Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.4.1 Antragsfrist
- 2.4.1.1 Nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
- 2.4.1.2 Nach dem Ende der Versicherungspflicht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.4.1.1 Nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
Regelmäßig ist für den Beginn der Fünfjahresfrist der Tag nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit maßgebend.
Beispiel:
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
als Immobilienmakler am 6.5.2006
Antragsfrist vom 7.5.2006 bis 6.5.2011
Übt ein Selbständiger zum Zeitpunkt der Antragstellung mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten aus, so richtet sich der Beginn der Fünfjahresfrist nach der zuerst aufgenommenen Tätigkeit. Maßgeblich ist dementsprechend nicht der Beginn einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, sondern der Zeitpunkt von dem an der Antragsteller überhaupt selbständig tätig ist. Die Aufnahme einer weiteren selbständigen Tätigkeit eröffnet demnach keine neue Antragsfrist.
Beispiel:
Eröffnung eines Reisebüros am 2.1.2006
Aufnahme einer weiteren selbständigen
Tätigkeit als Busunternehmer am 19.12.2008
Antragsfrist vom 3.1.2006 bis 2.1.2011
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;