Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.4.2 Mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion Mitarbeitende Gesellschafter (ohne Geschäftsführerfunktion) mit einer Kapitalbeteiligung bis zu 50 %, die aufgrund ihrer mit der GmbH geschlossenen Anstellungsverträge an die Weisungen des Geschäftsführers - nur dieser ist nach § 46 Nr.5 GmbHG unmittelbar vom Wohlwollen der Gesellschafterversammlung abhängig - gebunden sind, haben als Mitgesellschafter nicht die Rechtsmacht, Weisungen zu verhindern, die ihnen als „Angestellte\" nicht genehm sind. Sofern mitarbeitende Gesellschafter weiterhin nicht in der Lage sind, ihre Weisungsgebundenheit als Angestellte der GmbH aufzuheben oder abzuschwächen, weil mangels anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Dienstaufsicht über die Angestellten Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung ist, besteht Versicherungspflicht; es sei denn, die rechtlich bestehende Abhängigkeit wird durch die tatsächlich bestehenden Verhältnisse im Alltag der Gesellschaft so überlagert, dass ein Beschäftigungsverhältnis i.S. der Sozialversicherung dennoch ausscheidet (BSG-Urteile vom 23.6.1994 -12 RK 72/92 - in: USK 9448; NJW 1994, S. 2974; Die Beiträge 1994, S. 610 und vom 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R - in: SozR 3-2400 § 7 Nr. 17; USK 2001-40). Bei der BSG-Entscheidung vom 23.6.1994 (vgl. a.a.O.) handelte es sich um ein Zurückverweisungsurteil. Danach reichten die vom LSG fest gestellten Tatsachen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, wie die mitarbeitende Gesellschafterin sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen war. In der Entscheidung des BSG vom 17.5.2001 (vgl. a.a.O.) war ins besondere mitentscheidend, dass der in der Familien-GmbH mitarbeitenden Gesellschafterin (Ehefrau) das ihr zustehende Nettoarbeitsentgelt einem Verrechnungskonto der Gesellschaft gutgeschrieben wurde, sie einen Großteil des vertraglich zustehenden Urlaubs nicht in An sprach genommen hat und aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung (50 %) gegen ihre Stimme keine Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden konnten und der Geschäftsführer (Ehemann, Kapitalanteil ebenfalls 50 %) nicht entlastet werden konnte (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Weiterhin spielte bei der Entscheidung die Überlegung eine Rolle, dass die mitarbeitende Gesellschafterin aufgrund ihrer hälftigen Kapitalbeteiligung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Erfolg der GmbH hatte, das über das Interesse einer sonstigen abhängigen Beschäftigten hinaus ging. Damit war die rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tat sächlichen Verhältnisse derart überlagert, dass die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht kam. Hinweis: Die Rechtsfrage, ob die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen rechtlich bestehende Abhängigkeit (fehlende Rechtsmacht) dennoch von den tatsächlichen Verhältnissen so überlagert sein kann, dass in einer Familien-GmbH eine selbständige Tätigkeit vorliegen kann, ist bei Redaktionsschluss dieser Broschüre erneut beim BSG anhängig (vgl. www.bundessozialgericht.de, Az.: B 12 KR 25/10 R hier: mit arbeitender Sohn, weder Gesellschafter noch Geschäftsführer einer Familien-GmbH und B 12 R 14/10 R hier: Geschäftsführer einer GmbH, deren Gesellschafter dessen Eltern sind).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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