Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.4.1 Gleichmäßig beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
- 2.4.2 Mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion
- 2.4.3 Fremdgeschäftsführer
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.4.2 Mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion Mitarbeitende Gesellschafter (ohne Geschäftsführerfunktion) mit einer Kapitalbeteiligung bis zu 50 %, die aufgrund ihrer mit der GmbH geschlossenen Anstellungsverträge an die Weisungen des Geschäftsführers - nur dieser ist nach § 46 Nr.5 GmbHG unmittelbar vom Wohlwollen der Gesellschafterversammlung abhängig - gebunden sind, haben als Mitgesellschafter nicht die Rechtsmacht, Weisungen zu verhindern, die ihnen als „Angestellte\" nicht genehm sind. Sofern mitarbeitende Gesellschafter weiterhin nicht in der Lage sind, ihre Weisungsgebundenheit als Angestellte der GmbH aufzuheben oder abzuschwächen, weil mangels anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Dienstaufsicht über die Angestellten Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung ist, besteht Versicherungspflicht; es sei denn, die rechtlich bestehende Abhängigkeit wird durch die tatsächlich bestehenden Verhältnisse im Alltag der Gesellschaft so überlagert, dass ein Beschäftigungsverhältnis i.S. der Sozialversicherung dennoch ausscheidet (BSG-Urteile vom 23.6.1994 -12 RK 72/92 - in: USK 9448; NJW 1994, S. 2974; Die Beiträge 1994, S. 610 und vom 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R - in: SozR 3-2400 § 7 Nr. 17; USK 2001-40). Bei der BSG-Entscheidung vom 23.6.1994 (vgl. a.a.O.) handelte es sich um ein Zurückverweisungsurteil. Danach reichten die vom LSG fest gestellten Tatsachen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, wie die mitarbeitende Gesellschafterin sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen war. In der Entscheidung des BSG vom 17.5.2001 (vgl. a.a.O.) war ins besondere mitentscheidend, dass der in der Familien-GmbH mitarbeitenden Gesellschafterin (Ehefrau) das ihr zustehende Nettoarbeitsentgelt einem Verrechnungskonto der Gesellschaft gutgeschrieben wurde, sie einen Großteil des vertraglich zustehenden Urlaubs nicht in An sprach genommen hat und aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung (50 %) gegen ihre Stimme keine Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden konnten und der Geschäftsführer (Ehemann, Kapitalanteil ebenfalls 50 %) nicht entlastet werden konnte (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Weiterhin spielte bei der Entscheidung die Überlegung eine Rolle, dass die mitarbeitende Gesellschafterin aufgrund ihrer hälftigen Kapitalbeteiligung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Erfolg der GmbH hatte, das über das Interesse einer sonstigen abhängigen Beschäftigten hinaus ging. Damit war die rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tat sächlichen Verhältnisse derart überlagert, dass die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht kam. Hinweis: Die Rechtsfrage, ob die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen rechtlich bestehende Abhängigkeit (fehlende Rechtsmacht) dennoch von den tatsächlichen Verhältnissen so überlagert sein kann, dass in einer Familien-GmbH eine selbständige Tätigkeit vorliegen kann, ist bei Redaktionsschluss dieser Broschüre erneut beim BSG anhängig (vgl. www.bundessozialgericht.de, Az.: B 12 KR 25/10 R hier: mit arbeitender Sohn, weder Gesellschafter noch Geschäftsführer einer Familien-GmbH und B 12 R 14/10 R hier: Geschäftsführer einer GmbH, deren Gesellschafter dessen Eltern sind).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587