Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.4.1.2 Nach dem Ende der Versicherungspflicht

Der Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht ist nur dann für den Beginn der Fünfjahresfrist maßgebend, wenn dieselbe Tätigkeit zuvor kraft Gesetzes versicherungspflichtig war. Innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegfall der Versicherungspflicht kraft Gesetzes kann der Selbständige einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. Das ist der Fall bei:

  • Lehrern, Erziehern oder Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Beispiel 1) oder
  • Künstlern und Publizisten, die im Zusammenhang mit ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen oder
  • selbständig tätigen Küstenschiffern und Küstenfischern, die regelmäßig mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen oder
  • selbständig tätigen Handwerkern, die sich von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes befreien ließen, weil für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (Beispiel 2) oder
  • Selbständigen im Beitrittsgebiet, dieam31.12.1991 versicherungspflichtig waren, aufgrund der Sonderregelung (vgl. 1.13.1) über diesen Zeitpunkt hinaus versicherungspflichtig blieben und auf Antrag die Versicherungspflicht biszum31.12.1994 beendet haben oder
  • selbständig tätigen Landwirten und Gärtnern im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1994 der Versicherungspflicht unterlagen und ab 1.1.1995 nicht mehr versicherungspflichtig waren oder bis zum 31.12.1995 das Ende der Versicherungspflicht beantragt und diese rückwirkend zum 1.1.1995 beendet haben (vgl. 1.13.2.2) oder
  • Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400- EUR über steigt, regelmäßig beschäftigen oder
  • Selbständige nach dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses nach §4211 SGB III.

    Beispiel 1:
    Aufnahmeeiner selbständigen Tätigkeit als Krankengymnastin (Versicherungspflicht kraft Gesetzes) am 9.8.1995
    Einstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers am 15.4.2006
    Ende der Versicherungspflicht kraft Gesetzes am 14.4.2006
    Antragsfrist vom 15.4.2006 bis 14.4.2011

    Beispiel 2:
    Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Metzgermeister am 28.6.1988
    Zahlung des 216. Pflichtbeitrages im Juni 2006
    Eingang des Befreiungsantrages am 29.8.2006
    Ende der Versicherungspflicht am 30.6.2006
    Befreiung ab 1.7.2006
    Antragsfrist vom 1.7.2006 bis 30.6.2011





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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