Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 2.4.1.1 Nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
- 2.4.1.2 Nach dem Ende der Versicherungspflicht
- 2.4.1.3 Sonderregelungen
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.4.1.2 Nach dem Ende der Versicherungspflicht
Der Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht ist nur dann für den Beginn der Fünfjahresfrist maßgebend, wenn dieselbe Tätigkeit zuvor kraft Gesetzes versicherungspflichtig war. Innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegfall der Versicherungspflicht kraft Gesetzes kann der Selbständige einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. Das ist der Fall bei:
- Lehrern, Erziehern oder Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Beispiel 1) oder
- Künstlern und Publizisten, die im Zusammenhang mit ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen oder
- selbständig tätigen Küstenschiffern und Küstenfischern, die regelmäßig mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen oder
- selbständig tätigen Handwerkern, die sich von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes befreien ließen, weil für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (Beispiel 2) oder
- Selbständigen im Beitrittsgebiet, dieam31.12.1991 versicherungspflichtig waren, aufgrund der Sonderregelung (vgl. 1.13.1) über diesen Zeitpunkt hinaus versicherungspflichtig blieben und auf Antrag die Versicherungspflicht biszum31.12.1994 beendet haben oder
- selbständig tätigen Landwirten und Gärtnern im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1994 der Versicherungspflicht unterlagen und ab 1.1.1995 nicht mehr versicherungspflichtig waren oder bis zum 31.12.1995 das Ende der Versicherungspflicht beantragt und diese rückwirkend zum 1.1.1995 beendet haben (vgl. 1.13.2.2) oder
- Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400- EUR über steigt, regelmäßig beschäftigen oder
- Selbständige nach dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund des
Bezugs eines Existenzgründungszuschusses nach §4211 SGB III.
Beispiel 1:
Aufnahmeeiner selbständigen Tätigkeit als Krankengymnastin (Versicherungspflicht kraft Gesetzes) am 9.8.1995
Einstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers am 15.4.2006
Ende der Versicherungspflicht kraft Gesetzes am 14.4.2006
Antragsfrist vom 15.4.2006 bis 14.4.2011Beispiel 2:
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Metzgermeister am 28.6.1988
Zahlung des 216. Pflichtbeitrages im Juni 2006
Eingang des Befreiungsantrages am 29.8.2006
Ende der Versicherungspflicht am 30.6.2006
Befreiung ab 1.7.2006
Antragsfrist vom 1.7.2006 bis 30.6.2011
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587