Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.4.1 Antragsfrist
Der Versicherte kann den Antrag nur innerhalb der Frist von fünf Jahren stellen (§ 4 Abs. 2 SGB VI), und zwar
- nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder
- nach dem Ende der Versicherungspflicht, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit zunächst kraft Gesetzes versicherungspflichtig war.
Mit der Fünfjahresfrist soll den Selbständigen die Möglichkeit gegeben werden, die Entscheidung über die Antragspflichtversicherung auf der Grundlage einer guten Überschaubarkeit ihrer weiteren wirtschaftlichen Situation zu treffen. Zu beachten ist insoweit jedoch, dass die Versicherungspflicht trotz der fünfjährigen Antragsfrist nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Folgetag des Antragseingangs beginnen kann (vgl. 4.1).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;