Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 2.3.2.1 Die Rentenanpassungen seit dem 1.7.
- 2.3.2.2 Durchführung der Rentenanpassung
- 2.3.3 Sonderregelungfür die neuen Bundesländer
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.3.2.2 Durchführung der Rentenanpassung Die Anpassung der Renten und der Versand der Anpassungsmitteilungen erfolgt grundsätzlich durch die Deutsche Post AG - Renten Service im Auftrag der Rentenversicherungsträger. Sofern nicht besondere Sachverhalte vorliegen, werden die Rentenempfänger vom Renten Service der Deutschen Post AG mit einer „Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung\" (Rentenanpassungsmitteilung) über die Höhe neuen Monatsbeträge informiert. Die Rentenversicherungsträger habenüber die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 keine Bescheide erteilt. Vom Renten Service sind eben so keine Anpassungsmitteilungen versandt worden. Ab der Rentenanpassung 2005 werden alle Mitteilungen an denselben Berechtigten vom Renten Service zusammengefasst. Voraussetzung hierfür ist, dass die persönlichen Daten und die Adressdaten überein stimmen. Wegen der Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte zum 1.7.2006 wurden ausnahmsweise keine Anpassungsmitteilungen an die Rentenempfänger versandt. Für Renten wegen Todes, bei denen ausschließlich eine Versichertenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen anzurechnen ist, wurden die Neuberechnungen zum 1.7.2006 abweichend von dem üblichen Verfahren vom Rentenversicherungsträger übernommen. Ergeben sich aus sonstigen Gründen Änderungen im Auszahlungsbetrag der Renten, werden die Neuberechnungen, wie bisher auch, ebenfalls vom Rentenversicherungsträger vorgenommen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;