Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.5 Weitergeltung bis zum 31.12.1991 ausgesprochener Befreiungen
- 2.6 Übergangsrechtliche Befreiungsregelung für Selbständige mit einem Auftraggeber
- 2.6.1 Lebens- oder Renten Versicherungsvertrag
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.6 Übergangsrechtliche Befreiungsregelung für Selbständige mit einem Auftraggeber Von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI werden nach § 231 Abs.5 SGBVI Personen auf Antrag befreit, die am 31.12.1998 in einer selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren und für die festgestellt wird, dass sie nachdem 31.12.1998 nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig werden. Sie müssen außerdem - entweder vor dem 2.1.1949 geboren sein, d.h. spätestens am 31.12.1998 ihr 50. Lebensjahr vollendet haben oder - vor dem 10.12.1998 unter bestimmten Voraussetzungen mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen oder eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben bzw. eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung gehabt haben. Der Befreiungsantrag ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht bei dem kontoführenden Rentenversicherungsträger zu stellen. Der Antrag kann auch bei allen anderen Rentenversicherungsträgern, Krankenkassen und Versicherungsämtern gestellt werden. Eine Befreiung nach §231 Abs. 5 SGB VI gilt für jede selbständige Tätigkeit i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, d.h. auch für eine künftige Tätigkeit, die neben oder anstelle der Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt, ausgeübt wird. Beschäftigte ein Selbständiger bei Inkrafttreten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGBVI zum 1.1.1999 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und/oder war er für mehrere Auftraggeber tätig, so kann er sich - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - erst dann von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auch tatsächlich erfüllt sind. Übt ein Selbständiger seine dem Grunde nach gem. § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit geringfügig aus, so ist eine Befreiung ebenfalls erst dann möglich, wenn die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV führenden Tatbestände entfallen sind. Das gilt auch für Selbständige, die nach erstmaliger Aufnahmeeiner selbständiger Tätigkeit von der befristeten Befreiungsmöglichkeit zunächst nach §6 Abs.la SGB VI Gebrauch gemacht haben (vgl. 2.2.1). Selbständige mit einem Auftraggeber, die Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, können sich alternativ auch - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (2.1).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587