Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.5 Weitergeltung bis zum 31.12.1991 ausgesprochener Befreiungen Personen, die nach dem seit dem 1.1.1992 geltenden Recht an sich nicht mehr befreit werden könnten, die aber am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht in der RV befreit waren, bleiben auch weiterhin befreit. Hierzugehören insbesondere folgende Personen, die am 31.12.1991 als a) Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze (Art. 2 §1 AnVNG, Art. 2 §1 Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz - KnVNG, s.u. Erläuterungen) b) Empfänger von Versorgungsbezügen (§ 7 Abs. 1 AVG, § 1230 Abs. 1 RVO, § 32 Abs. 1 RKG, s.u. Erläuterungen) c) selbständig Tätige im Beitrittsgebiet aufgrund eines ausreichenden Lebensversicherungsvertrages (§20 SVG [DDR], s.u. Erläuterungen) d) freiberuflich tätige Hebammen (Art. 2 § 1c AnVNG, vgl. 1.4.2) e) selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer (Art. 2 § 1c ArVNG, vgl. 1.8.2) auf ihren Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit waren. Während die Befreiung von der Versicherungspflicht bei den unter d) und e) genannten Personen über den 31.12.1991 hinaus nur für die selbständige Tätigkeit weitergilt, für die sie seinerzeit ausgesprochen worden ist (§ 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), bleiben die unter a) und b) genannten Personen nach § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI und die unter c) genannten Personen nach § 231a SGB VI in jeder selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung und bei Wehrdienstleistungen von der Rentenversicherungspflicht befreit. Erläuterungen: Zu a): Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienst grenze nicht versicherungspflichtig waren und nach Erhöhung bzw. dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze zum 1.1.1968 versicherungspflichtig wurden, konnten sich auf Antrag (letztmalig zum 30.6.1968) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung war, dass der Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet oder einen ausreichen den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte (Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1 KnVNG). Zu b): Personen, die eine lebenslängliche Versorgung nach beamten rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen bezogen haben, konnten sich bis zum 31.12.1991 auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sofern die Versorgung weniger als 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug (§ 7 Abs. 1 AVG,§ 1230 Abs. 1 RVO, § 32 Abs. 1 RKG). Zu c): Selbständige im Beitrittsgebiet, mit Ausnahme der Landwirte, der freiberuflichen Künstler und der Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen waren (§ 20 Abs.1 Satz 2 SVG [DDR]), konnten sich bis zum 31.12.1991 nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei Abschluss eines ausreichenden Lebensversicherungsvertrages auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 20 SVG [DDR]). Die Möglichkeit, auf Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beenden, ist seit 1.1.1995 entfallen. Wurde ein entsprechender Antrag auf Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31.12.1994 gestellt, endete die Befreiung vom Eingang des Antrages an(§231a Sätze 2 und 3 SGB VI i.d.F. des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 [BGB1.I S. 1824]). Versicherungspflicht kann nach Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht z.B. als abhängig Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), als Wehrdienstleistender (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) oder als Selbständiger kraft Gesetzes (§ 2 SGB VI,vgl. 1.1 bis 10) eintreten bzw. von einem Selbständigen gem. § 4 Abs. 2 SGBVI (vgl. II.) beantragt werden. Hinweis: § 231a SGB VI wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl. I S.1791) lediglich redaktionell geändert; eine rechtliche Änderung erfolgte dadurch nicht.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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