Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.5 Weitergeltung bis zum 31.12.1991 ausgesprochener Befreiungen Personen, die nach dem seit dem 1.1.1992 geltenden Recht an sich nicht mehr befreit werden könnten, die aber am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht in der RV befreit waren, bleiben auch weiterhin befreit. Hierzugehören insbesondere folgende Personen, die am 31.12.1991 als a) Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze (Art. 2 §1 AnVNG, Art. 2 §1 Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz - KnVNG, s.u. Erläuterungen) b) Empfänger von Versorgungsbezügen (§ 7 Abs. 1 AVG, § 1230 Abs. 1 RVO, § 32 Abs. 1 RKG, s.u. Erläuterungen) c) selbständig Tätige im Beitrittsgebiet aufgrund eines ausreichenden Lebensversicherungsvertrages (§20 SVG [DDR], s.u. Erläuterungen) d) freiberuflich tätige Hebammen (Art. 2 § 1c AnVNG, vgl. 1.4.2) e) selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer (Art. 2 § 1c ArVNG, vgl. 1.8.2) auf ihren Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit waren. Während die Befreiung von der Versicherungspflicht bei den unter d) und e) genannten Personen über den 31.12.1991 hinaus nur für die selbständige Tätigkeit weitergilt, für die sie seinerzeit ausgesprochen worden ist (§ 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), bleiben die unter a) und b) genannten Personen nach § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI und die unter c) genannten Personen nach § 231a SGB VI in jeder selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung und bei Wehrdienstleistungen von der Rentenversicherungspflicht befreit. Erläuterungen: Zu a): Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienst grenze nicht versicherungspflichtig waren und nach Erhöhung bzw. dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze zum 1.1.1968 versicherungspflichtig wurden, konnten sich auf Antrag (letztmalig zum 30.6.1968) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung war, dass der Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet oder einen ausreichen den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte (Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1 KnVNG). Zu b): Personen, die eine lebenslängliche Versorgung nach beamten rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen bezogen haben, konnten sich bis zum 31.12.1991 auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sofern die Versorgung weniger als 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug (§ 7 Abs. 1 AVG,§ 1230 Abs. 1 RVO, § 32 Abs. 1 RKG). Zu c): Selbständige im Beitrittsgebiet, mit Ausnahme der Landwirte, der freiberuflichen Künstler und der Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen waren (§ 20 Abs.1 Satz 2 SVG [DDR]), konnten sich bis zum 31.12.1991 nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei Abschluss eines ausreichenden Lebensversicherungsvertrages auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 20 SVG [DDR]). Die Möglichkeit, auf Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beenden, ist seit 1.1.1995 entfallen. Wurde ein entsprechender Antrag auf Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31.12.1994 gestellt, endete die Befreiung vom Eingang des Antrages an(§231a Sätze 2 und 3 SGB VI i.d.F. des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 [BGB1.I S. 1824]). Versicherungspflicht kann nach Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht z.B. als abhängig Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), als Wehrdienstleistender (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) oder als Selbständiger kraft Gesetzes (§ 2 SGB VI,vgl. 1.1 bis 10) eintreten bzw. von einem Selbständigen gem. § 4 Abs. 2 SGBVI (vgl. II.) beantragt werden. Hinweis: § 231a SGB VI wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl. I S.1791) lediglich redaktionell geändert; eine rechtliche Änderung erfolgte dadurch nicht.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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