Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.4.2 Mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion Mitarbeitende Gesellschafter (ohne Geschäftsführerfunktion) mit einer Kapitalbeteiligung bis zu 50 %, die aufgrund ihrer mit der GmbH geschlossenen Anstellungsverträge an die Weisungen des Geschäftsführers - nur dieser ist nach § 46 Nr.5 GmbHG unmittelbar vom Wohlwollen der Gesellschafterversammlung abhängig - gebunden sind, haben als Mitgesellschafter nicht die Rechtsmacht, Weisungen zu verhindern, die ihnen als „Angestellte\" nicht genehm sind. Sofern mitarbeitende Gesellschafter weiterhin nicht in der Lage sind, ihre Weisungsgebundenheit als Angestellte der GmbH aufzuheben oder abzuschwächen, weil mangels anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Dienstaufsicht über die Angestellten Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung ist, besteht Versicherungspflicht; es sei denn, die rechtlich bestehende Abhängigkeit wird durch die tatsächlich bestehenden Verhältnisse im Alltag der Gesellschaft so überlagert, dass ein Beschäftigungsverhältnis i.S. der Sozialversicherung dennoch ausscheidet (BSG-Urteile vom 23.6.1994 -12 RK 72/92 - in: USK 9448; NJW 1994, S. 2974; Die Beiträge 1994, S. 610 und vom 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R - in: SozR 3-2400 § 7 Nr. 17; USK 2001-40). Bei der BSG-Entscheidung vom 23.6.1994 (vgl. a.a.O.) handelte es sich um ein Zurückverweisungsurteil. Danach reichten die vom LSG fest gestellten Tatsachen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, wie die mitarbeitende Gesellschafterin sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen war. In der Entscheidung des BSG vom 17.5.2001 (vgl. a.a.O.) war ins besondere mitentscheidend, dass der in der Familien-GmbH mitarbeitenden Gesellschafterin (Ehefrau) das ihr zustehende Nettoarbeitsentgelt einem Verrechnungskonto der Gesellschaft gutgeschrieben wurde, sie einen Großteil des vertraglich zustehenden Urlaubs nicht in An sprach genommen hat und aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung (50 %) gegen ihre Stimme keine Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden konnten und der Geschäftsführer (Ehemann, Kapitalanteil ebenfalls 50 %) nicht entlastet werden konnte (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Weiterhin spielte bei der Entscheidung die Überlegung eine Rolle, dass die mitarbeitende Gesellschafterin aufgrund ihrer hälftigen Kapitalbeteiligung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Erfolg der GmbH hatte, das über das Interesse einer sonstigen abhängigen Beschäftigten hinaus ging. Damit war die rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tat sächlichen Verhältnisse derart überlagert, dass die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht kam. Hinweis: Die Rechtsfrage, ob die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen rechtlich bestehende Abhängigkeit (fehlende Rechtsmacht) dennoch von den tatsächlichen Verhältnissen so überlagert sein kann, dass in einer Familien-GmbH eine selbständige Tätigkeit vorliegen kann, ist bei Redaktionsschluss dieser Broschüre erneut beim BSG anhängig (vgl. www.bundessozialgericht.de, Az.: B 12 KR 25/10 R hier: mit arbeitender Sohn, weder Gesellschafter noch Geschäftsführer einer Familien-GmbH und B 12 R 14/10 R hier: Geschäftsführer einer GmbH, deren Gesellschafter dessen Eltern sind).



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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