenanpassung ist § 255c SGB VI durch das AVmEG geändert und in der damaligen Formgegenstandslos geworden, obwohl er ursprünglich auch für die Rentenanpassung zum1.7.2001 gelten sollte. Von diesem Zeitpunkt an erfolgte mit den §§68, 255e SGB VI i.d.F. des AVmEG bereits die (vorzeitige) Rückkehr zu einer lohnbezogenen Rentenanpassung. Diese Anpassung zum 1.7.2000 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007, AZ: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07), da sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse gedient hat, einem Finanzierungsdefizit in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. • Rentenanpassungen vom 1.7.2001 bis 1.7.2003 Nach der „Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2001\" (Rentenanpassungsverordnung 2001 - RAV 2001) vom 14.6.2001 (BGBl. I S. 1040) betrug der aktuelle Rentenwert vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2001 49,51 DM und vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2002 25,31406 EUR. Nach der „Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2002\" (Rentenanpassungsverordnung 2002 - RAV 2002) vom 7.6.2002 (BGBl. I S. 1799) betrug der aktuelle Rentenwert vom 1.7.2002 bis zum 30.6.2003 25,86 EUR. Nach der „Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2003\" (Rentenanpassungsverordnung 2003 - RAV 2003) vom 4.6.2003 (BGBl. I S. 784) betrug der aktuelle Rentenwert vom 1.7.2003 bis zum 30.6.2004 26,13 EUR. Die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts erfolgt seit der Rentenanpassung zum 1.7.2001 nach dem Prinzip einer „modifizierten Bruttoanpassung\", d.h. einer lohnbezogenen Anpassung. Das bedeutet, dass vom Statistischen Bundesamt zuerst die Entwicklung der Bruttolöhne festgestellt wird. Zusätzlich nehmen darüber hinaus noch die Belastungsveränderungen Einfluss auf die jeweilige Rentenanpassung, mit denen die Rentner tatsächlich etwas zu tun haben. Hierzu gehören einerseits die Veränderung der Beitragssätze zur Sozialversicherung und direkte Steuern und andererseits die Einführung des PV-Beitragssatzes und die Veränderungen des Beitragssatzes zur KVdR und der PV. Weitere Belastungsveränderungen, die beispielsweise durch den Beitragssatz zur Bundesagentur für Arbeit bedingt sind, stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Altersvorsorge. Deshalb sollen sie bei den Rentenanpassungen unberücksichtigt bleiben. Zusätzliche Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge werden hingegen berücksichtigt. Sinkende Belastungen bei der Altersvorsorge wirkten sich in den Jahren 2001 und 2002 positiv auf die Rentenanpassung aus. Demgegenüber wurde die Rentenanpassung zum 1.7.2003 durch die erstmalige Berücksichtigung eines steigenden Altersvorsorgeanteils gedämpft. Durch die Veränderung der Rentenformel wird für die Anpassungen ab dem 1.7.2001 insoweit zu einer „modifizierten Bruttoanpassung\" zurückgekehrt, nachdem die Rentenanpassungen vom 1.7.1992 bis zum 1.7.1999 im Rahmen einer Nettoanpassung und von 1957 bis 1991 im Rahmen einer reinen Bruttoanpassung erfolgten. • Keine Rentenanpassung zum 1.7.2004 Zum 1.7.2004 wurde der aktuelle Rentenwert nicht verändert. Mittels Regelung im Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 (veröffentlicht als Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 - BGBl. I S. 3013) wurde die Rentenanpassung zu diesem Anpassungstermin ausgesetzt. Da die Bundesregierung insoweit vom Grundsatz der jährlichen Rentenanpassung des § 65 SGB VI abgewichen ist, war dieses Gesetz zwingend erforderlich. Da es zum 1.7.2004 durch die Aussetzung nicht zu einer Rentenanpassung kam, wurde auch eine Einkommensüberprüfung der Renten zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen. Diese wurde erst zur nächsten „echten\" Rentenanpassung - zum 1.7.2005 - nachgeholt. Die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007, AZ: 1 BvR 824/03,1 BvR 1247/07), da sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse gedient hat, einem Finanzierungsdefizit in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Die Einbußen für die Rentner waren letztlich gering, weil sich der aktuelle Rentenwert ohne die Aussetzung der Rentenanpassung nur um 0,04 v.H. auf 26,14 EUR erhöht hätte. Grundlage für diesen Anpassungssatz wären eine Veränderung der Bruttolöhne mit dem Faktor 1,0116 und eine Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge mit dem Faktor 0,9888 gewesen. • Rentenanpassung zum 1.7.2005 („Nullanpassung\") Die Rentenanpassung zum 1.7.2005 erfolgte, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert - in gleicher Höhe - ersetzt wurde. Da der \"alte\" und der \"neue\" aktuelle Rentenwert gleich hoch sind, bedurfte es einer entsprechenden Verordnung. Die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2005 (Rentenwertbestimmungsverordnung - RWBestV 2005) vom 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) bestimmt die Höhe des aktuellen Rentenwerts auf einen Wert von 26,13 EUR. Die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) wurde auf einen Wert von 22,97 EUR bestimmt. Dieser aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) entsprachen insoweit der Höhe nach den Werten der Rentenanpassung zum 1.7.2003. Obwohl die Löhne und Gehälter 2004im Vergleich zum Jahr 2003ge ringfügig gestiegen sind, hätte sich wegen der Anwendung der übrigen Faktoren eine Verringerung des aktuellen Rentenwerts ergeben. Aufgrund der sog. Schutzklausel (vgl.2.2) dürfen jedoch die Veränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Anwendung des Nachhaltigkeitsfaktors nicht zu einer Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwertes führen. Folglich wurden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) für die Zeit ab dem 1.7.2005 in gleicher Höhe erneut bestimmt. Obwohl der aktuelle Rentenwert als auch der aktuelle Rentenwert(Ost) der Höhe nach gleich geblieben sind, fand rechtlich gesehen eine Rentenanpassung statt, so dass zum 1.7.2005 die Einkommensüberprüfung der Renten nach der Aussetzung im Jahr 2004 wieder aufgenommen wurde. • Keine Rentenanpassung zum 1.72006 Seit der Rentenreform 1957 haben sich die Rentenanpassungen grundsätzlich an der Entwicklung der Löhne orientiert, was zur Folge hatte, dass die Rentner an den allgemeinen Einkommensentwicklungen teilgenommen haben. Diese Koppelung bedeutet im Umkehrschluss jedoch auch, dass die Rentner grundsätzlich nicht von Einkommensverschlechterungen der aktiv Tätigen verschont bleiben können. Mit Blick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation, die insbesondere durch eine hohe Arbeitslosigkeit und einen Rückgang der versicherungspflichtig Beschäftigten geprägt ist, konnte seitens des Gesetzgebers nicht aus geschlossen werden, dass die Renten zum 1.7.2006 gekürzt werden müssten. Denn bereits 2005 kam es rein rechnerisch zu einer Verringerung der aktuellen Rentenwerte, die jedoch durch die Schutzklausel aus geschlossen wurde (vgl. 2.2.2.2.1). Die Schutzklausel des § 255e SGB VI würde aber nicht die Minderung der aktuellen Rentenwerte aufgrund einer negativen Bruttolohn- und -gehaltsentwicklung verhindern können, die sich nach den im Mai 2006 vorliegenden Zahlen hätte ergeben können. So hat der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik dem Bundesrat empfohlen, einem Gesetzentwurf zuzustimmen, der von vornherein eine Minderung der aktuellen Rentenwerte ausschließt. Die Rentenanpassung zum 1.7.2006wurde durch das „Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte zum 1. Juli 2006\" vom 15.6.2006 (BGBl. I S. 1304) mit der Folge geregelt, dass der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) in unveränderter Höhe weiter gelten. Rechtlich gesehen handelte es sich gleichwohl um eine \"Rentenanpassung\". Mit diesem Gesetz wurde auch der Abs. 1 des § 18d SGB IV neu gefasst (Inkrafttreten am 23.6.2006 - also am Tag nach der Verkündung des Gesetzes), der nunmehr festlegt, dass Einkommensänderungen (erst) vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen sind. Insoweit ist es nunmehr unerheblich, ob eine Rentenanpassung i.S. von § 65 SGB VI stattgefunden hat. Auf Renten anzurechnendes Einkommen ist ab dem 1.7.2006 gem. § 18d Abs. 1 Satz 1 SGB VI entsprechend jährlich zu überprüfen. • Rentenanpassungen zum 1.72007 und zum 1.7.2008 Mit der \"Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte zum 1. Juli 2007\" (RWBestV 2007) vom 14.6.2007 (BGBl. I S. 1113) sind der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1.7.2007 neu bestimmt worden. Die Bestimmung der neuen Werte für die Zeit ab dem 1.7.2008 erfolgte mit dem „Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2008 (Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 - RWBestG 2008) vom 26.6.2008 (BGBl. IS. 1076). Seit dem 1.7.2007 richtet sich die Rentenanpassung u.a. nach der Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer jeweils ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld. Bis dahin richtete sie sich seit dem 1.7.2005 entsprechend der durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz modifizierten Rentenanpassungsformel u.a. nach der Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolohn und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Die Neuregelung zum 1.7.2007 bewirkt, dass die Entwicklung von oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgelten und von Beamtenbezügen herausgerechnet wird. Auch die sogenannten Ein Euro-Jobs haben keine Auswirkung mehr auf die Höhe der Rentenanpassungen. Da Ein-Euro-Jobs nur mit sehr geringen Entgelten in die Berechnung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) des Statistischen Bundesamtes eingehen, wirkten sich diese bislang dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Dieser Effekt wird nunmehr seit der Rentenanpassung zum 1.7.2007 vermieden, da § 68 SGB VI mit Wirkung ab 12.12.2006 durch das „Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze\" vom 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) entsprechend geändert wurde. Die Lohnentwicklung gemäß der VGR ist folglich für die Rentenanpassung zusätzlich um die Wirkung der Zusatzjobs zu bereinigen. • Rentenanpassung zum 1.7.2009 Der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) wurden zum 1.7.2009 mit der „Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Land wirte zum 1. Juli 2009\" (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 - RWBestV 2009) vom 22.6.2009 (BGBl. I S. 1335) in neuer Höhe bestimmt. Durch das „Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze\" vom 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde die Schutzklausel des § 68a SGB VI erweitert (vgl. 2.2). Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) aufgrund der Anwendung der Rentenanpassungsformel ist seit der Rentenanpassung zum 1.7.2009 generell ausgeschlossen. Dies entspricht einer Garantie gegen Rentenkürzungen (erweiterte Schutzklausel). Der Ausschluss der Minderung der aktuellen Rentenwerte gilt nunmehr nicht nur in Bezug auf die Minderungswirkung der anpassungsdämpfenden Faktoren in der Rentenanpassungsformel, sondern auch für den Fall einer negativen anpassungsrelevanten Lohnentwicklung. Insoweit kann eine negative Lohnentwicklung nicht (mehr) zu Rentenminderungen führen. Dies wäre vorher zwar möglich gewesen, kam jedoch bei keiner der bisherigen Rentenanpassungen zum Tragen. • Rentenanpassung zum 1.7.2010 („Nullanpassung\") Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2010 gelangte zunächst die seit dem 1.7.2007 maßgebende Rentenanpassungsformel zur Anwendung. Auf Grundlage der maßgebenden Anpassungsfaktoren (Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne, Belastungsveränderung bei der Altersvor sorge und Nachhaltigkeitsfaktor) hätte der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2010 um 2,1 v.H. auf 26,63 EUR verringert werden müssen. Die für die Rentenanpassung geltende Schutzklausel des § 68a in Verbindung mit § 255e Abs. 5 SGB VI verhinderte jedoch, dass der aktuelle Rentenwert sinkt (vgl. 2.2). Diese Schutzklausel bewirkt, dass eine Minderung des aktuellen Rentenwerts generell - nunmehr also auch bei negativer Bruttolohnentwicklung - ausgeschlossen ist. In erstmaliger Anwendung dieser erweiterten Schutzklausel wurde der neue aktuelle Rentenwert mit 27,20 EUR in derselben Höhe wie vorher festgesetzt. Hierbei hat es sich gleichwohl um eine „Rentenanpassung\" im Sinne des § 65 SGB VI gehandelt. • Ausblick auf die Rentenanpassung zum 1.7.2011 Zum Zeitpunkt der Drucklegung hat das Bundeskabinett die „Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011\" (Rentenwertbestimmungs-Verordnung 2011) beschlossen. Nachdem es im Jahr 2010 aufgrund der Nachwirkungen der Finanzkrise keine Rentenerhöhung gegeben hat, wird es im Jahr 2011 eine leichte Steigerung in Höhe von 0,99 v.H. geben, weil die für die Rentenanpassung relevante Lohnentwicklung 3,1 v.H. in den alten und 2,55 v.H. in den neuen Bundesländern betrug. Zum 1.7.2011 soll der neue aktuelle Rentenwert 27,47 EUR und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,37 EUR betragen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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