Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.4 Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben
- 2.5 Weitergeltung bis zum 31.12.1991 ausgesprochener Befreiungen
- 2.6 Übergangsrechtliche Befreiungsregelung für Selbständige mit einem Auftraggeber
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.5 Weitergeltung bis zum 31.12.1991 ausgesprochener Befreiungen Personen, die nach dem seit dem 1.1.1992 geltenden Recht an sich nicht mehr befreit werden könnten, die aber am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht in der RV befreit waren, bleiben auch weiterhin befreit. Hierzugehören insbesondere folgende Personen, die am 31.12.1991 als a) Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze (Art. 2 §1 AnVNG, Art. 2 §1 Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz - KnVNG, s.u. Erläuterungen) b) Empfänger von Versorgungsbezügen (§ 7 Abs. 1 AVG, § 1230 Abs. 1 RVO, § 32 Abs. 1 RKG, s.u. Erläuterungen) c) selbständig Tätige im Beitrittsgebiet aufgrund eines ausreichenden Lebensversicherungsvertrages (§20 SVG [DDR], s.u. Erläuterungen) d) freiberuflich tätige Hebammen (Art. 2 § 1c AnVNG, vgl. 1.4.2) e) selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer (Art. 2 § 1c ArVNG, vgl. 1.8.2) auf ihren Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit waren. Während die Befreiung von der Versicherungspflicht bei den unter d) und e) genannten Personen über den 31.12.1991 hinaus nur für die selbständige Tätigkeit weitergilt, für die sie seinerzeit ausgesprochen worden ist (§ 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), bleiben die unter a) und b) genannten Personen nach § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI und die unter c) genannten Personen nach § 231a SGB VI in jeder selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung und bei Wehrdienstleistungen von der Rentenversicherungspflicht befreit. Erläuterungen: Zu a): Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienst grenze nicht versicherungspflichtig waren und nach Erhöhung bzw. dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze zum 1.1.1968 versicherungspflichtig wurden, konnten sich auf Antrag (letztmalig zum 30.6.1968) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung war, dass der Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet oder einen ausreichen den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte (Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1 KnVNG). Zu b): Personen, die eine lebenslängliche Versorgung nach beamten rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen bezogen haben, konnten sich bis zum 31.12.1991 auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sofern die Versorgung weniger als 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug (§ 7 Abs. 1 AVG,§ 1230 Abs. 1 RVO, § 32 Abs. 1 RKG). Zu c): Selbständige im Beitrittsgebiet, mit Ausnahme der Landwirte, der freiberuflichen Künstler und der Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen waren (§ 20 Abs.1 Satz 2 SVG [DDR]), konnten sich bis zum 31.12.1991 nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei Abschluss eines ausreichenden Lebensversicherungsvertrages auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 20 SVG [DDR]). Die Möglichkeit, auf Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beenden, ist seit 1.1.1995 entfallen. Wurde ein entsprechender Antrag auf Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31.12.1994 gestellt, endete die Befreiung vom Eingang des Antrages an(§231a Sätze 2 und 3 SGB VI i.d.F. des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 [BGB1.I S. 1824]). Versicherungspflicht kann nach Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht z.B. als abhängig Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), als Wehrdienstleistender (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) oder als Selbständiger kraft Gesetzes (§ 2 SGB VI,vgl. 1.1 bis 10) eintreten bzw. von einem Selbständigen gem. § 4 Abs. 2 SGBVI (vgl. II.) beantragt werden. Hinweis: § 231a SGB VI wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl. I S.1791) lediglich redaktionell geändert; eine rechtliche Änderung erfolgte dadurch nicht.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587