Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.4 Bindung an Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung
- 2.4.1 Gleichmäßig beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
- 2.4.2 Mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.4.1 Gleichmäßig beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Gleichmäßig bzw. nahezu gleichmäßig an einer GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (z.B. mit jeweils 33 1/3% oder 25 % bzw. mit 32 %, 33 %und 35 %) die - weil Gesellschafterbeschlüsse aufgrund der Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag durch einfache Mehrheit her beigeführt werden - jeweils keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen können, wurden regelmäßig nicht als abhängig Beschäftigte der GmbH angesehen. Begründet wurde dies da mit, dass sie nicht nur die alleinigen Geschäftsführer waren, sondern zugleich die alleinigen Gesellschafter der GmbH, so dass ihnen in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieselben Personen als Gesellschafter gegenüberstanden und daher ein - für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischer - Interessengegensatz kaum denkbar erschien. Diese Identität legte vielmehr den Schluss nahe, dass die Geschäftsführer im „eigenen\" Unternehmen tätig und damit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Selbständige waren (vgl. dazu BSG-Urteil vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 - in: USK 82160; Urteile des Bayerischen LSG vom 18.10.2005 - L 5 KR 213/04 - und vom 24.1.2006 - L 5 KR 99/05 - abrufbar im Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der im Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis (angeblich) fehlende typische Interessengegensatz bei Personenidentität von Geschäftsführern und Gesellschaftern wird jedoch vom BSG (Urteile vom 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R und 11a AL 45/06 R - in: SozR 4-2400 § 7 Nr. 8, USK 2007-107; Breith. 2008,141) nicht (mehr) als geeignetes Abgrenzungskriterium angesehen. Die Personenidentität von Geschäftsführern und Gesellschaftern ändert an der Rechtsmacht der Gesellschafter und der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer nichts. Daher sind die zur Arbeitnehmereigenschaft von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH entwickelten Grundsätze auch anzuwenden, wenn Personenidentität zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern besteht.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587